2013-04-16-oo-8-11-bafg-frderung-f3r-syrische-studierende-schreiben-bmi-anlage.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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Bundesministerium des Innern POSTANSCHRIFT Buiideaiiinisteiiuin dos Innern, 11014 Berlin An die Innenministerien und Senatsvenwaltung für Inneres der Länder hausanschrift Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin Postanschrift 11014 Berlin t Ei FAX Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen -^49 (0)30 18 681-21 89 +49 (0)30 18 681-22 25 BEARBEITET VON e-mail internet datum az MI3@brni.bund.de vwAv.bmi.bund.de Berlin, 22. März 2013 Ml3-125223/0 nachrichtlich: Auswärtiges Amt Referate 310, 508, 604 11013 Berlin Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IVc 2 Rochusstraße 47 53123 Bonn Bundesministerium für Bildung und Forschung Referate 412, 413, 414 Heinemannstrasse 2 53175 Bonn betreff hier ANLAGE Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Studierende in Deutschland Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern nach § 23 Abs. 1 AufenthG - 1 - ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabil 101 D, 10559 Berlin S-BaJmhol Bellevue; U-8aJi(ihof Tumistrafte Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
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Bundesministerium des Innern SEITE 2 VON 2 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erkläre ich mein Einvernehmen nach § 23 Abs. 1 AufenthG zum Erlass von Anordnungen zur Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen an den in der beigefügten Anordnung genannten Personenkreis unter den dort genannten Be­ dingungen. Für einen zeitgerechten Erlass der Anordnung wäre ich Ihnen dankbar. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG soll nach dieser Anordnung ausdrücklich nur dann in Betracht kommen, wenn der Bestand oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG aufgrund fehlen­ der Lebensunterhaltssicherung nicht mehr gewährleistet werden kann. Ich bitte, die erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach dieser Anordnung statistisch zu erfassen und Auswertungen, getrennt nach Studierenden/Promovierenden und Fami­ lienangehörigen vierteljährlich, beginnend zum 30. Juni 2013 dem Bundesministeri­ um des Innern, Referat M I 3, zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen Im Auftraa
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Aufnahmeanordnung gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Staatsangehö­ rige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG sind, und ihre Familienangehörigen, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 AufenthG in Deutschland aufhalten Syrischen Staatsangehörigen, die sich seit spätestens 1. Februar 2013 mit einer Auf­ enthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten, wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach folgenden Maß­ gaben erteilt: 1. Die Voraussetzungen zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG liegen mit Ausnahme der Sicherung des Lebensunterhalts vor. 2. Die bisherige finanzielle Unterstützung durch syrische Stellen, Organisationen oder Privatpersonen wird nicht mehr erbracht. 3. Die Studierenden erhalten keine bzw. nicht ausreichende deutsche Fördermit­ tel. 4. Den Studierenden stehen auch durch die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit keine bzw. nicht ausreichende Finanzmittel zur Lebensunterhaltssicherung zur Verfügung. 5. Die fehlende Lebensunterhaltssicherung ist durch die Studierenden nachzu­ weisen bzw. hinreichend glaubhaft zu machen. Dies kann durch Vorlage von Kontoauszügen erfolgen. Über den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung ist eine Niederschrift zu fertigen. In der Niederschrift ist der Hinweis aufzuneh­ men und vom Studierenden zu bestätigen, dass eine Belehrung über die Strafbarkeit im Falle unrichtiger oder unvollständiger Angaben zur Beschaf­ fung eines Aufenthaltstitels nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und deren Fol­ gen erfolgt ist. 6. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wird für bis zu zwei Jahre erteilt und verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt im Um­ fang von § 16 Abs. 3 AufenthG zur Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage oder einer auflösenden Bedingung zu verfügen. 7. Im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Studiums finden §§ 16 Abs. 4, 18 bis 21 AufenthG entsprechend Anwendung. 8. Die Anordnung findet entsprechende Anwendung auf Promovierende unab­ hängig von der Art des Aufenthaltstitels, deren Lebensunterhalt ebenfalls zu­
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nächst durch syrische Stellen, Organisationen oder Privatpersonen gesichert wurde, soweit es sich um eine förderfähige Erstausbildung nach dem BAföG handelt. 9. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und minderjährige Kinder werden auf An­ trag einbezogen, wenn sie sich seit spätestens 1. Februar 2013 mit einer Auf­ enthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten. 10.Sobald die Sicherung des Lebensunterhalts durch andere Leistungen als aus dem BAföG und/oder dem SGB II wieder gewährleistet ist, soll erneut eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG bzw. nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
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