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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM per E-Mail GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2203 +49 (0)228 99 57-82203 Klaus-Dieter Schröder Klaus-Dieter.Schroeder@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 01.06.2015 414 – 42501 – ÄndG/25 (Bitte stets angeben) Nachrichtlich Bundesverwaltungsamt – Referat IV 1 – Datenzentrale Baden-Württemberg Bundesrechnungshof – Außenstelle Potsdam – Referat IX 5 Prüfungsamt des Bundes München KfW-Bankengruppe – Niederlassung Bonn – BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Änderungen durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbil- dungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) Zu den zum 1. August 2015 bzw. 1. Januar 2016 in Kraft tretenden Vorschriften des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG – BGBl. I 2014 vom 31. Dezember 2014, S. 2475) übersende ich, wie in meinem Rundschreiben vom 9. Januar 2015 - Az. wie oben - angekündigt, einführende Hinweise für die Unterrichtung Ihres nachgeordneten Bereichs. Erläuterungen zu den Bestimmungen, die nach Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes am 1. August 2016 in Kraft treten, werde ich Ihnen zeitnah zu diesem Termin zuleiten. Im Auftrag Schröder TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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-1- Einführende Hinweise zum Fünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) I. Inhaltsübersicht 1. Leistung von Ausbildungsförderung bei vorläufiger Zulassung in einen Studiengang nach § 7 Absatz 1a (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des 25. BAföGÄndG), § 7 Absatz 1a Satz 3 (neu) 2. Vorabentscheidung über die Förderfähigkeit einer Ausbildung nach § 7 Absatz 1a BAföG (Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b des 25. BAföGÄndG),§ 46 Absatz 5 Nr.2 (neu) 3. Verzicht auf Vorlage von Leistungsnachweisen bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters (Artikel 1 Nummer 23 des 25. BAföGÄndG), Aufhebung von § 48 Absatz 1 Satz 2 4. Bindungswirkung des Vorabentscheids gem. § 46 Absatz 5 Nr.1 (neu) für den Bescheid (Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a des 25. BAföGÄndG), § 50 Absatz 1 Satz 4 Nr.1 (neu) 5. Neuregelung der Höhe der Abschlagszahlung (Artikel 1 Nummer 25 des 25. BAföGÄndG), § 51 Absatz 2 (neu) 6. Forderungen aus Ansprüchen nach § 50 SGB X sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a BAföG (Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe c des 25. BAföGÄndG), § 56 Absatz 3 (neu) II. Die Änderungen im Einzelnen 1. Leistung von Ausbildungsförderung bei vorläufiger Zulassung in einen Studiengang nach § 7 Absatz 1a (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des 25. BAföGÄndG), § 7 Absatz 1a Satz 3 (neu) Die Förderung eines sich an ein Bachelorstudium unverzüglich anschließenden Masterstudiums war nach bisheriger Rechtslage nur möglich, wenn das Bachelorstudium förmlich abgeschlossen wurde oder der Studierende zumindest eine Bescheinigung seiner Hochschule vorlegen konnte, wonach alle erforderlichen Prüfungsleistungen mit entsprechender Benotung bereits erbracht wurden und letztlich nur noch die Erteilung des Abschlusszeugnisses fehlte. In der Hochschulpraxis werden jedoch zunehmend auch Studierende zu Masterstudiengängen zugelassen, die diese Nachweise noch nicht vollständig erbringen können, aber aller Voraussicht nach nachträglich erbringen werden. Dies betrifft Studierende, die durch eigenes Engagement die Dauer der Ausbildungszeit durch vorgezogene Aufnahme des Masterstudiums noch in der Endphase des Bachelorstudiums verkürzen und bspw. eine Unterbrechung bis zum Beginn des nächsten Semesters vermeiden wollen, zu dem der Masterstudienbeginn nach vollständigem BA-Abschluss möglich wäre. Diese Studierenden werden landeshochschulrechtlich nur vorläufig zum Studium zugelassen. Die Zulassung entfällt regelmäßig wieder – mit der Folge der Exmatrikulation –, wenn nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums von zumeist einem Jahr der förmliche Bachelorabschluss nachgewiesen wird. Als Reaktion auf diese veränderte Hochschulpraxis ist eine Förderung bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen bei vorläufiger Einschreibung in einen Studiengang nach § 7 Abs. 1a BAföG nunmehr möglich.
