2015-08-03-bleiberechtsndghinw-4.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX Landesämter für Ausbildungsförderung BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE per E-Mail DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2203 +49 (0)228 99 57-8 2203 K. D. Schröder Klaus-Dieter.Schroeder@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 03.08.2015 414-42502 (Bitte stets angeben) Nachrichtlich Bundesverwaltungsamt – Referat IV 1 – Datenzentrale Baden-Württemberg Bundesrechnungshof – Außenstelle Potsdam – Referat IX 5 Prüfungsamt des Bundes München KfW-Bankengruppe – Niederlassung Bonn – BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Änderungen durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufent- haltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 2015 vom 31. Juli 2015, S. 1386) Aus Anlass der Verkündung des Bleiberechtsänderungsgesetzes am 31. Juli 2015 im Bundes- gesetzblatt Teil I weise ich darauf hin, dass am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes, also am 1. August 2015, auch die folgende Änderung des BAföG in Kraft getreten ist: Artikel 6 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, werden die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2“ durch die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4“ und die Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a“ durch die Wörter „den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a“ ersetzt. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Hierzu ergehen folgende Hinweise: Durch die vorgenannten Änderungen werden die Inhaberinnen und Inhaber der neu geschaffenen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (sog. Resettlement- Flüchtlinge) und § 25b des Aufenthaltsgesetzes (Geduldete, die bestimmte nachhaltige Integrationsleistungen, insbesondere einen acht- bzw. sechsjährigen Voraufenthalt im Inland, vorweisen können) der Kategorie der nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 BAföG ohne weiteres förderungsberechtigten Ausländer zugeordnet. Beiden Personengruppen konnte unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach altem Recht Ausbildungsförderung geleistet werden, im Falle der sog. Kontingent-Flüchtlinge, die bisher auf der Grundlage des § 23 Absatz 2 des Aufenthaltgesetzes aufgenommen wurden, nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 BAföG, bei lediglich geduldeten Ausländern nach § 8 Absatz 2a BAföG. Die Neuregelung bestätigt insoweit die Förderungsberechtigung und dient der Vermeidung von förderungsrechtlichen Nachteilen durch die Verfestigung des aufenthaltsrechtlichen Status der Begünstigten. Für die Förderungsverwaltung bedeutet die Rechtsänderung insofern eine Erleichterung, als die im Rahmen der Prüfung nach § 8 Absatz 2a BAföG erforderliche Überprüfung des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet durch den neuen Aufenthaltstitel obsolet geworden ist. Nachweis: Auch die neuen Aufenthaltstitel können unmittelbar den jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Dokumenten und Bescheinigungen entnommen werden Ein „Aktensturz“ wird durch die Neuregelungen nicht erforderlich, da die Förderungs- fähigkeit bereits geförderter Ausländerinnen und Ausländer durch die neuen Aufenthaltstitel nicht verändert wird. Im Auftrag Schröder
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