2015-03-06-einf3hrung-eines-elektronischen-bescheinigungsverfahrens-nach-o-10-abs-4b-estg-anlage-2.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,- Dienstsitz Bonn - PF 30 02 52, 53182 Bonn hausanschrift Am Propsthof 78a, 53121 Bonn Per E-Mail an FPF Bezüqezahlunq BEARBEITET VON Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert Referat K 2 TEL +49 (0)228 997030- fax -4P er 997030-0) ,0)228 997030-9818 Jv.bund.de e-mail internet . www.badv.bund.de www.dz-portal.de datum 11. September 2014 nachrichtlich: betreff BEZUG ANLAGEN GZ Bundesministerium der Finanzen - Referat IV C 3 - ivC3@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen - Referat Z B 4 a - ZB4a@bmf.bund.de Einführung eines neuen elektronischen Bescheinigungsverfahrens nach Einkommensteuergesetz (EStG) § 10 Absatz 4b ----- 1 K 2.9 - O 1959 - 13/14 (bei Antwort bitte angeben) Bezug nehmend auf das als Anlage beigefügte Dokument (BMF vom 30. Juli 2014 - IV C 3 - S 2221/13/10007 :001 -) teile ich mit, dass die Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - (BADV) als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert, davon grundsätzlich nicht betroffen sind. Dies gilt aber nur dann, sofern steuerfreie Zuschüsse, insbesondere zu • Beiträgen zur Alterssicherung und Hauptsitz: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Hausanschrift Postanschrift 11055 Berlin DGZ-Ring 12 13086 Berlin Tel.: *49(0)30 187030-0 Fax *49(0)30 187030-1140
• Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (einschl. Erstattungen nach § 9 MuSchEltZV) ausschließlich über das Bezügezahlungsverfahren KIDICAP (zukünftig PVS-PY) gezahlt werden. Die Mitteilungspflicht nach § 10 Absatz 4b Satz 4 EStG besteht nach § 24 Satz 2 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) nicht, wenn die übermittelnde Stelle (BADV) der Finanzverwaltung die entsprechenden Zahlungen auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat. Dies ist durch die Übermittlung der elektroni schen Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG bereits der Fall. Sollten allerdings darüber hinaus derartige steuerfreie Zuschüsse nicht über das jeweilige Bezügezahlungsverfahren entsprechenden Angaben geleistet werden, wäre ich dankbar, wenn Sie die - wie erbeten - unmittelbar dem Referat IV C 3 im Bundesministerium der Finanzen übermitteln würden. Außerdem bitte ich dann im Hinblick auf die BADV-Funktion als lohnsteuerlicher Arbeitgeber um die Zuleitung einer Stellung nahme, wieso in diesem Fall eine Zahlung außerhalb des jeweiligen Bezügezahlungs verfahrens erfolgt Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. Seite 2 von 2