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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE per E-Mail Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2203 +49 (0)228 99 57-82203 Klaus-Dieter Schröder Klaus-Dieter.Schroeder@bmbf.bund.de www.bmbf.de DATUM Bonn, 01. Juni 2016 GZ 414-42501-ÄndG/25 (Bitte stets angeben) Nachrichtlich Bundesverwaltungsamt – Referat IV 1 – Datenzentrale Baden-Württemberg Bundesrechnungshof – Außenstelle Potsdam – Referat IX 5 Prüfungsamt des Bundes München KFW-Bankengruppe – Niederlassung Bonn – BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Änderungen durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbil- dungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) BEZUG ANLAGE Zu den zum 1. August 2016 in Kraft tretenden Vorschriften des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG – BGBl. I 2014 vom 31. Dezember 2014, S. 2475) übersende ich, wie in meinem Rundschreiben vom 1. Juni 2015 - Az. wie oben - angekündigt, einführende Hinweise für die Unterrichtung Ihres nachgeord- neten Bereichs. Im Auftrag Schröder TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Einführende Hinweise zu den zum 1. August 2016 in Kraft tretenden vollzugsrelevanten Vorschriften des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsför- derungsgesetzes (25. BAföGÄndG) I. Inhaltsübersicht 1. Ausschöpfen des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung gem. § 7 Absatz 1 BAföG mit Erreichen des ersten Hochschulabschlusses (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des 25. BAföGÄndG) 2. Förderungsunschädlicher Erwerb eines Bachelor-Grades im Verlauf eines integrierten Studiengangs mit dem Abschlussziel Staatsexamen, § 7 Absatz 1b BAföG (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des 25. BAföGÄndG) 3. Streichung der Vorschriften in §§ 7 Absatz 1a Satz 2, 7 Absatz 4 BAföG (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d des 25. BAföGÄndG) 4. Vorgezogenes Inkrafttreten der Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer von vier Jahren auf fünfzehn Monate in § 8 Absatz 2 Nummer 2a BAföG (Art. 1 Nummer 5 Buchstabe b und c des 25. BAföGÄndG) 5. Verzicht auf das Prüfungserfordernis der privaten Krankenversicherungsunterlagen im Hinblick auf Wahlleistungen und Zahlung des pauschalen Zuschlages für die private Krankenversicherung (bis zur Höhe des nachgewiesenen tatsächlich geleisteten Betrages) durch Streichung des Satzes 3 in § 13a Abs. 1 BAföG (Artikel 1 Nummer 8 Doppelbuchstabe bb des 25. BAföGÄndG) 6. Zeitpunkt der Beendigung einer Ausbildung, § 15 b Absatz 3 Satz 1 BAföG (Artikel 1 Nummer 10, Buchstabe a des 25. BAföGÄndG) 7. Neubestimmung des Zeitpunkts der Beendigung einer Hochschulausbildung, § 15b Absatz 3 Satz 2 BAföG (Artikel 1 Nummer10 Buchstaben b und c des 25. BAföGÄndG) 8. Änderungen der Darlehensbedingungen, § 18 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG (Artikel 1 Nummer 12, Buchstaben a und b des 25. BAföGÄndG) 9. Wegfall der Berücksichtigung von Steuerbegünstigungen nach den §§ 10e und 10i EStG (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 BAföG - Artikel 1 Nummer 15 Buchst. a und b des 25. BAföGÄndG)
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SEITE 3 10. Anpassung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 bis 3, § 13a, § 14b, § 18a, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5, § 25 und § 29 Abs. 1 BAföG (Artikel 1 Nummer 6 bis 9, 13, 16, 17 und 19 des 25. BAföGÄndG) a) Bedarfssätze im BAföG b) Freibeträge vom Einkommen und Vermögen bei der Leistungsgewährung im BAföG c) Anpassung der Sozialpauschalen 11. Änderung der Zuständigkeit für Schüler und Schülerinnen, die eine Fachschulklasse besuchen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 BAföG (Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a des 25. BAföGÄndG) 12. Änderung der Bundesstatistik, § 55 Abs. 2 Nummer 4 BAföG (Artikel 1 Nummer 26 des 25. BAföGÄndG) 13. Übergangsregelungen, § 66a BAföG (Artikel 1 Nummer 28 des 25. BAföGÄndG) II. Die Änderungen im Einzelnen: 1. Ausschöpfen des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung gem. § 7 Absatz 1 BAföG mit Erreichen des ersten Hochschulabschlusses (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des 25. BAföGÄndG) Der Absatz 1 der Vorschrift bestimmt für den darin eröffneten Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung zugleich eine Mindestdauer. Gefördert werden können