2011-02-23-o-7-tz-7-2-2-bei-frw-in-absatz-1-erlass-1-2-2011.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 23.2.2011 414-42531-§ 7 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG BAföG hier: Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG und der Tz. 7.2.2 BAföGVwV Protokoll der OBLBAfö-Sitzung vom 8./9.12.2010, Seiten 39 f Durch das 23. BAföGÄndG wurde § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dergestalt geändert, dass der erste Fachrichtungswechsel innerhalb eines Studiums im Hinblick auf die Förderungsart nicht mehr schädlich ist. Studierende, die zum ersten Mal die Fachrichtung wechseln, erhalten mithin ungeachtet der „verlorenen Semester“ Regelförderung während der gesamten Dauer ihres Studiums. Diese Verbesserung hat auch im Zusammenhang mit der Förderung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG eine Besserstellung von Auszubildenden zur Folge: Aufgrund der Regelung in Tz. 7.2.2 BAföGVwV können Auszubildende, die während ihrer Förderungszeit nach § 7 Abs. 1 BAföG grundsätzlich förderschädliche Fachrichtungswechsel oder Abbrüche durchgeführt haben, dieses Verhalten durch den Abschluss einer Berufsfachschule unschädlich machen. Hierdurch wird ein Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG erworben, der zur erneuten Förderung eines Studiums berechtigt, ohne dass das Verhalten während der Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG schädlich wäre. Diese privilegierte Gruppe wird durch die Neuregelung in § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG erneut begünstigt, da auch hier der erste Fachrichtungswechsel während der Förderung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG ohne Auswirkungen auf die Förderungsart bleibt. Aus diesem Grund sind Bund und Länder in der OBLBAfö-Sitzung am 8./9. Dezember 2010 übereingekommen, für die Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG eine Änderung der Auslegung der Tz. 7.2.2 BAföGVwV vorzunehmen. Nunmehr sollte, entgegen der früheren Auffassung (vgl. Protokoll zu TOP 9 der OBLBAfö-Sitzung am 13./14. 10. 2004) Tz. 7.2.2 BAföGVwV so ausgelegt werden, dass Fachrichtungswechsel im Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung nach Absatz 1 zwar nicht bezüglich des Förderungsanspruchs, wohl aber bezüglich der Förderungsart zu berücksichtigen sind. Ursprünglich waren diese Fachrichtungswechsel insgesamt für unbeachtlich gehalten worden. Zwischenzeitlich hat sich in der Praxis gezeigt, dass die geänderte Auslegung zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Ämtern führt, da zum einen Förderungsfälle nach § 7 Abs. 1 BAföG und Förderungsfälle nach § 7 Abs. 2 BAföG maschinell nicht auseinandergehalten werden können, so dass zur Identifizierung betroffener Fälle ein Aktensturz erforderlich ist. Zum anderen befinden sich die Informationen, die für eine Beurteilung der in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ggf. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 durchgeführten Fachrichtungswechsel und Abbrüche erforderlich sind, nicht in jedem Fall in den Akten. Schließlich hat eine Abfrage bei einzelnen Ämtern ergeben, dass entsprechende Fälle sehr selten sind, so dass der beschriebene Aufwand unverhältnismäßig ist. Sie werden daher gebeten, wieder zu der bei der OBLBAfö-Sitzung vom 13./14.10.2004 unter TOP 9 festgelegten Auslegung zurückzukehren. Die entsprechend geänderte Seite 40 des Protokolls liegt an. Im Auftrag Dorschner-Wittlich
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