2014-07-08-o-14a-erstattungsanspruch-nach-o-104-sgb-x-ohne-bafg-antrag.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT -ausschließlich per E-Mail- An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL Nachrichtlich: Landesämter für Ausbildungsförderung HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Anja Weinhold Anja.Weinhold@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 08.07.2014 414-42531 – 1- § 14a (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG ANLAGE Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X von Internatskosten für Auszubildende mit Behinderung ohne Antrag gemäß § 46 BAföG Urteile des BVerwG vom 23. Januar 2014, Az. 5 C 8.13, 5 V 9.13, 5 C 10.13, 5 C 11.13, 5 C 19.13 5 Urteile des BVerwG vom 23. Januar 2014 Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinen fünf Urteilen vom 23. Januar 2014 (Az. 5 C 8.13, 5 V 9.13, 5 C 10.13, 5 C 11.13, 5 C 19.13) entschieden, dass die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Internatskosten für Auszubildende mit Behinderung nicht davon abhängt, dass Ausbildungsförderung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG beantragt worden ist. In den jeweils identischen Entscheidungsgründen führt das BVerwG aus, dass es für den Erstattungsanspruch ausreichend sei, wenn in der Person des Berechtigten die wesentlichen und unverzichtbaren Grundvoraussetzungen des Anspruchs auf eine Leistung gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger vorliegen. Dazu zähle der Antrag auf Ausbildungsförderung nicht. Die Entscheidung des BVerwG betrifft alle Erstattungsansprüche, die ein nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung als vorrangig verpflichtetem Leistungsträger geltend macht. Der Anspruch nach § 104 SGB X kann von dem Sozialhilfeträger, dem Jugendhilfeträger (z.B. Jugendamt) oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (z.B. Jobcenter) durchgesetzt werden. Bei der Umsetzung der Urteile des BVerwG im Rahmen der Erstattung behinderungs- bedingter Mehraufwendungen gemäß § 104 SGB X ist nunmehr Folgendes zu beachten: Der Erstattungsanspruch setzt die vorrangige Leistungspflicht des Amtes für Ausbildungsförderung voraus, die sich hier aus einem Anspruch des Berechtigten auf Ausbildungsförderung nach § 14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV für die unmittelbar im TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Zusammenhang mit der Ausbildung entstehenden Unterbringungskosten in einem Internat für behinderte Auszubildende ergibt. Auch der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nach dem BAföG, welches die für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltende Rechtsvorschrift ist. Im Rahmen der erforderlichen Einkommens- und Vermögensanrechnung ist auf folgende Berechnungszeiträume abzustellen: Bei der Einkommensanrechnung ist gemäß § 22 Abs. 1 BAföG das Einkommen der auszubildenden Person im Bewilligungszeitraum (BWZ) maßgebend, für die Anrechnung des Einkommens der Eltern gemäß § 24 Abs. 1 BAföG sind es die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des BWZ. Für die Wertbestimmung des Vermögens kann gemäß § 28 BAföG in Ermanglung eines Antrages nicht der Zeitpunkt einer „tatsächlichen Antragstellung“ gemäß § 28 Abs. 2 BAföG maßgebend sein. Es ist erforderlich, die Antragstellung mit Beginn des jeweiligen BWZ zu fingieren und entsprechend auf den Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Beginns des jeweiligen BWZ abzustellen. Grundsätzlich muss der Erstattungsanspruch in konkreter Form durch Angabe über Art, Dauer und Höhe der Leistung vom nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, kann der Erstattungsanspruch gemäß § 113 SGB X innerhalb von vier Jahren verjähren oder der Ausschlussfrist gemäß § 111 SGB X unterliegen, die zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, wirksam wird. Gleichwohl ist die Mitwirkung des Amtes für Ausbildungsförderung insbesondere bei der konkreten Ermittlung des Umfangs des Erstattungsanspruchs erforderlich. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des Leistungsumfangs erforderlichen Informationen zu ermitteln, ohne dass ein entsprechender Leistungsantrag nach dem BAföG vorliegt. