2011-07-28-o-11-und-o-25-bundesfreiwilligendienstgesetz.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungs- förderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT HOMEPAGE +49 (0)228 99 57-2243 +49 (0)228 99 57-82243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de DATUM Bonn, den 28.07.2011 GZ 414-42531 §§ 11, 25 TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn BEARBEITET VON E-MAIL (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Bundesfreiwilligendienstgesetz 1. BMBF-Erlass vom 25.05.2011 – 414-42531-§21 – 2. BMBF-Erlass vom 13.11.2003 – 314-42530 - Aufgrund mehrerer Anfragen aus den Ländern ergehen zur Berücksichtigung des Bundes- freiwilligendienstes im BAföG die folgenden weiteren Hinweise: a) Zu Nummer 11.3.7 BAföGVwV: Im Vorgriff auf die geplante Änderung der BAföGVwV gilt auch die im Bundesfreiwilligen- dienst verbrachte Zeit als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit. b) Freibetragsgewährung gemäß § 25 Absatz 3 Nummer 2 BAföG: In Ergänzung des BMBF-Erlasses vom 13.11.2003 – 314-42530 – ist auch für Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte des Einkommensbeziehers, die einen Bundesfreiwilligen- dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten, die Nummer 25.3.11 BAföGVwV nicht anzuwenden. Hier gilt somit Folgendes: Bei der Einkommensanrechnung der Eltern werden gemäß § 25 BAföG absolute und relative Freibeträge gewährt, um den eigenen Lebenshaltungskosten der Eltern sowie den ggf. be- stehenden weiteren Unterhaltsverpflichtungen für Geschwister des Auszubildenden Rech- nung zu tragen. Für Geschwister des Auszubildenden wird ein Freibetrag jedoch nur ge- währt, wenn das Geschwister nicht in einer Ausbildung steht, die nach dem BAföG oder nach § 59 SGB III gefördert werden kann (vgl. § 25 Absatz 3 Satz 1 BAföG). Geschwisterkinder, die nach Abschluss der Schule Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen „Anderen Dienst im Ausland“ nach § 14 b Zivil- dienstgesetz leisten, befinden sich nicht in einer nach dem BAföG oder nach § 59 SGB III förderungsfähigen Ausbildung. Für sie werden daher Freibeträge gewährt. Der absolute Freibetrag beträgt zurzeit 485 Euro, mindert sich aber gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 BAföG um das Einkommen des Geschwisterkindes(z.B. Taschengeld und ggfs. Leistungen für Un- terkunft und Verpflegung). Hierzu verweise ich auch nochmals auf meinen Erlass vom 25.05.2011 – 414-42531-§21 –. Im Auftrag Cremerius TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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