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-2- Mit der Neuregelung wird es somit auch den auf BAföG-Förderung angewiesenen Studierenden künftig erleichtert, das Studium insgesamt zügiger abzuschließen. Die Neuregelung in § 7 Abs.1a Satz 3 sieht dabei einen Vorbehalt der Rückforderung vor für den Fall, dass nicht binnen eines Jahres eine endgültige Zulassung erfolgt ist. Für die Dauer einer möglichen über- lappenden Immatrikulation sowohl in den Bachelorstudiengang, dessen Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht war, als auch in den Masterstudiengang wird der Förderungsanspruch natürlich nicht verdoppelt, sondern Förderung wird ab Beginn des Masterstudiums ausschließlich für dieses geleistet. Die Förde- rungshöchstdauer für den bereits vor Abschluss des Bachelorstudiums aufgrund vorläufiger Zulassung aufgenommenen Masterstudiengang verlängert sich zudem auch nicht etwa um die Dauer, für die ohne vorzeitigen Beginn des Masterstudiums auch das Bachelorstudium noch hätte weiter gefördert werden können. Wandelt sich die vorläufige in eine endgültige Zulassung zum Master um, wird die Förderung (selbstver- ständlich) auch für die vergangenen Monate der vorläufigen Zulassung belassen. Beispiel: Der Auszubildende ist im Oktober sowohl in den BA als auch – vorläufig - in den MA eingeschrieben und erhält Förderung nach § 7 Abs. 1 a Satz 3 BAföG. Im Januar des Folgejahres schließt er das BA- Studium erfolgreich ab und wird endgültig in den Masterstudiengang eingeschrieben. Es gibt keine Rückforderung für Oktober bis Dezember. Wandelt sich die vorläufige Immatrikulation in den Masterstudiengang nicht innerhalb eines Jahres in eine endgültige Zulassung um, kann sich die Frage stellen, ob Studierende gegenüber der Rückforderung der Förderung nach § 7 Abs.1a BAföG einwenden können, es hätten für das zeitgleich noch betriebene Bache- lorstudium Verlängerungsgründe nach § 15 Abs.3 BAföG geltend gemacht werden können. Dies ist in begründeten Fällen zu bejahen. Beispiel: Eine Auszubildende wird im Oktober vorläufig in den MA-Studiengang (1. FS) und gleichzeitig in das 7. FS des sechssemestrigen BA-Studiengangs eingeschrieben und erhält Förderung nach § 7 Abs. 1 a Satz 3 BAföG. Die vorläufige Einschreibung in den MA ist mit der auflösenden Bedingung verbunden, bis zum Januar des Folgejahres den erfolgreichen Abschluss des BA-Studiums nachzuweisen; bei Nichterfüllung der Bedingung erfolgt rückwirkend die Exmatrikulation aus dem MA. Die Auszubildende erreicht den BA- Abschluss nicht fristgerecht und wird nach dem 1. FS im Masterstudiengang dort exmatrikuliert. Sie stellt nunmehr einen (begründeten) Antrag auf Verlängerung der Förderhöchstdauer des BA-Studiums um ein Semester gem. § 15 Abs.3 BAföG. Der Antrag auf (vorläufige) Förderung für das Masterstudium ist in einen Antrag auf Verlängerung der Förderhöchstdauer für das BA-Studium umzudeuten. Die Regelung in Tz 7.1a.2 BAföG-VwV ist nicht mehr anzuwenden. 2. Vorabentscheidung über die Förderfähigkeit einer Ausbildung nach § 7 Absatz 1a BAföG (Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b des 25. BAföGÄndG), §46 Absatz5 Nr.2 (neu) Die Vorschrift regelt, dass auf Antrag eine Vorabentscheidung dem Grunde nach künftig auch für Ausbil- dungen nach § 7 Absatz 1a BAföG zu erfolgen hat. Damit wird insbesondere für bereits erwerbstätige Studieninteressenten Planbarkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der potenziellen Finanzierungsansprüche bei Aufgabe der Berufstätigkeit für ein Masterstudium geschaffen. 3. Verzicht auf Vorlage von Leistungsnachweisen bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters (Artikel 1 Nummer 23 des 25. BAföGÄndG), Aufhebung von § 48 Absatz 1 Satz 2
