2010-10-15-einf3hrung-23ndg-rundschreiben.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

/ 38
PDF herunterladen
Bundesministerium

 

für Bildung a
_ undForschung ee
Freiheit
Einheit
Demokratie

POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn

BETREFF

ANLAGEN

HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn
An die . POSTANSCHRIFT 53170 Bonn

Obersten Landesbehörden Tel +49 (0)228 99 57-2203
für Ausbildungsförderung Fax +49 (0)228 99 57-82203
BEARBEITET VON Viola-Antoinette Jordan
Landesämter für E-mail Viola-Antoinette,Jordan@bmbf.bund,de
Ausbildungsförderung HOMEPAGE www,bmbf.de
parum Bonn, 15.10.2010

per E-Mail cz 414 -42501 - ÄndG/239
{Bitte stets angeben)

Nachrichtlich

Bundesverwaltungsamt — Referat IV 1 —
Datenzentrale Baden-Württemberg

Bundesrechnungshof — Außenstelle Potsdam -
Referat IX 5

Prüfungsamt des Bundes München

KfW-Bankengruppe - Niederlassung Bonn —

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG);
hier: Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

1. Einführungsrundschreiben
2. Liste der Auslandszuschläge
3. BAföG-Flyer

Nachdem der Bundesrat heute dem Dreiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGAndG) zugestimmt hat, übersende ich einfüh-
rende Hinweise für die Unterrichtung Ihres nachgeordneten Bereichs.

Der bisherige Internetauftritt www.das-neue-bafoeg.de wird heute mit ersten Hinweisen zu
den Neuerungen freigeschaltet und kann einfach über www.bafög.de erreicht werden. Eine
umfassende Aktualisierung erfolgt in den nächsten Tagen.

Darüber hinaus kann der ebenfalls beigefügte neue BAföG-Flyer ab heute beim Bundesmi-
nisterium für Bildung und Forschung per Post, Telefon, FAX oder E-Mail bestellt werden:
Bundesministerium für Bildung und Forschung, Postfach 30 02 35, 53182 Bonn,
Tel.: 01805 - 262 302, Fax: 01805 - 262 303 (Festnetzpreis 14 ct/min, höchstens 42 cY/min
aus Mobilfunknetzen), E-Mail: books@bmbf.bund.de, Internet: http://www.bmbf.de.

Im Auftrag

DI ran

®
Antoinette Jordan

TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0
FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601
E-MAIL-ZENTRALE bmbf@bmbf.bund.de
1

I Stand: 15.10.2010 Einführende Hinweise zum Dreiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bun- desausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Inkrafttreten des 23. BAföGÄndG [A. Jordan] 1 2. Überblick über die Änderungen [A. Jordan] 1 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 Eingetragene Lebenspartnerschaften Auslandsförderung Altersgrenze Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge Krankenversicherungszuschlag Förderungshöchstdauer Förderungsart nach erstmaligem Fachrichtungswechsel Teilerlass des BAföG-Staatsdarlehens Rückzahlung des BAföG-Bankdarlehens Einkommensbe- und -anrechnung Vermögensfreistellung Leistungsnachweis 2 3 4 4 4 5 5 5 5 7 7 3. Die Änderungen im Einzelnen 8 3.1. Eingetragene Lebenspartnerschaften 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 Definition Berücksichtigung bei laufenden BWZ Rückwirkende Schlechterstellung Wichtige Anwendungsbereiche 3.2 Auslandsförderung 3.2.1 Sprachnachweis 3.2.2 Ausweitung der Schülerförderung im Ausland 3.2.2.1 Schüler/innen der gymnasialen Oberstufe 3.2.2.2 Schüler/innen mindestens zweijähriger Fachoberschulen 3.2.2.3 Schüler/innen mindestens zweijähriger Fachschulen 3.2.3 Reisekostenzuschlag für Schüler/innen 3.2.4 BAföG-AuslandszuschlagsV [Anlage Liste Auslandszuschläge] 3.2.5 Im Ausland erworbene Abschlüsse 2 [A. Jordan] 8 8 9 9 9 [I. Dorschner-Wittlich] 12 [M. Schweidler] 12 12 12 12 13 13 14 16
2

