2011-04-06-o-5-auslandszustondigkeitsv-vorblatt-vo-begr3ndung-6-4-2011.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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Vorblatt Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständig- keit für Ausbildungsförderung im Ausland (1. BAföG-AuslandszuständigkeitsVÄndV) A. Problem und Ziel Die Änderungsverordnung dient der Anpassung der Verordnung über die örtliche Zuständig- keit im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42). Die Verordnung regelt die örtliche Zu- ständigkeit der Länder für Ausbildungsförderung im Ausland. Ermächtigungsnorm hierfür ist § 45 Absatz 4 BAföG. In ihrer geltenden Fassung enthält die Verordnung eine zu hohe Belas- tung des Landes Niedersachsen und eine zu geringe Belastung der Länder Baden-Württem- berg und Nordrhein-Westfalen. Die Änderungsverordnung dient der Beseitigung von Un- gleichgewichten bei der Wahrnehmung der Auslandsförderung durch die Länder. Zudem wurde eine bisher nicht enthaltene Zuständigkeitsverteilung für Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt aufgenommen. B. Lösung Mit der Änderungsverordnung wird eine Neuordnung der Länder-Zuständigkeiten für die För- derung von Ausbildungen im Ausland unter Einbeziehung der Länder Niedersachsen, Baden- Württemberg und Nordrhein-Westfalen vorgenommen. Hierdurch wird das Gleichgewicht bei der Wahrnehmung der Auslandsförderung durch die Länder wiederhergestellt. C. Alternativen keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Mehrausgaben entstehen durch die geänderte Verteilung der Zuständigkeiten nicht. 2. Vollzugsaufwand Da lediglich eine Umverteilung von in der Auslandsförderung ohnehin zentralisierten Zu- ständigkeiten erfolgt, entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand. E. Sonstige Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis- niveau werden nicht entstehen. F. Bürokratiekosten Ein zusätzlicher Aufwand auf Seiten der Verwaltung sowie neue Informationspflichten auf Seiten des Bürgers entstehen nicht. Zusätzliche Bürokratiekosten entstehen nicht.
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbil- dungsförderung im Ausland (1. BAföG-AuslandszuständigkeitsVÄndV) Vom 2011 Auf Grund des § 45 Absatz 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S.1952) verordnet das Bundes- ministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt geän- dert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei durch das Land Baden-Württemberg,“ b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Italien“ ein Komma und die Wörter „San Marino oder Vatikanstadt“ eingefügt. c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien durch das Land Hessen,“ d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „in Großbritannien oder Irland durch das Land Niedersachsen,“ e) In Nummer 10 werden die Wörter „Großbritannien, Irland oder der Türkei“ er- setzt durch die Wörter „Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden“. f) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „in Andorra, Frankreich oder Monaco durch das Land Rheinland-Pfalz,“
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2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „31. März 2004“ wird ersetzt durch die Angabe „31. Dezember 2011“. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezem- ber 2011 geltenden Fassung.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. -------------------- Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan
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Begründung 1. Mit § 1 wird eine teilweise Neuordnung der Länder-Zuständigkeiten für die Förde- rung von Ausbildungen im Ausland vorgenommen, um das für die Förderung in den Benelux-Staaten und in Asien zuständige Land Niedersachsen, das durch stetig steigende Gefördertenzahlen in den Niederlanden und in Asien überproportional belastet ist, zu entlas- ten. Um gewachsene Spezialkenntnisse über die Bildungssysteme ausländischer Staaten, wie sie für die Aufgabenerfüllung der Auslandsämter erforderlich sind, in größtmöglichem Um- fang weiter nutzen zu können und um die Zahl der Zuständigkeitsverlagerungen auch im Inte- resse der davon betroffenen Auszubildenden zu begrenzen, wird die Zahl der Veränderungen auf das unabdingbare Maß beschränkt. Da im Ländervergleich nur die Länder Nordrhein- Westfalen und Baden-Württemberg wenig belastet sind, werden lediglich diese in die Um- verteilung einbezogen. Zudem wird eine bisher nicht enthaltene Zuständigkeitsverteilung für die Länder Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt vorgenommen. 2. Die Neuregelung in § 2 stellt sicher, dass Auszubildende nicht während eines laufenden Bewilligungszeitraums mit Zuständigkeitsveränderungen konfrontiert werden.
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