2012-11-19-o-14a-nichtannahmebeschl3sse-bverwg.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2297 +49 (0)228 99 57-82297 Dorschner-Wittlich Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, den 19. Nov. 2012 414-42531-1-§ 14a (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG BAföG hier: Behinderungsbedingte Mehraufwendungen Beschlüsse des BVerwG Az. BVerwG 5 B 19.12; BVerwG 5 B 20.12; BVerwG 5B 21/12 ANLAGE Wie bereits mitgeteilt, hat das BVerwG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen drei Urteile des OVG NRW zur Problematik der Kosten für die Internatsunterbringung behinderter Schüler zurückgewiesen. Das OVG NRW hatte im Zusammenhang mit der Frage, ob und in welcher Höhe behinderungsbedingte Mehraufwendungen aus den Heimkostenpauschalen heraus gerechnet werden dürfen, entschieden, es habe keinen Anlass, die Pauschalen, aus denen sich die Heimkosten zusammensetzten, weiter aufzuschlüsseln. Anlass für eine derartige Aufschlüsselung biete insbesondere nicht der Umstand, dass sächliche und personelle Aufwendungen für Leistungen der Förderung und Pflege als Kalkulationsposten enthalten seien, die bei einer isolierten Betrachtung nicht mehr der Deckung des Unterbringungsbedarfs dienten und demnach als spezifisch behinderungsbedingt zu qualifizieren wären. Eine Einrichtung müsse, um eine den Behinderungen ihrer Bewohner angemessene pädagogische Betreuung leisten zu können, zwingend auch den bei einer vollstationären Unterbringung typischerweise entstehenden behinderungsbedingten Pflege- und Therapiebedarf der Heimbewohner abdecken. Dies entspreche der Rechtsprechung des BVerwG. Diese Auffassung bestätigt das BVerwG in seinen drei Beschlüssen. Über die vom BVerwG aufgestellten Grundsätze hinaus bestehe kein erneuter oder weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf. Damit sind in allen einschlägigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fällen die Heimkostenpauschalen, in voller Höhe nach den §§ 6,7 HärteV zu übernehmen. Sowohl in Altfällen (Erstattungsfällen), als auch in laufenden Fällen sind somit die 70 Euro übersteigenden Beträge nachzuzahlen. Rechtskräftig entschiedene Fälle sind nicht aufzugreifen. Neben den Heimkostenpauschalen zusätzlich geltend gemachte behinderungsbedingte Aufwendungen (zusätzliches Hilfspersonal, Hilfsmittel, Fahrtkosten…) müssen nach der ausdrücklichen Festlegung des OVG NRW nicht getragen werden und sind somit nicht zu übernehmen. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Soweit Klagen anhängig sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Eine Klaglosstellung/Rücknahme von Rechtsmitteln/Verzicht auf Rechtsmittel kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen ausschließlich die 70 Euro-Obergrenze streitbefangen ist. Im Auftrag Dorschner-Wittlich
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