II 3.3 Altersgrenze [I. Dorschner-Wittlich] 16 16 3.3.1 Altersgrenze bei Masterstudiengängen u.a. 3.3.2 Altersgrenze bei rechtlich erforderlichen Ergänzungsausbildungen u.a. 3.3.3 Altersgrenze für Auszubildende mit Kindern 17 17 3.4 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 Überblick über die Erhöhung der Bedarfssätze Überblick über die Erhöhung der Freibeträge Pauschalierung des Wohnkostenanteils Wegfall des § 12 Absatz 2 Satz 2 BAföG 3.5 Krankenversicherungszuschlag [A. Jordan] 22 3.6 Förderungshöchstdauer [S. Ritz] 23 3.7 Förderungsart nach erstmaligem Fachrichtungswechsel [I. Dorschner-Wittlich] 23 Teilerlass des BAföG-Staatsdarlehens [S. Ritz] 24 3.8 [A. Jordan] 19 21 21 22 3.8.1 Folgeregelung zur Aufhebung der Kinderteilerlassregelung 3.8.2 Auslaufen der Regelungen zum leistungsabhängigen Teilerlass 3.9 Rückzahlung des BAföG-Bankdarlehens 24 24 [S. Ritz] 3.9.1 Beginn der Rückzahlungsfrist 3.9.2 Garantieanspruch der KfW bei Hilfe zum Lebensunterhalt 3.10 Einkommensbe- und -anrechnung Vermögensfreistellung [W. Cremerius] Leistungsnachweis 26 26 26 26 29 29 31 31 [W. Cremerius] 3.11.1 Eingetragene Lebenspartner 3.11.2 Freistellung von Altersvorsorgevermögen 3.12 25 25 25 3.10.1 Eingetragene Lebenspartner 3.10.2 Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses 3.10.3 Nicht einkommensteuerpflichtige begabungs- und leistungsabhängige Stipendien 3.10.4 Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer 3.10.5 Abzugsmöglichkeit für staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge 3.10.6 Berücksichtigung von Leibrenten als Einkommen 3.10.7 Anpassung der Sozialpauschalen 3.11 19 32 32 32 [I. Dorschner-Wittlich] 35
3

-1- Einführende Hinweise zum Dreiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) 1. Inkrafttreten des 23. BAföGÄndG [A. Jordan] Das 23. BAföGÄndG tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Für Bewilligungszeiträume, die zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen haben, füh- ren die Maßgaben im neugefassten § 66a Absatz 2 BAföG dazu, dass die dort genannten Regelungen rückwirkend zum 1. Oktober 2010 gelten. Dies gilt ohne Einschränkung, sodass auch Schüler/innen und Fachhochschüler/innen, deren Bewilligungszeiträume am 1. August oder 1. September 2010 begonnen haben, erst ab 1. Oktober 2010 von den betreffenden Regelungen profitieren. Auszubildende, die durch das 23. BAföGÄndG erst förderungsberechtigt werden, werden nicht rückwirkend förderungsberechtigt, sondern erst ab dem Tag nach der Verkündung. Die genauen Inkrafttretenszeitpunkte sind bei der Darstellung der Änderungen im Einzelnen jeweils unter der Überschrift vermerkt. Ist vermerkt, dass die Regelung jetzt in Kraft tritt, so ist damit der Tag nach der Verkündung des 23. BAföGÄndG im Bundesgesetzblatt gemeint. 2. Überblick über die Änderungen [A. Jordan] Das Gesetz sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
4

-2- 2.1 Eingetragene Lebenspartnerschaften Alle für Ehegatten geltenden Vorschriften des BAföG gelten künftig auch für Part- ner einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner werden auch im Falle des Getrenntlebens oder der Scheidung bzw. Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleich behandelt. 2.2 Auslandsförderung • (§§ 5, 7, 12, 49 BAföG, BAföG-AuslandszuschlagsV) Auf den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird künftig bei allen Auslandsaufenthalten verzichtet. • Darüber hinaus erfolgen im Bereich der Schülerförderung folgende Ände- rungen: o Auslandsaufenthalte von Schüler/innen der gymnasialen Oberstufe sind künftig auch förderungsfähig, wenn von vornherein feststeht, dass keine Anrechnung auf die Inlandsausbildung erfolgt. o Auslandsaufenthalte von Schüler/innen mindestens zweijähriger Fach- oberschulen werden in die Förderung einbezogen. Die Förderung erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie bei Schüler/innen der gymnasialen Oberstufe. o Neu ist auch die Förderungsmöglichkeit von Auslandsaufenthalten von Schüler/innen mindestens zweijähriger Fachschulen. Sie sind künftig un- ter denselben Voraussetzungen förderungsfähig wie Auslandsaufenthalte von Schüler/innen der Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1 Num- mer 2 BAföG.
5

