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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM per E-Mail GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2203 +49 (0)228 99 57-82203 Klaus-Dieter Schröder Klaus-Dieter.Schroeder@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 09.01.2015 414 – 42501 – ÄndG/25 (Bitte stets angeben) Nachrichtlich Bundesverwaltungsamt – Referat IV 1 – Datenzentrale Baden-Württemberg Bundesrechnungshof – Außenstelle Potsdam – Referat IX 5 KfW-Bankengruppe – Niederlassung Bonn – BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Änderungen durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbil- dungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) Aus Anlass der Verkündung des Fünfundzwanzigstes Gesetzes zur Änderung des Bundes- ausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG – BGBl. I 2014 vom 31. Dezember 2014, S. 2475) übersende ich einführende Hinweise zu den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Vorschriften für die Unterrichtung Ihres nachgeordneten Bereichs. Erläuterungen zu den Bestimmungen, die nach Artikel 6 des Gesetzes zu späteren Zeitpunkten in Kraft treten, werde ich Ihnen zeitnah zu den Terminen des jeweiligen In-Kraft-Tretens zuleiten. Im Auftrag Schröder TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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-1- Einführende Hinweise zu den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen vollzugsrelevan- ten Regelungen des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbil- dungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) I. Inhaltsübersicht 1. Auslandsförderung (Artikel 1 Nummer 1 bis 3, 11 des 25. BAföGÄndG) 2. Förderungsberechtigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 BAföG (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des 25. BAföGÄndG) 3. Verpflichtung der Länder aus § 46 Absatz 1 BAföG, elektronische Antragstellungen gemäß den Vorga- ben des § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 SGB I zu ermöglichen (Artikel 1 Nummer 22 Buchsta- be a des 25. BAföGÄndG) 4. Die Änderung bei der Aufbringung der Mittel und deren Folgewirkungen gemäß § 56 BAföG (Artikel 1 Nummer 14 und 27 Buchstabe a und b des 25. BAföGÄndG) 5. Wegfall der Zustimmungserfordernisse Bundesrates zu den BAföG-Verordnungen (Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c, 12 Buchstabe c, 15 Buchstabe c, 21 Buchstabe b und 29 des 25. BAföGÄndG) II. Die Änderungen im Einzelnen 1. Auslandsförderung (Artikel 1 Nummer 1 bis 3, 11 des 25. BAföGÄndG) Alle nachfolgend getroffenen Regelungen zu § 5 BAföG ersetzen mit sofortiger Wirkung den Erlass vom 25. Juli 2013, Gz. 414- 42531-§ 5, und die Erlasse vom 20. November 2013, Gz. 414-42531- § 6 und Gz. 414-42531- § 5; die Regelungen zu § 16 BAföG ersetzen den Erlass vom 24. Juli 2013, Gz. 414-42531- § 16. 1.1 Förderungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 BAföG 1.1.1 Wohnsitzkriterium, § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG Für die Durchführung einer Ausbildung im Ausland wird gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 (neu) BAföG Aus- bildungsförderung auch dann unter den Voraussetzungen des § 5 BAföG geleistet (Tz. 5.2.5 BAföGVwV ist zu beachten), wenn die auszubildende Person ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland hat, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweist. Die Bestimmung des Wohnsitzes richtet sich weiterhin nach § 5 Abs. 1 BAföG i. V. m. Tz. 5.1.1 BAföGVwV. Die Regelung in Tz. 5.1.1 Satz 4 BAföGVwV ist nicht mehr anzuwenden. Die neue Regelung gilt nur für folgende Personengruppen:
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-2- - Deutsche gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, - Auszubildende, welche die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 1. Alternative, Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 BAföG erfüllen oder - sonstige Ausländer, welche die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative BAföG erfüllen. Allein die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Förderberechtigung nach § 8 BAföG für eine der genannten Personengruppen erfüllt noch nicht das Erfordernis eines ausreichenden Grads der Ver- bundenheit zum Inland. Die folgende Prüfung ist vorzunehmen: a) Ein ausreichender Grad der Verbundenheit ist zu bejahen, wenn - die Zugangsberechtigung für die zu fördernde Ausbildung oder ein beruflicher Abschluss im Inland erworben wurde oder - mindestens 4 Jahre der Schulzeit im Inland verbracht wurden oder - in den letzten 10 Jahren für eine ununterbrochene Dauer von mindestens 2 Jahren ein ständi- ger Wohnsitz im Inland vorgelegen hat oder - durch die