2015-03-03-o-24-bemessung-der-sozialpauschale-in-aktualisierungsfollen-ii-2.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2243 +49 (0)228 99 57-82243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de DATUM Bonn, 03.03.2015 GZ 414-42531-1 § 24 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: § 24 BAföG; Bemessung der Sozialpauschale in Aktualisierungsfällen 1. Urteil des BVerwG vom 27.03.2014 – 5 C 6.13 – 2. BMBF-Erlass vom 09.01.2015 Aufgrund mehrerer Anfragen verschiedener Länder ergänze ich den o.a. Erlass wie folgt: 1. Da sich die aufgrund des o.g. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Aktualisierungsfällen vorzunehmende Differenzierung hinsichtlich der Sozialpauschale in den einzelnen Jahren des Bewilligungszeitraums auch zu Ungunsten der auszubildenden Person auswirken kann, ist eine etwaige Differenzierung künftig bereits bei der Prognoseentscheidung aufgrund des Aktualisierungsantrags vorzunehmen. 2. Für Altfälle, in denen bislang bei der Prognoseentscheidung aufgrund des Aktualisierungsantrags noch keine Differenzierung bei der Sozialpauschale vorgenommen wurde, ist bei der Vorbehaltsauflösung eine „Verschlechterung der Sozialpauschale“ zu Ungunsten der auszubildenden Person aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht vorzunehmen (vgl. auch Urteil des BVerwG vom 27.06.1991 – 5 C 4/88). Im Auftrag Cremerius TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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