2011-02-02-o-21-abs-3-nr-2-stipendienfreistellung-erlass-31-1-2011.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung DAAD Deutsch-Französische Hochschule BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 02.02.2011 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Freistellung von Auslandsstipendien nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG Bisher galten Mobilitätszuschüsse aus Stipendienprogrammen der Europäischen Union und der Deutsch-Französischen Hochschule (21.4.9 i VwV) sowie Aufstockungsstipendien von Stipendien- organisationen mit leistungsorientiertem Auswahlverfahren in Höhe der Differenz zwischen dem für das jeweilige Programm geltenden Stipendiensatz für das betreffende Land und dem BAföG-Bedarf (21.4.9 j VwV) nicht als Einkommen im Sinne des Gesetzes und waren deshalb nicht auf den Bedarf anzurechnen. Bei der Durchführung dieser Verwaltungsvorschriften ergaben sich jedoch zunehmend Abgrenzungs- probleme, die je nach Ausgestaltung der Programme zu einer unterschiedlichen Behandlung der ausge- reichten, durchaus vergleichbaren Stipendien und damit im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnis- sen führten. Der mit dem 23. Änderungsgesetz eingeführte § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG sieht nun eine einheitliche Handhabung aller Stipendien vor, die begabungs- oder leistungsabhängig vergeben werden. Zukünftig soll danach für alle leistungsbezogenen Stipendien – ohne Unterscheidung, ob für eine Ausbildung im Inland oder einen Ausbildungsaufenthalt im Ausland - pauschal ein Betrag von 300 Euro nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG anrechnungsfrei bleiben und zwar unabhängig von der Bezeichnung des Stipen- diums als Teilstipendium, Vollstipendium, Aufstockungsstipendium oder als leistungs- oder bega- bungsabhängig vergebene Mobilitätsbeihilfe. Begabungs- und leistungsabhängig ist ein Stipendium dann, wenn im Rahmen eines Auswahlverfahrens eine Geeignetheitsprüfung der Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen wird. Dies gilt insbesondere für die folgenden Leistungen: die in Tz. 21.4.9 j VwV genannten „Aufstockungsstipendien“ die in Tz. 21.4.9 i VwV genannten Mobilitätszuschüsse der Deutsch-Französischen Hoch- schule und der Europäischen Union für begabungs- oder leistungsabhängig gewährte Stipendien inländischer oder ausländischer Hochschulen und Institutionen. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Die Aufzählung ist nicht als abschließend anzusehen. In nicht genannten Fällen ist bei der Prüfung der Begabungs- oder Leistungsabhängigkeit kein zu enger Maßstab anzulegen. Eine Begabungs- und Leistungsabhängigkeit kann auch im Falle zusätzlicher Einbeziehung anderer Kriterien bejaht werden. Die Teilziffern 21.4.9 i und 21.4.9 j BAföGVwV sind ab sofort nicht mehr anzuwenden. Die Regelung des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG, nach der Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegenstehen, nicht als Einkommen gelten, soll nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 letzter Halbsatz BAföG für die Fälle anwendbar bleiben, bei denen die Vergabe-Richtlinien der Stipendiengeber höhere Ausgaben für spezifisch konkretisierte Zwecke vorsehen, die mit den Förde- rungszwecken des BAföG und dessen Bedarfsbegriff nicht identisch sind. Dabei ist zu beachten, dass es für die Annahme eines spezifisch konkretisierten Zweckes nicht ausreicht, wenn die Leistungen zur Deckung von auslandsbedingten Mehrkosten dienen. Diese Mehrkosten betreffen den Lebensunterhalt und die ausbildungsbedingten Kosten im Ausland und sind mit dem Förderungszweck des Auslands- BAföG identisch. Ebensowenig wie ein Stipendiengeber die Anrechnung eines Inlandsstipendiums oberhalb von 300 Euro monatlich als BAföG-Einkommen dadurch verhindern kann, dass er den Stipendienzweck verfolgt, dem Stipendiaten insgesamt mehr Einkünfte zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten zu Verfügung zu stellen als den bloßen BAföG-Satz zuzüglich 300 Euro, kann er dies bei einem Auslandsstipendium dadurch erreichen, dass er auf höhere Lebenshaltungskosten im Ausland verweist, die das BAföG gerade nicht berücksichtigt. Ein spezifisch konkretisierter Zweck ist hingegen in der Regel dann zu bejahen, wenn in den Vergabe- Richtlinien vorgesehen ist, dass Kosten für eine konkrete ausbildungsbedingte Maßnahme (beispiels- weise für eine Exkursion, einen bestimmten Sprachkurs oder Vorbereitungskurs, für die Teilnahme an einer Konferenz, etc.) von dem Stipendiengeber übernommen werden sollen, die nicht typischerweise mit der Ausbildung verbunden und damit im BAföG-Satz berücksichtigt sind. Diese Leistungen müssen jedoch als solche genau ausgewiesen und den jeweiligen Maßnahmen zuzuordnen sein. In den betroffenen Förderfällen sind die Bescheide mit Wirkung vom 1.Oktober 2010 zu ändern, wenn sich durch die Neuregelung in § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG Verbesserungen ergeben. Im Falle von Ver- schlechterungen gilt die Regelung ab sofort, soweit Bescheide noch nicht ergangen sind, in allen übrigen Fällen ab dem nächsten Bewilligungszeitraum. Im Auftrag Dorschner-Wittlich Beglaubigt Tarifbeschäftigte
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