auszubildende Person eine eigene oder wenigstens durch einen unterhaltsver- pflichteten Elternteil bzw. Ehegatten oder Lebenspartner der auszubildenden Person eine Erwerbstätigkeit für die Dauer von mindestens 3 der letzten 6 Jahre im Inland ausgeübt wurde. b) Ist keines der oben aufgeführten Kriterien erfüllt, kann ein ausreichender Grad der Verbundenheit im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung auch durch eine insoweit aussagekräftige Kombi- nation von mindestens zwei der nachfolgend genannten „weichen“ Kriterien nachgewiesen wer- den: - „Familiäre Inlandsbeziehungen“: etwa eine oder mehrere Personen aus der „Kernfamilie“ von Eltern und Geschwistern oder Ehegatte bzw. Lebenspartner, die mehrere Jahre ihren ständi- gen Wohnsitz im Inland hatten oder dort erwerbstätig waren; - „Sprachkenntnisse“: etwa durch den Nachweis eines Sprachzertifikats der deutschen Sprache auf dem Niveau der fünften Stufe (C1) auf der sechsstufigen Kompetenzskala des Gemeinsa- men europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wobei auf diesen Nachweis verzichtet werden kann, wenn in geeigneter Art und Weise glaubhaft gemacht wird, dass Deutsch als Muttersprache fließend beherrscht wird; - „soziale Bindung zum Inland“: etwa eine teilweise verbrachte Schul- bzw. Ausbildungszeit im Inland oder das zumindest teilweise Aufwachsen in einem Haushalt im Inland während der Schul- bzw. Ausbildungszeit, oder unmittelbar ans Inland anknüpfende soziale Bindungen, wie längerfristig angelegte Mitgliedschaften in Organisationen oder Vertragsschlüsse von substan- tiellem Gewicht, die künftige Aufenthalte im Inland erforderlich machen können, oder der Erwerb der Zugangsberechtigung für die zu fördernd Ausbildung an einer sog. Deutschen Auslandsschule (DAS);
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-3- - „wirtschaftliche Bindung zum Inland“: etwa eine eigene mehrjährige Tätigkeit oder die eines unterhaltsverpflichteten Elternteils bzw. Ehegatten oder Lebenspartners im Inland oder eine solche Tätigkeit im Ausland für die in Tz. 6.0.5. genannten im Inland ansässigen Dienstherren bzw. Arbeitgeber. Je ausgeprägter eines der „weichen“ Kriterien erfüllt ist, desto schwächer kann wiederum ein anderes ausgeprägt sein, um dennoch in Kombination mit anderen eine ausreichende Verbun- denheit zu belegen. Dabei muss jedes der in diese Betrachtung mit einzubeziehenden „weichen“ Kriterien jedoch zumindest eine hinreichende Relevanz aufweisen. Wenn ein nach diesen Erfordernissen ausreichender Grad der Verbundenheit durch die auszubil- dende Person nachgewiesen werden kann, ist eine Förderung der Ausbildung in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 BAföG zu prüfen. Soweit ein ausreichender Grad der Verbundenheit durch die auszubildende Person nicht nachge- wiesen werden kann und eine Förderung nach § 5 BAföG deshalb abzulehnen ist, bleibt eine Prüfung des § 6 BAföG davon unberührt. 1.1.2 Vorgeschriebener Auslandsaufenthalt, § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG (alt) Künftig ist es nicht mehr erforderlich, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung an Berufsfachschulen und Fachschulen im Unterrichtsplan vorgeschrieben sein muss. Tz. 5.2.1 BAföGVwV ist nicht mehr anzuwenden. 1.1.3 Ergänzende Klarstellung zur Tz. 5.2.20 BAföGVwV Gemäß der Tz. 5.2.20 BAföGVwV ist eine Auslandsausbildung regelmäßig zunächst nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu fördern. Wenn die auszubildende Person von einem EU-Land in ein anderes wechselt oder der Aufenthalt im EU-Ausland über ein Jahr hinaus andauert, richtet sich die Förde- rung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG. In Fällen, in denen die auszubildende Person zunächst ins EU-Ausland und danach für einen begrenzten Aufenthalt in ein Land außerhalb der EU wechselt, ist der Aufenthalt in dem EU-Land von Anfang an nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG zu fördern. In ergänzender Auslegung dieser Vollzugsanordnungen ist ebenso von Anfang an nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG zu fördern, wenn die Ausbildung unmittelbar zum ersten Semester oder ersten Ausbildungsjahr im EU-Ausland aufgenommen wird und entsprechend den Angaben auf Formblatt 6 und den Aussagen des Antragstellers vollständig im EU-Ausland absolviert werden soll. Wird die im EU-Ausland begonnene und dort angestrebte Vollausbildung nach einem Wechsel oder Abbruch im Inland fortgeführt, muss das vorangegangene Auslandsjahr ab diesem Zeitpunkt wie ein Auslandsaufenthalt im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG behandelt werden. Die Ausbil- dungszeit im Ausland kann dann gemäß § 5a Satz 2 BAföG bis zu einem Jahr unberücksichtigt bleiben.
