2015-08-28-o-2-iii-und-vorkursev-o-7-sl.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT - ausschließlich per Mail - POSTANSCHRIFT Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Referat C 4 Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3482 +49 (0)228 99 57-8-3482 Andreas Kletschke Andreas.Kletschke@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 28.08.2015 414- 42530 SL 414-42531- § 2, § 7 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: VorkurseV, Förderungsvoraussetzungen nach § 7 BEZUG Ihre E-Mail vom 11. Mai 2015 Mein Rundschreiben vom 18. Oktober 2013 – 414-42530 RP ANLAGE Sehr geehrte Frau Friedrich, Sie weisen in Ihrer E-Mail vom 11. Mai 2015 darauf hin, dass bundesweit bei den Studentenwerken abweichende Meinungen über die Förderungsmöglichkeiten von Vorkursen nach der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (VorkurseV) bestehen. Konkret fragen Sie, ob eine Förderung für einen Vorkurs auch dann erfolgen kann, wenn anhand des Lebenslaufs des Auszubildenden klar ist, dass ein sich anschließendes Studium mangels der Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 BAföG nicht gefördert werden kann. Sie bitten um Klarstellung, da Sie eine erhebliche Abweichung in der Förder- praxis befürchten. Nach Prüfung stelle ich klar: Vorkurse nach der VorkurseV, in denen die Auszubildenden an einer Hochschule immatrikuliert sind, sind nur förderfähig, wenn der Auszubildende sowohl für den Vorkurs selbst als auch für die anschlie- ßende Ausbildung, auf die der jeweilige Vorkurs vorbereitet, die Fördervoraussetzungen insbesondere des § 7 BAföG individuell erfüllt. Die VorkurseV ist keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Förderung, sondern steht als Verord- nung unter dem Gesetz und kann dieses deshalb nur im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage modifi- zieren. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung, die die Leis- tung von Ausbildungsförderung an „Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind“, ermöglicht. Die VorkurseV kann aber die im Gesetz bestimmten weiteren Förderungsvorausset- TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 zungen weder ausdehnen noch beschränken. Sie ermöglicht z.B. die Förderung von Vorkursen wegen deren spezieller Zielgruppenorientierung auch an Volkshochschulen, die an sich keine Ausbildungs- stätten i.S. von § 2 Abs. 1 BAföG sind, und sie macht eine besondere Art der Ausbildung förderfähig, die weder eindeutig eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung ist noch selbst zu einem be- rufsqualifizierenden Abschluss führt. Andere Anspruchsvoraussetzungen des BAföG wie z.B. die Ein- haltung der Altersgrenze werden durch die VorkurseV grundsätzlich nicht berührt oder gar ersetzt. Auch für die mit dem Vorkurs angestrebte spätere Ausbildung, § 1 Abs. 1 VorkurseV, muss der Aus- zubildende die Fördervoraussetzungen des BAföG, insbesondere § 7 Abs. 1, individuell erfüllen. Zwar ist die tatsächliche spätere Weiterführung der Ausbildung an einem Kolleg oder einer Hochschule nicht Bedingung für die Förderung auch des Vorkurses. Sie muss jedoch abstrakt möglich und nach dem BAföG förderfähig sein. Denn der Vorkurs ist im Sinne des Gesetzes kein Selbstzweck, sondern er ist in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit der nachfolgenden Ausbildung zu sehen. Nur so wird mit der Förderung des Vorkurses dem Zweck des Gesetzes entsprochen, den Grundförderan- spruch bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss einzuräumen. Denn bei dem Vorkurs selbst handelt es sich - wie ausgeführt- in der Regel weder um eine weiterführende allgemein bildende, noch um eine berufsbildende Ausbildung; er vermittelt auch keinen berufsqualifizierenden Abschluss. Das bedeutet aber auch: Liegen bei dem Auszubildenden besondere individuelle Umstände vor, die die Förderfähigkeit der später angestrebten Ausbildung ausnahmsweise ermöglichen, so sind diese auch bei der Förderfähigkeit des Vorkurses zu berücksichtigen, z.B. die Ausnahmen bei der Altersgrenze gem. § 10 Abs. 3 BAföG. Ich bitte um Beachtung. Meine gegenüber dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein am 4. Dezember 2013 in einer E-Mail niedergelegte anderslautende Aussage wird aufgehoben. Im Auftrag Kletschke
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