danach mindestens drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung. Wird eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen, ohne dass dieser Dreijahreszeitraum ausgeschöpft wurde, ist also grundsätzlich auch noch eine weitere Ausbildung im Rahmen des Absatzes 1 förderungsfähig, auch wenn dies dann insgesamt den Dreijahreszeitraum gegebenenfalls deutlich übersteigen kann. Der Gesetzgeber ist bei Einfügung dieser Regelung im Jahr 1979 allerdings davon ausgegangen, dass ein erster berufsqualifizierender Abschluss in weniger als drei Jahren nur bei einer schulischen Ausbildung erreicht werden kann. Dagegen konnte ein erster berufs- qualifizierender Hochschulabschluss in einem einstufigen Diplom- oder Staatsexa- mensstudiengang damals grundsätzlich nicht in weniger als drei Studienjahren erreicht werden. Auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums wird der dreijährige Grundför- derungsanspruch aus Absatz 1 regelmäßig ausgeschöpft. Inzwischen hat die Praxis jedoch gezeigt, dass Hochschulen zunehmend auch Auszubildende ohne förmlichen Bachelorabschluss, aber beispielsweise mit gleichwertigen beruflichen Qualifikationen, unmittelbar zu einem Masterstudiengang zulassen. Dem folgend wurde für
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SEITE 4 die Vollzugspraxis des BAföG zwischenzeitlich in Tz 7.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift zum BAföG (BAföGVwV) klargestellt, dass solche Masterstudierende, die mangels Bachelorabschluss nicht nach Absatz 1a gefördert werden könnten, bei zuvor noch nicht anderweitiger vollständiger Ausschöpfung des Grundförderungsanspruchs Förderung gemäß § 7 Absatz 1 erhalten können. Da der Abschluss eines Masterstudiengangs bereits nach zwei Studienjahren erreicht werden kann, entspräche es nicht mehr dem ursprünglichen Sinn und Zweck der Vorschrift des Absatzes 1, nach Erreichen eines Masterabschlusses anschließend im Rahmen des Grundförderungsanspruchs noch eine weitere Ausbildung, ggf. also sogar noch ein weiteres komplettes grundständiges Studium, zu fördern. Die Neuregelung lässt den Anspruch auf Ausbildungsförderung aus Absatz 1 deshalb künftig ausdrücklich spätestens mit Erreichen eines Hochschulabschlusses enden. 2. Förderungsunschädlicher Erwerb eines Bachelor-Grades im Verlauf eines integrierten Studiengangs mit dem Abschlussziel Staatsexamen, § 7 Absatz 1b BAföG (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des 25. BAföGÄndG) Die Einfügung des neuen Absatzes 1b in § 7 BAföG ermöglicht die (fortgesetzte) Förderung eines Staatsexamensstudiengangs auch dann, wenn in einem darin vollständig integrierten Bachelorstudiengang bereits ein erster berufsqualifizierender Abschluss erreicht wurde. Bis- her kann in diesen Fällen nach Erwerb des Bachelorabschlusses für die Fortsetzung des Staatsexamensstudiengangs keine weitere Förderung geleistet werden, da der Grundför- derungsanspruch aus Absatz 1 durch den berufsqualifizierenden Bachelorabschluss ausge- schöpft ist und die Voraussetzungen für eine Förderung des Staatsexamensstudiengangs nach Absatz 1a Nr. 1 nicht vorliegen. Diese Ausdehnung des Grundförderanspruchs aus § 7 Absatz 1 BAföG ist eine Reaktion auf spezifische Entwicklungen, wonach Hochschulen – bisher insbesondere in den Fächern Rechtswissenschaft und Medizin – Bachelorstudiengänge eingerichtet haben, die komplett in Staatsexamensstudiengänge integriert sind. Dabei wird durch die Studien- oder Prüfungs- ordnungen die Möglichkeit eingeräumt, vor Erreichen des Staatsexamens zunächst einen Bachelorabschluss zu erwerben. Der Bachelorabschluss ist in einigen Fällen zwingender Ausbildungsbestandteil des Staatsexamensstudiums selbst, oder es handelt sich um ein optionales Angebot der Hochschule. Die Neuregelung verlangt als zwingende Voraussetzung für eine Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang die vollständige Integration des Bachelorstudiums in den Staatsexamensstudiengang. Das bedeutet im Einzelnen: - Das Bachelorstudium kann nur bei zeitgleicher Immatrikulation in den Staatsexamens- studiengang aufgenommen und durchgeführt werden. In der Regel beginnen beide Studiengänge auch gleichzeitig und verlaufen parallel. - Innerhalb der Regelstudienzeit bis zum Bachelorabschluss müssen auch gleichzeitig alle Leistungen erbracht werden, die in einem Staatsexamensstudiengang während derselben Zeit vorgesehen sind. Die Studieninhalte des Bachelorstudiums sind somit weitgehend