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-4- 1.2 Förderungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 4 BAföG 1.2.1 Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte, § 5 Abs. 4 BAföG Das Gesetz stellt klar, dass die in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BAföG aufgeführten Ausbildungs- stättenarten, die den Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Ausbildungsstätte bilden, mit denjenigen nach § 2 BAföG korrespondieren (vgl. in diesem Sinne bereits auch schon die Tz 5.4.2. BAföGVwV). Sie eröffnen Förderungsansprüche für die betreffenden Auszubildenden nicht losgelöst von den weiteren Voraussetzungen des § 2 BAföG, also z.B. vom grundsätzlichen Erfordernis zwingender auswärtiger Unterbringung nach § 2 Abs. 1a BAföG bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG genannten Schularten. 1.2.2 Gleichwertigkeit mit dem Besuch von Berufsfachschul-, Fachschul- und Fachoberschulklassen, § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 BAföG Das bisherige Erfordernis eines mindestens zweijährigen Bildungsgangs wurde sowohl in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BAföG als auch in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BAföG gestrichen. Damit ist Auszubil- denden nun – vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen des § 5 BAföG – auch ein Anspruch auf Ausbildungsförderung im Ausland für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die einer im Inland förderungsfähigen Berufsfachschul-, Fachschul- oder Fachoberschulklasse gleichwertig ist, eröffnet und zwar unabhängig davon, ob der Bildungsgang von seiner Konzeption her ein- oder zweijährig ist oder einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. Die Förderung einer Ausbildung im Ausland, die dem Besuch einer einjährigen Berufsfachschul- klasse oder Fachschulklasse im Inland nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gleichwertig ist und voll- ständig im EU-Ausland absolviert wird, erfolgt nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG (i. V. m. § 5 Abs. 4 S. 1, 2. HS BAföG). Die Tz. 5.2.20 BAföGVwV gilt in neuer ergänzter Auslegung (vgl. oben unter 1.1.3 letzter Absatz). Die für den Besuch von Berufsfachschul- und Fachschulklassen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG auch im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung (vgl. oben 1.2.1.) erforderliche „notwendige auswärtige Unterbringung“ nach § 2 Abs. 1a BAföG ist zu prüfen. Der Verzicht auf die Prüfung der „notwendigen auswärtigen Unterbringung“ in Tz. 5.4.7 BAföGVwV ist nur für Ausbil- dungen im Ausland nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG vorgesehen, die nach den dort genannten Voraussetzungen Teil einer Inlandsausbildung sind. 1.3 Praktika im Ausland, § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG Ein Auslandspraktikum ist nunmehr auch im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gele- genen einjährigen Berufsfachschulklasse oder einjährigen Fachschulklasse förderungsfähig. Das Praktikum im Ausland