-3- o Der Reisekostenzuschlag für Schüler/innen wird künftig grundsätzlich auf die Hinreise zum Ausbildungsort und eine Rückreise begrenzt. • Die Höhe der monatlichen Auslandszuschläge für Studierende außerhalb der EU und der Schweiz wird künftig nicht mehr unmittelbar in § 2 BAföG- AuslandszuschlagsV beziffert. Das BMBF stellt den Ländern hierzu Listen zur Verfügung, aus denen die jeweils maßgeblichen Auslandszuschläge be- tragsmäßig abgelesen werden können. • Die Sonderregelung des § 7 Absatz 1 Satz 3 BAföG, nach der im Ausland während eines befristeten Ausbildungsaufenthalts erworbene berufsqualifizie- rende Abschlüsse für die weitere Förderung unschädlich sind, wird auf koope- rative Studiengänge ausgedehnt. 2.3 Altersgrenze • (§10 BAföG) Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren wird für die Ausbildungsförderung bei Master- und anderen Studiengängen nach § 7 Absatz 1a BAföG auf 35 Jahre angehoben. • Die allgemeine Altersgrenze von 30 bzw. 35 Jahren gilt nicht (mehr) für Aus- zubildende, die eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 BAföG unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufneh- men. Die Förderung dieser Ausbildungen erfolgt weiterhin in Form von BA- föG-Bankdarlehen. • Die Ausnahme von der Altersgrenze von 30 bzw. 35 Jahren für Auszubil- dende mit Kindern wird modifiziert. Bei Auszubildenden, die bei Vollendung des 30. bzw. 35. Lebensjahres und danach eigene Kinder unter 10 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und höchstens 30 Wochenstunden im Monats- durchschnitt erwerbstätig sind, verschiebt sich die Altersgrenze bis zu dem
6

-4- Zeitpunkt, in dem die Kinder das 10. Lebensjahr vollenden oder nicht mehr durchgängig von den Auszubildenden erzogen werden oder die Auszubilden- den ihre Erwerbstätigkeit auf über 30 Wochenstunden erhöhen. Eine jeweils höhere Erwerbstätigkeit ist nur bei Alleinerziehenden unschädlich, die da- durch Leistungen der Grundsicherung vermeiden wollen. 2.4 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge • Die Bedarfssätze werden um 2 % angehoben, die Freibeträge um 3 %. • Der Mietkostenanteil für auswärtig Wohnende wird komplett pauschaliert. • Förderungsberechtigten Schülerinnen/Schülern steht bei auswärtiger Unter- bringung künftig immer ohne weitere Voraussetzung der Bedarfssatz für auswärtige Unterbringung zu. Soweit die Notwendigkeit der auswärtigen Un- terbringung nach § 2 Absatz 1a BAföG aber Voraussetzung für die Förde- rungsberechtigung als solche ist, bleibt dies unberührt. 2.5 Krankenversicherungszuschlag (§ 13a BAföG) Die Bezugnahme auf § 257 Absatz 2b SGB V für private Krankenversicherungs- unternehmen entfällt, da diese Vorschrift nicht mehr existiert. 2.6 Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG) Die Förderungshöchstdauer entspricht künftig ausschließlich der Regelstudienzeit oder einer vergleichbaren Festsetzung. Die im Vollzug nicht mehr relevanten Auf- fangtatbestände entfallen.
7

