2015-09-17-kindergeldanrechnung-vorausleistung-art-8-kinderfreibetragsgesetz.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 11055 Berlin HAUSANSCHRIFT -Ausschließlich per mail- POSTANSCHRIFT TEL Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str. 6 10178 Berlin FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM Nachrichtlich: Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF BEZUG ANLAGE GZ Kapelle-Ufer 1, 10117 Berlin 11055 Berlin +49 (0)30 18 57-5131 +49 (0)30 18 57-8-5131 E. Albrecht Elke.albrecht@bmbf.bund.de www.bmbf.de Berlin, 17.9.2015 414-42531-§36 (Bitte stets angeben) Anrechnung von Kindergeld auf die Vorausleistung, § 36 BAföG hier: Anwendung von Art. 8 Abs.2 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags,des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015. Ihr Schreiben vom 9.9.2015, Gz. IV A 6 1 Sie haben mit Bezugsschreiben um Prüfung und Mitteilung gebeten, ob die durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015 (als Anlage beigefügt) u.a. erfolgte rückwirkende Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2015 auch im Verfahren der Vorausleistung gem. § 36 BAföG zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich ist dem Auszubildenden zur Verfügung stehendes Kindergeld mindernd auf die Vorausleistung nach BAföG anzurechnen, s. auch Urteil des BVerwG, 5 C 3.14 vom 9.12.2014, da insoweit die Ausbildung nicht gefährdet ist. Art. 8 Absatz 2 des Kinderfreibetragsgesetzes bestimmt jedoch, dass die Erhöhung des Kindergeldes in 2015 bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderem Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, und zwar auch unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Erhöhungsbetrags. Laut der Gesetzesbegründung soll „diese Regelung der Verwaltungsvereinfachung dienen. Die nachträgliche Berücksichtigung nachgezahlter Kindergeldbeträge bei Sozialleistungen ist mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden, der durch die erzielten Einsparungen nicht gerechtfertigt werden kann“ (s. BT-Drs 18/4649-22). TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Zwar ist Kindergeld im BAföG kein Einkommen. Außerdem würde eine Berücksichtigung des erhöhten Kindergeldes in Fällen, in denen noch kein Bewilligungsbescheid ergangen ist, nicht notwendig zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Die Begründung zu Art.8 Abs.2 des Gesetzes hat sich jedoch im Gesetzeswortlaut nicht entsprechend klar niedergeschlagen. Um außerdem eine einheitliche Anwendung von Art. 8 Abs.2 in allen Sozialleistungsgesetzen zu gewährleisten, soll sich die Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2015 nicht mindernd bei der Berechnung der Vorausleistung von BAföG auswirken, und zwar auch dann nicht, wenn bisher noch kein Vorausleistungsbescheid ergangen ist. Ab dem 1.1.2016 erhöht sich das Kindergeld auf 190 € für das erste und zweite Kind, für dritte Kinder auf 196 € und für jedes weitere Kind auf 221€. Bei Auszubildenden, die das Kindergeld direkt von der Kindergeldkasse erhalten, sind dann diese Beträge bei der Anrechnung zugrunde zu legen. Ich bitte um Beachtung im Vollzug. Im Auftrag Albrecht
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