muss auch nicht mehr im Rahmen der Ausbildung an Berufsfachschulen und Fachschulen im Unterrichtsplan spezifisch als Auslandspraktikum vorgeschrieben sein. Die sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BAföG müssen erfüllt sein. 1.4 Unberücksichtigte Ausbildungszeiten, § 5a Satz 2 BAföG Die gesamte im Ausland verbrachte Ausbildungszeit verlängert die Förderungsdauer bis zu maxi- mal einem Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt noch innerhalb der Förderungshöchstdauer bzw. vor
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-5- dem Ende der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 BAföG begonnen wurde, vgl. auch bereits Tz. 5a.0.3.BAföGVwV. 1.5. Förderung der Deutschen im Ausland, § 6 Satz 1 BAföG Eine Ermessensentscheidung nach § 6 BAföG für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland kann nur nachrangig zur Regelung über einen Rechtsanspruch auf Auslandsförderung nach § 5 BAföG getroffen werden. Für Deutsche mit Auslandswohnsitz ist stets vorrangig ein Rechtsanspruch nach § 5 Abs. 2 BAföG zu prüfen. Kann für Deutsche mit Auslandswohnsitz im Rahmen dieser Prüfung eine anderweitige „hinreichende Verbundenheit zum Inland“ nicht nachgewiesen werden, ist der Anwendungsbereich des § 6 BAföG eröffnet. Die Sätze 1 und 2 der Tz. 6.0.1 BAföGVwV sind nicht mehr anzuwenden. Der Bericht zur quartalsweisen Sonderabfrage zur Auslandsförderung nach § 6 BAföG (vgl. Erlass vom 20. August 2013, Gz. 414-42596-9/3) ist ab dem 1. Quartal 2015 nicht mehr erforderlich. Die letztmalige Übersendung der Meldung für das 4. Quartal 2014 soll bis zum 31. Januar 2015 erfolgen. 1.6 Förderungsdauer im Ausland, § 16 Abs. 3 BAföG Auszubildende, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz eine Ausbildung betreiben, haben auch dann einen Anspruch auf eine über ein Jahr hinausgehende Förderung nach dem BAföG, wenn sie nicht bereits seit mindestens drei Jahren ihren ständigen Wohnsitz im Inland hatten, solange die sonstigen Förderungsvoraussetzun- gen erfüllt sind (vgl. zum Wohnsitzkriterium auch bereits unter 1.1.1.). Für nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder 3 BAföG förderungsberechtigte Auszubildende (für § 8 Abs. 2a BAföG nicht relevant, da Duldung bei Ausreise aus dem Bundesgebiet erlischt, § 60a Abs. 5 AufenthG) bleibt der aktuelle Wohnsitz im Inland im Sinne von § 5 Abs. 1 BAföG zur Dokumentation einer Verbundenheit dagegen zusammen mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 4 BAföG ohnehin gültig bleibenden Erfordernis entweder vorherigen Erwerbs der Zugangsvoraussetzung zur geförderten Ausbildung im Inland oder des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG erforderlich, reicht dann aber künftig auch ohne mindestens dreijährigen Voraufenthalt aus. Der quartalsweise Bericht zu den Förderfällen nach § 16 Abs. 3 BAföG (vgl. Erlass vom 24. Juli 2013, Gz. 414-4253-1 § 16) ist ab 1. Quartal 2015 nicht mehr erforderlich. Die letztmalige Übersendung der Meldung für das 4. Quartal 2014 soll bis zum 31. Januar 2015 erfolgen.
