2013-11-28-o-8-abs-2-bafg-subsidior-schutzberechtigte.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Nachrichtlich: Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Anja Weinhold Anja.Weinhold@bmbf.bund.de www.bmbf.de DATUM Bonn, 28.11.2013 GZ 414 – 42531 - § 8 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG hier: Förderung von international subsidiär schutzberechtigten Personen nach § 8 Abs. 2 BAföG Änderungen in § 25 Abs. 2 und 3 AufenthG auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU zum 01. Dezember 2013 Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (Neufassung der sog. Qualifikationsrichtlinie) werden Personen, denen internationaler subsidiärer Schutz gewährt wird (vgl. § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F.) in vielen Bereichen mit Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt. Unter anderem wird ab dem 01. Dezember 2013 Personen, denen ein solcher internationaler subsidiärer Schutz gewährt wird, ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. erteilt werden, statt wie bisher nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Zudem enthält § 104 Abs. 9 AufenthG n.F. eine Überleitungsvorschrift für Altfälle. Nach Maßgabe dieser Regelung erhalten auch Ausländer, die bisher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besessen haben, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 BAföG fallen diese international subsidiär Schutzberechtigten aufgrund ihres Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. somit zukünftig ebenso wie anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention bei Aufnahme einer nach dem BAföG förderfähigen Ausbildung automatisch unter die Förderungsberechtigten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Mit der unmittelbaren Anknüpfung in § 8 Abs. 2 BAföG an die jeweils erteilten Aufenthaltstitel muss die genannte Personengruppe mit dem ihr künftig erteilten „höherwertigen“ Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. dann nicht mehr die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG für Personen mit Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 erforderliche vorherige vierjährige Wartezeit erfüllen, um Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten zu können. Die entsprechend notwendig gewordene inhaltliche Anpassung der Teilziffern 8.2.2e) und 8.2.3a) der BAföG-Verwaltungsvorschriften (BAföGVwV) soll mit der nächsten Änderung der BAföGVwV erfolgen. Der Ordnung halber weise ich zudem darauf hin, dass die formal noch in den Verwaltungsvorschriften enthaltenen Teilziffern 8.0.1, 8.0.2, 8.1.11a bis 8.1.11d, 8.2.4 sowie 8.2.6 bis 8.2.11 aufgrund der durch die BAföGÄndVwV 2013 vorgenommenen vollständigen Neukonzeption der Verwaltungsvorschriften zu § 8 BAföG nicht mehr anzuwenden sind. Im Auftrag A. Weinhold
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