2016-01-15-wartezeit-auf-15-monate-verk3rzt-o-8-abs-2-nr-2-abs-2a-bafg.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT - ausschließlich per E-Mail - TEL Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Dr. Susanna Suelmann-Kinz Susanna.Suelmann-Kinz@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 15.01.2016 414-42501-ÄndG/25 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Mitteilung über Änderung des § 8 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a BAföG Aus Anlass der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557), das am 01. Januar 2016 in Kraft getreten ist, weise ich darauf hin, dass nach Artikel 7 dieses Gesetzes auch die in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und c des 25. BAföGÄndG vorgesehenen Änderungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 2 a BAföG nunmehr – statt wie ursprünglich vorgesehen zum 01. August 2016 – zum 01. Januar 2016 in Kraft getreten sind. Dies bedeutet, dass die Mindestaufenthaltsdauer für die persönliche Förderungsberechtigung nach dem BAföG für Inhaber der in § 8 Absatz 2 Nummer 2 BAföG genannten Aufenthaltserlaubnisse und für geduldete Ausländer (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 a BAföG) von mindestens 4 Jahren auf 15 Monate verkürzt wird. Ergänzende Hinweise: Die verkürzte Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten ist auch bei Anträgen, die vor dem 01. Januar 2016 gestellt wurden und die sich noch in Bearbeitung befinden, anzuwenden. Bei Anträgen, die vor dem 01. Januar 2016 gestellt und ablehnend beschieden wurden, ist kein Aktensturz vorzunehmen. Es steht den Betroffenen jedoch frei, einen neuen Antrag zu stellen. Dieser muss dann unter Beachtung der neuen Rechtslage bearbeitet werden; eine rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderung zum 01. Januar 2016 ist bei Anträgen, die ab dem 01. Februar 2016 gestellt werden, nicht vorzunehmen. Ich bitte um Beachtung im Vollzug. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Schröder TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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