2015-03-06-einf3hrung-eines-elektronischen-bescheinigungsverfahrens-nach-o-10-abs-4b-estg-anlage-2.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,- Dienstsitz Bonn - PF 30 02 52, 53182 Bonn hausanschrift Am Propsthof 78a, 53121 Bonn Per E-Mail an FPF Bezüqezahlunq BEARBEITET VON Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert Referat K 2 TEL +49 (0)228 997030- fax -4P er 997030-0) ,0)228 997030-9818 Jv.bund.de e-mail internet . www.badv.bund.de www.dz-portal.de datum 11. September 2014 nachrichtlich: betreff BEZUG ANLAGEN GZ Bundesministerium der Finanzen - Referat IV C 3 - ivC3@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen - Referat Z B 4 a - ZB4a@bmf.bund.de Einführung eines neuen elektronischen Bescheinigungsverfahrens nach Einkommensteuergesetz (EStG) § 10 Absatz 4b ----- 1 K 2.9 - O 1959 - 13/14 (bei Antwort bitte angeben) Bezug nehmend auf das als Anlage beigefügte Dokument (BMF vom 30. Juli 2014 - IV C 3 - S 2221/13/10007 :001 -) teile ich mit, dass die Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - (BADV) als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert, davon grundsätzlich nicht betroffen sind. Dies gilt aber nur dann, sofern steuerfreie Zuschüsse, insbesondere zu • Beiträgen zur Alterssicherung und Hauptsitz: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Hausanschrift Postanschrift 11055 Berlin DGZ-Ring 12 13086 Berlin Tel.: *49(0)30 187030-0 Fax *49(0)30 187030-1140
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• Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (einschl. Erstattungen nach § 9 MuSchEltZV) ausschließlich über das Bezügezahlungsverfahren KIDICAP (zukünftig PVS-PY) gezahlt werden. Die Mitteilungspflicht nach § 10 Absatz 4b Satz 4 EStG besteht nach § 24 Satz 2 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) nicht, wenn die übermittelnde Stelle (BADV) der Finanzverwaltung die entsprechenden Zahlungen auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat. Dies ist durch die Übermittlung der elektroni­ schen Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG bereits der Fall. Sollten allerdings darüber hinaus derartige steuerfreie Zuschüsse nicht über das jeweilige Bezügezahlungsverfahren entsprechenden Angaben geleistet werden, wäre ich dankbar, wenn Sie die - wie erbeten - unmittelbar dem Referat IV C 3 im Bundesministerium der Finanzen übermitteln würden. Außerdem bitte ich dann im Hinblick auf die BADV-Funktion als lohnsteuerlicher Arbeitgeber um die Zuleitung einer Stellung­ nahme, wieso in diesem Fall eine Zahlung außerhalb des jeweiligen Bezügezahlungs­ verfahrens erfolgt Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. Seite 2 von 2
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