2010-11-08-o-12-i-und-ii-bafg-sgb-ii.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL Landesämter für Ausbildungsförderung FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-8-3292 Dr. Saskia Misera Saskia.Misera@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 08.11.2010 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF ANLAGE Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Umsetzung des 23. BAföGÄndG im Hinblick auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende Parallel-Schreiben des BMAS – Az IIc3 – 29011/4 – vom 08.11.2010 Das 23. BAföGÄndG ist am 28.10.2010 in Kraft getreten (BGBl. vom 27.10.2010, S. 1422). Die hier relevanten Neuregelungen gelten nach § 66a Absatz 2 Satz 2 BAföG rückwirkend ab dem 01.10.2010 und können Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Ar- beitslosengeld II bzw. Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach § 22 Absatz 7 SGB II) haben. Nicht in allen Fallkonstellationen ist jedoch ein gesondertes Tätigwerden der Ämter für Ausbildungs- förderung erforderlich. Hierzu gebe ich folgende Hinweise: 1. Kein gesonderter Handlungsbedarf der Ämter für Ausbildungsförderung a) Förderfälle nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG, bei den Eltern wohnend Der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG normierte Bedarfssatz wurde von 212 Euro auf 216 Euro angehoben. Sofern die nach dem BAföG geförderten Schüler/innen über § 7 Absatz 6 Nummer 2 SGB II zusätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, mindert sich dieser Anspruch aufgrund der Erhöhung der Leistungen nach dem BAföG entspre- chend ab dem Monat, in dem die erhöhten Ausbildungsförderungsleistungen zufließen (vgl. § 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Die Schüler/innen haben dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Erhöhung ihres Einkommens anzuzeigen. Von den Ämtern für Ausbildungsförderung kann eine Meldung der be- troffenen Schüler/innen vor Erlass der Änderungsbescheide nicht erwartet werden. b) Förderfälle nach § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 1 BAföG, bei den Eltern wohnend; § 12 Absatz 2 BAföG, auswärts wohnend Hier könnten die nach dem BAföG geförderten Schüler/innen bzw. bei den Eltern wohnenden Studierenden schon bisher zusätzlich einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 7 SGB II erhalten haben. Auch in diesen Fällen haben die nach dem BAföG geförderten Schüler/innen und Studierenden eine Erhöhung ihres Einkommens aufgrund der Erhöhung der BAföG-Sätze gegenüber den für die SGB II-Leistungen TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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zuständigen Trägern initiativ anzuzeigen. Eine besondere Vorgehensweise der Ämter für Ausbil- dungsförderung ist nicht erforderlich; die Änderungsbescheide aufgrund des 23. BAföGÄndG können zeitnah erlassen werden. SEITE 2 2. Besonderes Tätigwerden der Ämter für Ausbildungsförderung erforderlich Auswärtig wohnende Schüler/innen von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BAföG (Förderfälle nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG a.F. bzw. § 12 Absatz 2 Nummer 1 BAföG n.F.) Auswärtig wohnende Schüler/innen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen nach § 2 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 BAföG wurden bisher nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG a.F. (212 Euro) gefördert, wenn die Ausbildungsstätte zumutbar von der Wohnung der Eltern aus erreich- bar war. Zusätzlich bestand über § 7 Absatz 6 Nummer 2 SGB II ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch den Wegfall des § 12 Absatz 2 Satz 2 BAföG bemisst sich der Bedarf dieser Schüler/innen nunmehr nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 BAföG (465 Euro). Ein Anspruch auf Leistungen zur Si- cherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht über § 7 Absatz 6 Nummer 2 SGB II nicht mehr. Dieser entfällt rückwirkend zum 01.10.2010. Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 01.10.2010 noch Leistungen an die betreffenden Schüler/innen erbracht haben oder erbringen, bestehen ggf. gemäß § 104 SGB X Erstattungsansprüche gegenüber den Ämtern für Ausbildungsförderung, die jedenfalls den Zeitraum (i.d.R. Oktober und November) betreffen können, für den die Ämter für Ausbil- dungsförderung aufgrund der Regelungen des 23. BAföGÄndG Nachzahlungen an die Schü- ler/innen zu leisten hätten. Sofern nicht ohnehin bereits entsprechende Kontaktaufnahmen stattgefunden haben, sollten die Ämter für Ausbildungsförderung gebeten werden, sich in den gerade genannten Förderfällen vor Festsetzung und Auszahlung der Nachzahlungen mit den zuständigen Trägern der Grundsiche- rung für Arbeitsuchende in Verbindung zu setzen, um das Bestehen von Erstattungsansprüchen abzuklären. Örtlich zuständig sind die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende an dem Ort, an dem sich der Auszubildende gewöhnlich aufhält. Dies wird in aller Regel der Ort der Unterbringung für die Ausbildung sein. Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können ermittelt werden unter: http://www.arbeitsagentur.de/nn_29892/Navigation/Dienststellen/Dienststellen-Nav.html Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind durch das beigefügte Parallelschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ebenfalls gebeten worden, die betroffenen Fälle zu identifizieren und Kontakt mit den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung aufzuneh- men. Etwaige Erstattungsansprüche sollten sehr zeitnah abgewickelt werden. Die Änderungsbescheide sollten erst erlassen werden, nachdem die Abstimmung erfolgt ist, mög- lichst zum 01.01.2011. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass eine nahtlose Förderung der Schüler/innen gewährleistet ist. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Jordan
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