2011-11-03-o-5-reihenfolge-klassenwiederholung-auslandsschulbesuch.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL Landesämter für Ausbildungsförderung FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 3.11.2011 414-42531-§ 5 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Auslandsförderung von Schülern Anfrage von Mecklenburg-Vorpommern vom 26.10.2011 Sehr geehrte Damen und Herren, aus gegebenem Anlass stellte Mecklenburg-Vorpommern die Frage, ob im Falle der Erforderlichkeit einer Klassenwiederholung aufgrund eines Auslandsschulbesuchs ein Schüler einer gymnasialen Oberstufe oder einer Fachoberschule immer zunächst das Auslandsschuljahr absolvieren muss, um dann die entsprechende Klassenstufe im Inland zu wiederholen oder ob die Klassenstufe zunächst im Inland absolviert und sodann im Ausland wiederholt werden darf. Mit Inkrafttreten des 23.BAföGÄndG entfiel bei den genannten Schülern das Erfordernis der Anrechenbarkeit eines Auslandsschulbesuchs auf die inländische Schulausbildung. Gemäß § 5 Abs. 2 BAföG muss der Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand nur noch förderlich sein. Nach Literatur und Rechtsprechung genügt hierfür die allgemeine Förderlichkeit durch Einblick in den Lebens- und Kulturkreis und durch eine allgemeine Horizonterweiterung, die im späteren Berufsleben von Nutzen sein kann. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn das Auslandsschuljahr in derselben Jahrgangsstufe verbracht wird wie der letzte inländische Schulbesuch, also de facto ein Inlandsschuljahr wiederholt wird. Der Aufenthalt ermöglicht nämlich auch in diesem Fall über die bereits im Inland erfahrene Vermittlung von Fachwissen hinaus das Erlernen der Sprache des Aufenthaltsstaates und gibt einen Einblick in ein neues Bildungssystem und einen neuen Kulturkreis. Mit dem Wegfall des Anrechenbarkeitserfordernisses lässt sich aus § 5 Abs. 2 BAföG daher keine zwingende Reihenfolge für den Schüleraustausch mehr ableiten. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Auch der aus § 9 BAföG fließende Grundsatz, dass keine Förderung mehr für ein einmal erreichtes Bildungsziel gewährt werden darf, kann dann nicht entgegen stehen, wenn, wie hier, eine Wiederholung durch spezielleres Recht zugelassen wird. Für die Förderungsfähigkeit eines Auslandsschuljahres im Rahmen der gymnasialen Oberstufe oder der Fachoberschule ist es mithin unerheblich, ob die jeweilige Klassenstufe zunächst im Inland oder zunächst im Ausland besucht wird. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dorschner-Wittlich
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