2014-01-14-o-10-iii-th-bundesfreiwilligendienst-als-erwerbstotigkeit.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Frau Jacoby POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Postfach 90 04 63 99107 Erfurt E-MAIL HOMEPAGE DATUM Nur per E-Mail GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Anja Weinhold Anja.Weinhold@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 14.01.2014 414- 42530 TH; 414-42531-§ 10 (Bitte stets angeben) Nachrichtlich Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG – Bundesfreiwilligendienst als Erwerbstätigkeit Ihr Schreiben vom 12. November 2013 Zu der Anfrage aus Thüringen, ob der Bundesfreiwilligendienst als Erwerbstätigkeit im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG zu werten ist, nehme ich wie folgt Stellung: Der Bundesfreiwilligendienst steht einer Erwerbstätigkeit im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gleich und ist bei einer Ausübung von bis zu 30 Wochenstunden förderungsunschädlich. Nach dem BAföG ist der Bundesfreiwilligendienst grundsätzlich als „Erwerbstätigkeit“ zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus Tz. 11.3.7 lit. c) BAföGVwV, wonach der Bundesfreiwilligendienst „als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit“ gilt. Nach Maßgabe dieser Gleichstellung einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst mit einer Erwerbstätigkeit im BAföG ist auch für Alleinerziehende eine Ausübung des Bundesfreiwilligendienstes von über 30 Wochenstunden gemäß § 10 Satz 2 Abs. 3 Nr. 3 BAföG förderungsunschädlich, da eine Schlechterstellung von Alleinerziehenden im Bundesfreiwilligendienst in Vollzeit im Vergleich zu anderen in Vollzeit erwerbstätigen Alleinerziehenden nicht gerechtfertigt wäre. Zudem stünde es dem Gesetzeszweck entgegen, wonach alleinerziehende Auszubildende, die einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, gegenüber solchen Personen nicht benachteiligt werden dürfen, die sich auf gesicherter materieller Grundlage der ganztägigen Betreuung der Kinder widmen können. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche der Gesetzesfassung zu Grunde liegt, TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 heißt es dazu: „Die Erwerbstätigkeit einer alleinerziehenden Person nach der Geburt des Kindes darf deshalb allenfalls dann zur Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 führen, wenn diese auch ohne ihre Erwerbstätigkeit ein Familieneinkommen hätte, das ohne Berücksichtigung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen oberhalb der Leistungen 1 der Sozialhilfe läge.“ Im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes wird Taschengeld bis maximal 330 Euro geleistet, wobei sich die jeweilige Höhe des Geldes auch nach dem Umfang der Tätigkeit der Freiwilligen richtet. Alleinerziehende, die im vollen Umfang den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, können daher eine Unterstützung durch Leistung der Grundsicherung reduzieren bzw. in entsprechender Höhe „vermeiden“. Vor diesem Hintergrund kann trotz des geringen Einkommens im Bundesfreiwilligendienst die gesetzliche Vermutung, dass der Bundesfreiwilligendienst bei mehr als 30 Wochenstunden zur Vermeidung von Leistungen der Grundsicherung ausgeübt wird, nicht widerlegt werden und ist daher als eine „Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit“ förderungsunschädlich. Im Auftrag A. Weinhold 1 BVerfGE vom 26.11.1999, Az. 1 BvR 653/99, Rn. 11.
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