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-3- Künftig ist der Leistungsnachweis auch für Studiengänge, deren Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fach- semesters verbindlich vorschreiben, nur noch nach dem fünften Fachsemester gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu erbringen. 4. Bindungswirkung des Vorabentscheids gem. § 46 Absatz 5 Nr.2 (neu) für den Bescheid (Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a des 25. BAföGÄndG), § 50 Absatz 1 Satz 4 Nr.1 (neu) In Ergänzung zu der in § 46 Abs. 5 Nr. 2 BAföG neu geregelten Vorabentscheidungsmöglichkeit für Masterstudiengänge gilt die Entscheidung über die Förderungsfähigkeit eines Masterstudienganges oder eines sonst in § 7 Abs. 1a BAföG genannten entsprechenden Studienganges dem Grunde nach für den ge- samten Ausbildungsabschnitt. 5. Höchstbetrag von Abschlagszahlungen auf Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung (Artikel 1 Nummer 25 des 25. BAföGÄndG), § 51 Absatz 2 (neu) Die Vorschrift verzichtet auf die bisherige einheitliche Obergrenze für Abschlagszahlungen von 360 Euro und begrenzt dafür den Höchstbetrag der Abschlagszahlung künftig auf 80 Prozent des den Auszubildenden je nach Ausbildung jeweils voraussichtlich zustehenden Bedarfs. Mit der Änderung wird zugleich klargestellt, dass bei der Berechnung der Abschlagszahlungen auch der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie der Kinderbetreuungszuschlag zu berücksichtigen sind, sofern unabhängig von der Höhe etwa anzurechnenden Einkommens und Vermögens dafür die sonstigen Voraussetzungen nach §§ 13a bzw. 14b BAföG erfüllt sind. Das bedeutet, dass wie bisher der Förderungsbetrag gegenüber demjenigen Betrag um ein Fünftel zu kürzen ist, der sich nach den dem Antrag beigefügten Angaben voraussichtlich ergibt (vgl. Tz 51.2.2 BAföGVwV). Tz. 51.2.3 Satz 3 BAföGVwV wird durch die Gesetzesänderung überflüssig und ist nicht mehr anzuwenden. Im Zusammenhang mit dieser Änderung weise ich auf Folgendes hin: Die nach Artikel 6 Absatz 5 des 25. BAföGÄndG erst zum 1. August 2016 in Kraft tretende Änderung des § 66 a Abs. 1 Satz 1 BAföG geht ins Leere, da dort inhaltlich für die Abschlagszahlungen eine Über- gangsregelung für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2015 begonnen haben, geregelt wird. Die inhaltliche Regelung dient nach der Gesetzesbegründung der Praktikabilität im Vollzug unter Vermeidung der Verpflichtung zum Wiederaufgreifen bereits erfolgter Bewilligungen von Abschlagszahlungen nach dem In- krafttretenstermin. Ich stelle deshalb klar, dass im Sinne dieser inhaltlichen Begründung für Bewilli- gungszeiträume, die vor dem 1. August 2015 begonnen haben, § 51 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. 6. Forderungen aus Ansprüchen nach § 50 SGB X sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a BAföG (Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe c des 25. BAföGÄndG), § 56 Absatz 3 (neu) Die Regelung ist die Konsequenz aus der künftig vollen Finanzierung der zugrunde liegenden ursprünglichen Förderungsleistungen durch den Bund. Mit ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 2016 sind die vollen Einnahmen an den Bund auszukehren. Die in 2015 erzielten entsprechenden Einnahmen stehen weiterhin zu 35 Prozent den Ländern zu. Mit der pauschalen Stichtagsregelung wird eine verwaltungsaufwändige Abrechnung mit noch für eine längere Übergangszeit erforderlicher Differenzierung je nach dem tatsächlichen Zeitpunkt der ursprünglichen Erbringung der Ausbildungsförderungsleistung vermieden.
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-4- III. BAföG-Online Auf Ziffer 3 meines Einführungsrundschreibens vom 09.01.2015 – Az 414 – 42501 – ÄndG/25 - weise ich nochmals hin (Verpflichtung der Länder aus § 46 Absatz 1 BAföG, elektronische Antragstellungen gemäß den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 SGB I zu ermöglichen). Dem BMBF ist vierteljährlich, erstmalig zum 1. Juli 2015, über den Stand der Vorbereitungen zu berichten.
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