2015-11-17-k3nftige-vereinnahmung-der-bafg-mittel-durch-die-londer-und-statistik-zu-den-r3ckei.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2211 +49 (0)228 99 57-82211 Herrn Schweidler Manfred.Schweidler@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 17.11.2015 414-42590-2 (2016) (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Haushalts- und Kassenwesen; hier: Buchung der Einnahmen ab dem 01.01.2016 sowie statistische Erfassung der Rückeinnahmen ab 2016 Mein Haushaltsführungsschreiben vom 03.03.2015 - 414-42590-2 (2015) ANLAGE Ab dem 01.01.2016 stehen dem Bund die Einnahmen aus den BAföG-Rückflüssen gemäß § 56 Abs. 3 BAföG zu 100 % zu. In diesem Zusammenhang beabsichtigen einige Länder, die BAföG- Rückflüsse nicht mehr auf eigene Einnahmetitel zu verbuchen, sondern von den BAföG- Ausgaben abzusetzen. Dadurch würde die bisherige monatliche Buchung der Einnahmen an die jeweils zuständige Bundeskasse entfallen. Gleichzeitig sollen entsprechend weniger Bun- desmittel beim nächsten Abruf angefordert werden. Gegen die beabsichtigte Vorgehensweise bestehen seitens des Bundes keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings hätte dies zur Folge, dass dem Bund dann keine Daten über die Höhe der Rückeinnahmen mehr zur Verfügung stehen würden. Der Bundesrechnungshof achtet im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit grundsätzlich auf Transparenz sowie auf Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsklarheit und -wahrheit. Insbesondere erwartet er, dass der Bund jederzeit in der Lage sein muss, im Rahmen des Forderungsmanagements die Höhe der ihm zustehenden Forderungen aus BAföG-Rück- einnahmen bestimmen und darstellen zu können. Um dem Anliegen der Länder und gleichzeitig den Forderungen des BRH entsprechen zu können, benötigt der Bund daher entsprechende Meldungen der Länder über die Höhe der monatlichen Rückeinnahmen. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass die Länder dem Bund ab dem Jahr 2016 vierteljährlich Meldungen spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Quartalsende über die Fallzahlen und die Höhe der monatlichen Rückeinnahmen übersenden; mithin erstmalig spätestens zum 01.05.2016 für das erste Quartal 2016. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Die vorgesehenen Änderungen werde ich im Haushaltsführungsrundschreiben für das Jahr 2016 entsprechend berücksichtigen. Im Auftrag Schweidler
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