-5- 2.7 Förderungsart nach erstmaligem Fachrichtungswechsel (§ 17 BAföG) Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch aus wichtigem Grund hat künftig keine Auswirkungen mehr auf die Förderungsart für den neuen Studiengang. Bei mehrmaligem Fachrichtungswechsel bleibt der erstmalige Fach- richtungswechsel aus wichtigem Grund für die Berechnung der Dauer der Nor- malförderung ebenfalls unberücksichtigt. 2.8 Teilerlass des BAföG-Staatsdarlehens (§ 18b BAföG) Die Teilerlasse nach § 18b BAföG für die Prüfungsbesten und für diejenigen, die vor Ablauf der Förderungshöchstdauer ihr Studium beenden, werden abgeschafft. Sie gelten nur noch für Auszubildende, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden oder die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt be- endet haben. 2.9 Rückzahlung des BAföG-Bankdarlehens • (§ 18c BAföG) Um eine Vielzahl von Stundungsentscheidungen zu vermeiden, beginnt die Rückzahlungspflicht für das BAföG-Bankdarlehen ein Jahr später als bisher. • Der Garantieanspruch der KfW für den Fall, dass der Darlehensnehmer Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, entsteht künftig erst nach einem Jahr Bezugs- dauer. 2.10 Einkommensbe- und -anrechnung • (§§ 2, 11, 21 ff. BAföG) Eingetragene Lebenspartner werden bei der Einkommensbe- und -anrech- nung künftig genauso berücksichtigt wie Ehegatten.
8

-6- • Beim Bezug von Stipendien etc. ergeben sich folgende Änderungen: o Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses führen nicht mehr zu einem Ausschluss von der Förderung nach dem BAföG. Die entspre- chende Passage wurde aus § 2 Absatz 6 Nummer 2 BAföG gestrichen. Die Leistungen sind stattdessen aber künftig bei der Einkommensanrech- nung zu berücksichtigen. o Nicht einkommensteuerpflichtige begabungs- und leistungsabhängige Sti- pendien bleiben bis zu einem Gesamtbetrag, der einem Monatsdurch- schnitt von 300 Euro entspricht, anrechnungsfrei. Im Übrigen gelten sie nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BAföG als Einkommen, falls ihre besondere Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf nicht entgegensteht. Die Anrechnung des als Einkommen geltenden Teils der Stipendien erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung der Einkom- mensfreibeträge. Nur wenn der Auszubildende selbst Stipendiat ist und das Stipendium ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln stammt, ist der als Einkommen geltende Teil des Stipendiums nach § 23 Absatz 4 Nummer 2 BAföG voll auf den Bedarf anzurechnen. • Bei den Abzügen von der Summe der positiven Einkünfte nach § 21 Absatz 1 Satz 3 BAföG ist künftig Folgendes zu beachten: o Der Abzug der tatsächlich zu leistenden Gewerbesteuer ist jetzt aus- drücklich in Nummer 3 vorgesehen. Er beschränkt sich wie nach bis- heriger Vollzugsvorgabe auf Einkommen ab dem Jahr 2008, da die Ge- werbesteuer zuvor bereits die positiven Einkünfte minderte. o Neu ist die als Nummer 5 aufgenommene Abzugsmöglichkeit der geför- derten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG (Beiträge zu „Riester-
9

-7- Renten“). Leisten Einkommensbezieher entsprechende Beiträge, erfolgt ein Abzug in Höhe der Mindesteigenbeiträge. o Die Sozialpauschalen für die Abzüge nach Nummer 4 werden den aktuel- len Beitragssätzen angepasst. 2.11 Vermögensfreistellung • (§ 29 BAföG) Für den eingetragenen Lebenspartner des Auszubildenden wird derselbe Freibetrag gewährt wie für einen Ehegatten. • Da geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG (Beiträge zu „Riester- Renten“) künftig bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens abzuset- zen sind, bleibt nunmehr auch Altersvorsorgevermögen, das aus entspre- chenden Verträgen stammt, zur Vermeidung unbilliger Härten in gewissem Umfang anrechnungsfrei. 2.12 Leistungsnachweis (§ 47, 48 BAföG) Der Leistungsnachweis nach § 48 BAföG kann künftig auch durch den Nachweis der individuell erreichten Zahl von ECTS-Leistungspunkten erbracht werden, wenn diese zumindest der entspricht, die für den jeweiligen Studiengang und Zeitpunkt von dem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers als üb- lich festgelegt wurde.
10

Zur nächsten Seite