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-6- 2. Förderungsberechtigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des 25. BAföGÄndG) Unionsbürger, die eine Ausbildung absolvieren und daneben im Inland einer Beschäftigung nach- gehen, die sie als EU-Arbeitnehmer oder selbständige Erwerbstätige qualifiziert und zur Freizügig- keit berechtigt, erfüllen gemäß nachfolgender Maßgaben die Voraussetzungen an die persönliche Förderungsberechtigung nach dem BAföG. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung kann dann bereits vor Erhalt des EU-Daueraufenthaltsrechts bestehen. Alle nachfolgenden Ausführungen zur Bestimmung der EU-Arbeitnehmereigenschaft bzw. EU-Selb- ständigeneigenschaft gelten gleichfalls für nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 BAföG als Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Förderungs- berechtigte sowie für Staatsangehörige der Schweiz (vgl. Tz. 8.1.14 BAföGVwV). 2.1 EU-Arbeitnehmereigenschaft EU-Arbeitnehmer sind freizügigkeitsberechtigt und aufgrund Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG auch beim Bezug von BAföG wie eigene Staatsangehörige zu behandeln. 2.1.1 Prüfung der Voraussetzung Als EU-Arbeitnehmer im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG ist anzusehen, wer im Inland eine tat- sächliche und echte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ausübt. Es bleiben Tätigkeiten außer Be- tracht, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwe- sentlich darstellen. Wesentliches Merkmal des zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses ist dabei, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistung erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (die nicht zwingend zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichen muss), vgl. bereits auch Tz. 8.1.12 BAföGVwV. Hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit ist die EU-Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen, wenn: - die tatsächliche und echte Tätigkeit im Inland in hinreichendem Umfang ausgeübt wird; dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Mindestwochenarbeitszeit 12 Stunden im Monatsdurch- schnitt beträgt und - bei der erstmaligen BAföG-Antragstellung das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens 10 Wochen besteht. Für die Bestimmung der EU-Arbeitnehmereigenschaft ist es dagegen unerheblich, mit welchen Absichten der EU-Bürger in das Inland gereist ist. Der Arbeitnehmereigenschaft steht nicht ent- gegen, wenn die Einreise hauptsächlich zu dem Zweck erfolgt, dass eine Ausbildung im Inland absolviert werden soll.
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-7- Die Überprüfung der EU-Arbeitnehmereigenschaft durch das Ausbildungsförderungsamt hat für jeden BAföG-Förderantrag zum jeweiligen Bewilligungszeitraum (BWZ) erneut zu erfolgen. 2.1.2 Dauer und Verlust a) Die EU-Arbeitnehmereigenschaft und damit die BAföG-Förderungsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG bleibt im jeweiligen BWZ erhalten, wenn neben der hauptsächlich ausge- übten Ausbildung (in Vollzeit gemäß § 2 Abs. 5 BAföG) parallel die ausgeübte Erwerbstätigkeit weiterhin im Monatsdurchschnitt 12 Stunden in der Woche beträgt. Urlaubs- und Krankheits- zeiten sind unschädlich; ebenso Unterbrechungszeiten bis maximal 2 Monate bei Arbeitge- berwechsel. b) Wird eine Erwerbstätigkeit im letzten Jahr vor Abschluss der Ausbildung nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang ausgeübt, sodass die EU-Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen wäre, kann für diesen BWZ im Sinne einer nachwirkenden EU-Arbeitnehmer- eigenschaft die Förderungsberechtigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG fingiert werden, wenn für die vorangegangenen 2 Jahre durchgehend die EU-Arbeitnehmereigenschaft gemäß 2.1.1. bzw. gemäß a) vorgelegen hat. c) Sind die Förderungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG nach Maßgabe der Buchstaben a) und b) nicht mehr gegeben, bleibt zu prüfen, ob die persönlichen Förderungs- voraussetzungen für den jeweiligen Unionsbürger nunmehr wie folgt erfüllt sind: - Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG steht die aufgegebene Tätigkeit in inhaltlichem Zusammen- hang mit der aufgenommenen Ausbildung (es sei denn, es trat unfreiwillig Arbeitslosigkeit ein, so dass eine berufliche Umschulung in einem anderen Berufszweig zwingend ist, vgl. Tz. 8.1.13 BAföGVwV); - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG kann ein Recht auf Daueraufenthalt nachgewiesen werden; - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG kann ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nachgewiesen werden. 2.1.3 Nachweis Dass die Kriterien für eine EU-Arbeitnehmereigenschaft im Inland erfüllt sind, ist mit folgenden Dokumenten nachzuweisen: - Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, - Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers und - Gehaltsbescheinigung oder Einkommensteuernachweis.
