2016-03-07-o-2-i-abendrealschulen-und-berufstotigkeit-nrw.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Referat 225 40190 Düsseldorf POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Referat 412 40190 Düsseldorf HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3482 +49 (0)228 99 57-8-3482 Andreas Kletschke Andreas.Kletschke@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 07.03.2016 414- 42508 § 2 / 1; 414-42531- § 2 (Bitte stets angeben) Nachrichtlich Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförde- rung Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Förderung an Abendrealschulen (Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit) BEZUG OBLBAfö-Sitzung vom 25./26.11.2015; TOP 15 Verschiedenes (Abendschulen) ANLAGE In der OBLBAfö-Sitzung vom 25./26.11.2015 wurde klargestellt, dass Abendschulen nach erfolgter Umsetzung der entsprechenden KMK-Beschlüsse zu Abendhaupt- und Abendrealschulen durch die Länder unverändert Ausbildungsstätten des 2. Bildungsweges sind und damit von § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG erfasst werden. Dementsprechend kann weiterhin grundsätzlich eine Förderung nach den einschlägigen Regelungen des BAföG erfolgen. In diesem Zusammenhang berichteten einige Länder, dass wie früher eine Förderung der Schülerinnen und Schüler an Abendrealschulen von Beginn der Ausbildung an erfolge und nicht erst während der letzten beiden Schulhalbjahre (BAföGVwV Tz. 2.1.11 i. V. m. Tz. 2.5.4). Ich habe den Sachverhalt geprüft und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Förderung von Auszubildenden an Abendrealschulen ausschließlich während der letzten beiden Schulhalbjahre erfolgen kann. Begründung: Der Beschluss der KMK vom 11.09.2014 „Voraussetzungen für Aufnahme und Besuch von Abendrealschulen“ ist dem Beschluss der KMK vom 21.06.1979 i. d. F. vom 07.02.2013 „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ nachgebildet. Er enthält unter Ziffer 2.2. die Regelung „In den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung sind die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung der Berufstätigkeit TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 befreit.“ Dieser Satz entspricht im Wortlaut BAföGVwV Tz 2.1.11 Satz 2, der wiederum an die ähnliche Regelung in BAföGVwV Tz 2.1.12 für Abendgymnasien anknüpft. Unabhängig von der Tatsache, dass der KMK-Beschluss zu Abendgymnasien eine Verpflichtung zur Berufstätigkeit unter Ziffer 2.2. ausdrücklich regelt, gilt nach dem BAföG die gleiche förderungsrechtliche Betrachtung: Lediglich in den letzten zwei (Abendrealschulen) bzw. drei (Abendgymnasien) Schulhalbjahren besteht eine Förderungsmöglichkeit nach dem BAföG. Denn auch eine „Befreiung von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit“ setzt das Bestehen einer solchen Verpflichtung denklogisch voraus. Aus dem Bestehen einer Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit ergibt sich zwangsläufig, dass die Ausbildung nicht die Arbeitskraft der Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen kann. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG sind demnach 1 währenddessen nicht erfüllt (vgl. auch Tz 2.5.4 BAföGVwV). Ich weise darauf hin, dass dies auch schon bisher auf Seiten des Bundes so vertreten wurde. Auch die „Fachlichen Hinweise zu § 7 SGB II Leistungsberechtigte“ der Bundesagentur für Arbeit enthalten unter Ziffer 7.81a folgende Ausführungen: „Die Ausbildung an einer Abendhaupt- oder Abendrealschule ist demnach lediglich in den letzten zwei Schulhalbjahren, die Ausbildung an einem Abendgymnasium lediglich in den letzten drei Schulhalbjahren dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig (vergleiche die jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum BAföG). Nur dieser Zeitraum ist damit vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 umfasst…“ Ein Wahlrecht zwischen einer Förderung nach dem BAföG oder dem SGB II besteht nicht. Ganz im Gegenteil erfordert die Gesetzessystematik eine klare Abgrenzung der Regelungen, um Doppelförderungsfälle zu vermeiden. Der Praxis, Auszubildende an Abendrealschulen bereits von Beginn der Ausbildung an nach dem BAföG zu fördern, fehlt es demnach – heute wie in der Vergangenheit - an der gesetzlichen Grundlage. Ich bitte um Beachtung. Im Auftrag Kletschke 1 Auch aus den Worten „in der Regel“ (KMK-Beschluss vom 11.09.2014 und BAföGVwV Tz. 2.1.11) lässt sich keine andere Schlussfolgerung ableiten. Denn diese Worte beziehen sich auf die Befreiung von der Ausübung einer Berufstätigkeit, nicht auf das Bestehen der entsprechenden Verpflichtung.
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