2013-10-18-o-2-iii-und-vorkursev-o-45-iii-sprachvorkurs-an-hs-mit-immatrikulation-rp.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
FR | Bundesministerium “ EN für Bildung und Forschung & Freiheit Einheit Demokratie POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn - ausschließlich per E-Mail - EösaeorRrt 53170 Bonn Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiter- EL +49 (0)228 99 57-3482 bildung und Kultur Fax +49 (0)228 99 57-8-3482 Mittlere Bleiche 61 BEARBEITET VON Andreas Kletschke 55116 Mainz E-maıL Ändreas.Klatschke@bmbf.bund.de HOMEPAGE www.bmbf.de ; Nachrichtlich oarum Bonn, 18.10.2013 Oberste Landesbehörden für. Ausbildungsförde- ns 6z 414- 42530 RP; 414-42531-$ 2,845 rung ö {Bitte stets angeben} Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: 1.förderungsrechtliche Behandlung von ausländischen Auszubildenden, die zum Erwerb einer in Deutschland anerkannten HZB einen Vorkurs an einer deutschen Hochschule belegen und an dieser immatrikuliert sind . 2. örtliche Zuständigkeit der-Amter für Ausbildungsförderung in diesen Fällen BEZUG Ihre Email vom 1.10.2013 ANLAGE Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12.09.2012 - 10 K 2480/11 Sehr geehrte Frau Dr. Frank, Sie berichten, dass ausländische Studierende, die keine in Deutschland anerkannte Hochschulzugangs- berechtigung (HZB) haben, diese im Land Rheinland-Pfalz am Internationalen Studienkolleg, Mainz, erwerben können. Das Studienkolleg sei organisatorisch der Universität Mainz angegliedert, sei aber auch für andere Hochschulen in Rheinland-Pfalz zuständig. Nach Ihrer Schilderung war bis Anfang der neunziger Jahre die Zuständigkeit für Besucher des Studi- enkollegs in Rheinland-Pfalz förderungsrechtliche nicht geregelt. Die ausländischen Bewerber zur Erlangung der deutschen HZB sowie gegebenenfalls auch der deutschen Sprache erhielten für die Dauer des Besuchs des Studienkollegs Hilfe zum Lebensunterhalt (BSHG) durch das für den Wohn- sitz des Ausländers zuständige Sozialamt. Diese Regelung entfiel durch einen Erlass des damaligen Kultusministeriums, nach dem Besucher des Studienkollegs bis heute nach der Vorkurse-Verordnung wie Schüler gefördert wurden. Zuständig waren und sind danach in Rheinland-Pfalz immer noch die Ämter für Ausbildungsförderung im Schulbereich. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem Urteil vom 12.09.2012 entschieden, dass für die Förde- rung der ausländischen Besucher des Studienkollegs zur Erlangung der deutschen HZB ausschließlich TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57.0 oder +48 (0)30 1857-0 FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 E-MAIL-ZENTRALE bmbf@bmbf.bund.de
sere2 die Ämter für Ausbildungsförderung der Hochschulen (bzw. Studentenwerke) zuständig sind (8 45 Abs. 3 BAföG). Vor dem Hintergrund, dass nach $ 1 Abs. 1 S. 1 der für die Universität Mainz geltenden Einschreibe-: ordnung Personen, die ein Studium mit dem Ziel des Erwerbs eines Abschlusses anstreben, auf Antrag nach ihrer Zulassung durch Einschreibung in die Hochschule aufgenommen werden (Immatrikulati- on), stellen Sie die Frage, ob entgegen der Vorkurse-Verordnung in diesen Fällen der Bedarfssatz für Studierende (313 BAföG) zu gewähren ist, da es sich bei Besuchern des Internationalen Studienkol- legs nach dem Hochschulgesetz um Studierende handelt und sie somit eine Ausbildung (wenn auch nicht berufsqualifizierend) an einer Hochschule betreiben, Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: l. Förderrechtliche Stellung der Auszubildenden Auszubildende, die als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Vorkürsen zur Erlangung der HZB an einer Hochschule nach landesrechtlichen Vorgaben immatrikuliert-sind, werden nach dem BAföG nach Maßgabe der. Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (VorkurseV) — und somit wie Schüler der dort genannten Fallgruppen - gefördert. Begründung: . Gem. $ 2 Abs. 2 der VorkurseV erhalten die Auszubildenden Ausbildungsförderung wie Schüler ent- sprechend der dort genannten Fallgruppen. Eine Unterscheidung nach der Art der Ausbildungsstätte, an denen ein solcher Vorkurs absolviert wird, trifft die auf’ der Grundlage von $ 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erlassene Verordnung nicht. Die Verordnung knüpft materiell allein an das mit dem Vorkurs verfolgte Ausbildungsziel (,, die Zulassung ... ermöglichen oder in geeigneter Weise vorbereiten“) an. Der Vor- kurs muss an einer staatlich anerkannten, genehmigten oder landesrechtlich anerkannt gleichwertigen Einrichtung erfolgen. Hierzu zählt die Universität Mainz. Da eine Unterscheidung nach Art der Aus- bildungsstätte in der Verordnung somit nicht vorgenommen wird, gibt es keinen Spielraum, die Ab- solventen solcher Vorkurse förderrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Das landesrechtlich geregelte Immatrikulationserfordernis führt zwar im Ergebnis dazu, dass es sich bei den genannten Auszubildenden hochschulrechtlich um Studierende handelt. Ein zwingender Grund, warum dies förderrechtlich nachvollzogen werden müsste, ist jedoch nicht erkennbar. Im Ge- genteil würde sogar eine nicht zu rechtfertigende unterschiedliche Behandlung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an derartigen Vorkursen erfolgen, wenn die Teilnahme nach jeweiligem Landesrecht auch an anderen Einrichtungen als an Hochschulen erfolgen könnte. 2. Zuständigkeit Für die Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung ist bei der genannten Personen- gruppe das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig ($ 45 Abs. 3 Satz 1 BAFöG).
SEITE3 Begründung: Das Verwaltungsgericht Arnsberg kommt in seiner Entscheidung vom 12.09.2012 - 10 K 2480/11 (nicht veröffentlicht) zu dem Ergebnis, dass für die genannten Fälle die in $ 45 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 BAföG normierte Spezialzuständigkeit des Studentenwerks auch dann besteht, wenn es sich bei dem absolvierten Kurs nicht um ein Hochschulstudium handelt. Die Immatrikulation sei für die Be- gründung der Spezialzuständigkeit des Studentenwerks maßgeblich. Den Ausführungen des Gerichts zur. Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung schließe ich mich an. Zur Vermeidung von Wiederholungen füge ich das genannte Urteil diesem Schreiben bei: Ich bitte um Beachtung im Vollzug. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Kletschke