2011-05-25-bundesfreiwilligendienstgesetz-und-wehrrechtsonderungsgesetz-2011.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungs- förderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT HOMEPAGE +49 (0)228 99 57-2243 +49 (0)228 99 57-82243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de DATUM Bonn, den 25.05.2011 GZ 414-42531 § 21 TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn BEARBEITET VON E-MAIL (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Bundesfreiwilligendienstgesetz und Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 BEZUG Zu den nunmehr im Bundesgesetzblatt vom 28.04.2011 verkündeten Regelungen des Bun- desfreiwilligendienstgesetzes (BGBl. I S. 687) und des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (BGBl. I S. 678) ergehen für die Einkommensanrechnung im BAföG folgende Hinweise: a) Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG): Nach Mitteilung des BMF unterliegen sowohl das im Bundesfreiwilligendienst ausgezahlte Taschengeld, als auch die zu berücksichtigenden Einnahmen für die zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung(§ 2 Nummer 4 BFDG) der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 bis 2 EStG. Die genannten Einnahmen sind damit als Einkommen gemäß § 21 Absatz 1 BAföG zu berücksichtigen. b) Wehrrechtsänderungsgesetz (WehrRÄndG) 2011: Das WehrRÄndG 2011 fügt dem Wehrpflichtgesetz einen neuen Abschnitt 7 hinzu (Art. 1 WehrRÄndG 2011). Dieser bezieht sich auf den freiwilligen Wehrdienst. Gemäß dem neuen § 56 Wehrpflichtgesetz sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach dem neuen Ab- schnitt 7 leisten, die Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b) anknüpfen, entsprechend anzuwenden. Damit unterliegen auch die Einkünfte aus dem freiwilligen Wehrdienst nicht der Steuerpflicht und sind lediglich im Rahmen des § 21 Absatz 3 Nummer 4 BAföG bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Hier gilt dann gemäß der BAföG-Einkommensverordnung folgendes: Nach § 2 Nr. 1 BAföG-EinkommensV gelten als Einnahmen, die zur Deckung des Lebens- bedarfs bestimmt sind, auch die Leistungen nach dem – auch auf den freiwilligen Wehrdienst anzuwendenden - Wehrsoldgesetz, und zwar Wehrsold (§2 WehrsoldG), Verpflegung (§ 3 WehrsoldG) und Unterkunft (§ 4 WehrsoldG). TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
SEITE 2 Nicht erfasst in der BAföG-EinkommensV und damit auch nicht bei der BAföG- Einkommensanrechnung zu berücksichtigen sind die besondere Zuwendung nach § 7 WehrsoldG, die sonstigen Zuschläge nach §§ 8a bis 8h WehrsoldG sowie die Weiterver- pflichtungsprämie nach § 8i WehrsoldG. Im Auftrag Cremerius