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Informationen z.B. durch Übersendung der Formblätter besteht für die auszubildende Person gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung nicht. Schuldner und Adressat der hier maßgeblichen Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I ist, wer Sozialleistungen beantragt, erhält oder zu deren Erstattung verpflichtet ist. Die auszubildende Person hat weder BAföG beantragt, noch wird sie BAföG erhalten oder ist zu deren Erstattung verpflichtet. In Anlehnung an die Ausführungen des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Köln zu dieser Problematik, die entsprechende Absprachen mit dem in den zu Grunde liegenden Verfahren klagenden Sozialleistungsträger getroffen hat, schlage ich folgendes Vorgehen vor:   Die Ämter für Ausbildungsförderung schreiben die Auszubildenden und ggf. ihre Eltern an und bitten um Vorlage der benötigten Unterlagen/Nachweise, sofern noch keine ausreichenden Angaben für den betroffenen Zeitraum vorliegen. Falls die Auszubildenden und ihre Eltern nicht reagieren, wenden sich die Ämter für Ausbildungsförderung an den Sozialleistungsträger mit der Bitte, die fehlenden
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SEITE 3  Informationen – soweit möglich – anhand der Aktenlage mitzuteilen und dort vorhandene Nachweise beizufügen. Die Ämter für Ausbildungsförderung überprüfen anhand der Angaben, ob und in welchem Umgang ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht. Ist ein Anspruch nach dem BAföG nicht gegeben oder kann dieser wegen unzureichender Angaben nicht geprüft bzw. die Höhe des Anspruchs nicht berechnet werden, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 SGB X nicht erfüllt. In diesem Fall besteht kein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers gegen das Amt für Ausbildungsförderung. Das gleiche Vorgehen gilt für zukünftige BWZ, für die der nachrangig verpflichtete Sozialleistungsträger die Feststellung der vorrangigen Sozialleistung „BAföG“ gemäß § 95 SGB XII betreiben kann, indem er einen BAföG-Antrag stellt. Können auch in diesem Verfahren die erforderlichen Angaben für die Prüfung des BAföG-Anspruchs des Auszubildenden nicht ermittelt werden oder sind die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruchs nach dem BAföG nicht gegeben, ist der BAföG-Antrag und damit die Feststellung über die begehrte Leistung BAföG abzulehnen. Ein vom Sozialleistungsträger gleichzeitig geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X ist nicht durchsetzbar. Eine möglicherweise vom Sozialleistungsträger gemäß § 108 Abs. 2 SGB X geltend gemachte Verzinsung des Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X für die Dauer des Erstattungszeitraumes und den Zeitraum nach Beantragung der Erstattung wird regelmäßig entfallen. Beim Fehlen eines Leistungsantrages beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Die Entscheidung über die Sozialleistung BAföG wird erst im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens getroffen, welches unmittelbar zum Wegfall des mit dem durchsetzbaren Erstattungsanspruch verbundenen Zinsanspruch bei Erstattung führt. Die notwendige statistische Erfassung der behinderungsbedingten Mehraufwendungen (sog. „Quartalsmeldungen“) auf Grundlage meiner Erlasse vom 02.11.2010 und 09.09.2011, Gz. 414- 42531-1-§14a, ist weiterhin erforderlich. Mit Wirkung für das 3. Quartal 2014 bitte ich Sie, die finanziellen Aufwendungen wie folgt zu erfassen und mir quartalsweise zu übermitteln: 1. Laufende Förderfälle a) Anzahl der im jeweiligen Quartal geförderten, in Internaten untergebrachten behinderten Schüler mit bewilligtem Mehrbedarf sowie der durchschnittliche monatliche Förderbetrag a) Anzahl der im jeweiligen Quartal geförderten, in Internaten untergebrachten behinderten Schüler ohne bewilligten Mehrbedarf sowie der durchschnittliche monatliche Förderbetrag 2. Rückforderungen für „Altfälle“ a) Zahlungen für Rückerstattungen für Altfälle im jeweiligen Quartal aufgrund der entsprechenden Entscheidungen des BVerwG vom 02. Dezember 2009 und 08. August 2012 und Anzahl der zugrunde liegenden Fälle
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SEITE 4 b) Zahlungen für Rückerstattungen für Altfälle im jeweiligen Quartal aufgrund der entsprechenden Urteile des BVerwG vom 23. Januar 2014 und Anzahl der zugrunde liegenden Fälle c) die voraussichtliche Rückforderungssumme für das gesamte laufende Jahr sowie die Anzahl der zugrunde liegenden Fälle (jeweils unterschieden nach Buchstabe a) bzw. b)) d) die voraussichtliche Anzahl und die Rückforderungssumme für Altfälle (wiederum jeweils unterschieden nach Buchstabe a) bzw. b)), die in dem jeweiligen Kalenderjahr nicht abgeschlossen werden können, unter Angabe des Jahres der voraussichtlichen Haushaltswirksamkeit. Im Auftrag A. Weinhold
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