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-8- 2.2 EU-Selbständigeneigenschaft Unionsbürger sind, wenn sie im Inland zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berech- tigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), freizügigkeitsberechtigt und aufgrund Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG auch beim Bezug von BAföG wie eigene Staatsangehörige zu behan- deln. 2.2.1 Prüfung der Voraussetzung Niedergelassene selbständige Erwerbstätige sind Unionsbürger, die für unbestimmte Zeit tatsäch- lich eine nicht weisungsgebundene und nicht untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, d.h. konkret in Deutschland, aufnehmen und ausüben. Für die Prüfung der EU-Selbständigeneigenschaft in Deutschland ergeben sich folgende Voraus- setzungen: - Die selbständige Tätigkeit muss tatsächlich und echt aufgenommen und ausgeübt werden (Gefahr des Missbrauchs durch Anmeldung eines Scheingewerbes). - Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein und sich dabei von einer „vorübergehenden“ Leistungserbringung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit abgrenzen. - Die Tätigkeit darf nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein. Es muss jedenfalls ein Umsatz verzeichnet werden, der auf einen Geschäftsbetrieb von einem gewissen Umfang schließen lässt, wobei nicht zwingend ein tatsächlicher Gewinn erzielt werden muss. 2.2.2 Dauer und Verlust a) Die EU-Selbständigeneigenschaft und damit die BAföG-Förderungsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG bleibt erhalten, wenn auch für den folgenden BWZ im Rahmen des Weiter- förderungsantrages das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen zu bejahen ist. Urlaubs- und Krankheitszeiten sind unschädlich; ebenso Unterbrechungszeiten bis maximal 2 Monate bei Tätigkeitswechsel. b) Wird eine selbständige Tätigkeit im letzten Jahr vor Abschluss der Ausbildung nicht mehr ausgeübt, sodass die EU-Selbständigeneigenschaft zu verneinen wäre, kann für den verbleibenden BWZ die Förderungsberechtigung im Sinne einer nachwirkenden EU-Selb- ständigeneigenschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG fingiert werden, wenn für die vorangegan- genen 2 Jahre durchgehend die EU-Selbständigeneigenschaft nach 2.2.1. bzw. gemäß a) vor- gelegen hat. c) Sind die Förderungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG nach Maßgabe der Buchstaben a) und b) nicht mehr gegeben, bleibt zu prüfen, ob die persönlichen Förderungs- voraussetzungen für den EU-Bürger nunmehr wie folgt erfüllt sind: - Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG kann ein Recht auf Daueraufenthalt nachgewiesen werden; - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG kann ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nachgewiesen werden.
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-9- 2.2.3 Nachweis Dass die Kriterien für eine EU-Selbständigeneigenschaft im Inland erfüllt sind, ist mit folgenden Dokumenten nachzuweisen: - Nachweis der EU-Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, - Vorlage des Gewerbescheines oder einer Bescheinigung der berufsständischen Vertretung und - 2.3 Nachweis der Höhe des Umsatzes durch Vorlage der Umsatzsteuerbescheinigung, der Einkom- mensteuerbescheinigung, des Jahresabschlusses, Versicherungsunterlagen etc. Ergänzende Klarstellungen zu § 8 BAföG - § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG Bei der Prüfung, ob eine Förderungsberechtigung aus einem abgeleiteten Freizügigkeitsrecht besteht, kommt es gemäß § 3 Abs. 2 FreizügG/EU allein auf die Familienzugehörigkeit der auszubildenden Person als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des EU-Wanderarbeitnehmers oder EU-Selbständigen an. Das Tatbestandmerkmal „den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen“ ist, trotz ausdrücklicher Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 FreizügG/EU, hier nicht zu prüfen. Anderenfalls wäre die unionsrechtlich gebotene Gleichbehandlung der Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder von EU-Wanderarbeitnehmern und EU-Selbständigen bei der Gewährung der sozialen Vergünstigung BAföG mit Inländern nicht gegeben. - § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist gemäß § 9a AufenthG als Aufenthaltstitel der Nie- derlassungserlaubnis gleichgestellt. Daraus folgt, dass sich eine Förderungsberechtigung auch für einen Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Inland und mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32, 33 oder 34 AufenthG ergibt, der sein Aufenthaltsrecht von einem Ehegatten oder mindestens einem Elternteil mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ableitet. Das entspre- chende Aufenthaltsdokument des Elternteils oder Ehegatten muss der Auszubildende vorle- gen. - § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG Ein Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Inland ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG unter ande- rem förderungsberechtigt, wenn er als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind „eines Auslän- ders mit Aufenthaltserlaubnis“ eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 AufenthG besitzt und sich seit mindestens vier Jahren im Inland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhält. Auch die sog. Blaue-Karte EU gemäß § 19a AufenthG ist eine „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne der in Bezug genommenen Stelle (vgl. obige Hervorhebung) im Gesetzestext.
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