2013-07-25-nichtanwendungserlass-zu-o-5-abs-5-s-1-2-hs-bafg.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Nachrichtlich: Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Anja Weinhold Anja.Weinhold@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 25.07.2013 414-4253-1 § 5 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Erklärung der Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 5 S. 1 2. HS BAföG aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in der Verwaltungsstreitsache xxx ./. Region Hannover vom 16.05.2013 – AZ 5 C 22.12 BEZUG ANLAGE Urteil des BVerwG Aufgrund der oben bezeichneten Entscheidung des BVerwG, wonach § 5 Abs. 5 S. 1 2. HS BAföG europarechtswidrig ist, erkläre ich diese Regelung ab sofort für nicht anwendbar. Das BVerwG führt aus, die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 S. 1 2. HS BAföG, dass Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland an Auszubildende von Berufsfachschulen nur zu leisten ist, wenn der Unterrichtsplan der Berufsfachschule die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorschreibt, verletze das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht und sei demzufolge nicht anzuwenden. Für den Vollzug entfällt daher ab sofort die Prüfung, dass das Auslandspraktikum bei dem Besuch einer Berufsfachschule oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse in deren Unterrichtsplan zwingend vorgeschrieben ist. Alle anderen Voraussetzungen des Absatzes 5, insbesondere die Anerkennung des Praktikums durch die Ausbildungsstätte oder Prüfungsstelle, die Förderlichkeit und die Mindestdauer von 12 Wochen, müssen weiterhin geprüft werden. Diese neue Vollzugsvorgabe entfaltet wegen § 44 SGB X Rückwirkung für die Vergangenheit. Dies gilt naturgemäß für alle nicht bestandskräftigen Bescheide. Bestandskräftige Bescheide werden jedoch ebenfalls erfasst. Hier regelt § 44 SGB X, dass letztere mit Wirkung für die Vergangenheit für einen Zeitraum von vier Jahren aufgegriffen werden müssen, wenn das zuständige Amt im Einzelfall Kenntnis von einer unrichtigen Ablehnung erhält. Dies beinhaltet zwar keine Verpflichtung der Ämter zum „Aktensturz“. Jedoch können Personen, TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 die in der Vergangenheit nicht gefördert wurden, weil das Praktikum im Ausland nicht zwingend im Unterrichtsplan vorgeschrieben war und einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, die Überprüfung des Bescheids unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG verlangen. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag A. Weinhold
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