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SEITE 5 identisch mit denen des reinen Staatsexamensstudiums in den betreffenden Fachse- mestern. Zusätzlich können sie jedoch eine erste berufsspezifische Profilierungs- möglichkeit durch Einbeziehung zusätzlicher Fachgebiete wie z. B. Psychologie oder Be- triebswirtschaftslehre eröffnen oder beispielsweise der speziellen Vorbereitung auf eine spätere Berufstätigkeit in der Forschung dienen. - Die Studiendauer in dem Staatsexamensstudiengang darf sich nicht durch das integrierte Studium mit Bachelorabschluss im Verhältnis zum bloßen Staatsexamensstudium ohne einen zusätzlichen Bachelorabschluss verlängern. Die Regelstudienzeit eines herkömm- lichen juristischen Staatsexamensstudiengangs ergibt sich beispielsweise aus den Juris- tenausbildungsgesetzen oder den Juristenausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder (z. B. § 1 Juristenausbildungsgesetz NRW, siehe auch §5d Absatz 2 DRiG als Bundesgesetz) und beträgt grundsätzlich 9 Semester. Die Neuregelung ist somit nicht anwendbar, wenn eine Studienordnung die staatliche Prüfung als Abschluss des Staatsexamensstudiengangs erst nach einem zeitlichen Zusatzaufwand ermöglicht, der zu einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer bis zum Abschluss des Staatsexamens- studiengangs führt. Abzugrenzen ist hier auch zu echten Doppel-Studiengängen, die nicht integriert sind, sondern die der Studierende aufgrund einer individuellen Entscheidung parallel betreibt. Bei einem solchen individuell gewählten Doppel-Studium besteht – anders als bei den vollständig integrierten Studiengängen – die Gefahr, dass sich durch die damit notwendig einhergehende Doppelbelastung, die – anders als beim integrierten Studium – in den nicht aufeinander abgestimmten Studien- und Prüfungsordnungen keine Berücksichtigung findet, die Studiendauer insgesamt verlängert und die Förderungs- höchstdauer des vom BAföG-Empfänger für förderungsrechtlich allein maßgeblich erklärten Staatsexamensstudiums (vgl. Tz 7.1.14 BAföGVwV) nicht ausreicht. - An einer vollständigen Integration des Bachelorstudiengangs in einen Staatsexamens- studiengang fehlt es auch, wenn nicht parallel, sondern sukzessiv und erst nach dem Abschluss eines Bachelorstudiengangs ein ergänzendes Aufbaustudium aufgenommen wird, das zu einem Staatsexamensabschluss führen soll. Hier kann die für eine Weiter- förderung notwendige Feststellung, dass während der Regelstudienzeit des Bachelor- studiengangs auch alle für den Staatsexamensstudiengang vorgesehenen Leistungen zu erbringen sind, nicht getroffen werden. Die bloße spätere Anrechnungsmöglichkeit von im Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen in dem nachfolgenden verkürzten Staatsexa- mensstudiengang reicht dafür nicht aus. - Unschädlich für die Annahme eines integrierten Studienganges ist es dagegen, wenn zusätzlich zu allen auch für den Staatsexamensstudiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang noch weitere Leistungen, wie z. B. die Anfertigung einer Bachelorarbeit, verlangt werden. 3. Streichung der Vorschriften in §§ 7 Absatz 1a Satz 2, 7 Absatz 4 BAföG (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d des 25. BAföGÄndG) Diese Vorschriften sind durch Zeitablauf überholt und werden gestrichen.
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SEITE 6 4. Vorgezogenes Inkrafttreten der Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer von vier Jahren auf fünfzehn Monate in § 8 Absatz 2 Nummer 2a BAföG (Art. 1 Nummer 5 Buchstabe b und c des 25. BAföGÄndG) Das Inkrafttreten der in Art. 1 Nr. 5 Buchstabe b und c des 25. BAföGÄndG vorgesehenen Änderungen wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2557) auf den 1. Januar 2016 vorgezogen (vgl. meinen Erlass vom 18. März 2016). 5. Verzicht auf das Prüfungserfordernis der privaten Krankenversicherungsunter- lagen im Hinblick auf Wahlleistungen und Zahlung des pauschalen Zuschlages für die private Krankenversicherung (bis zur Höhe des nachgewiesenen tatsächlich geleisteten Betrages) durch Streichung des Satzes 3 in § 13a Absatz 1 BAföG (Artikel 1 Nummer 8 Doppelbuchstabe bb des 25. BAföGÄndG) Durch Streichung des bisherigen Satzes 3 in § 13a Absatz 1 wird auf die verwaltungs- aufwändige Prüfung der vorzulegenden Vertragsunterlagen des Privatversicherers im Hin- blick auf Wahlleistungen verzichtet. Künftig wird für Privatversicherte durchweg ohne weiteres der auch für gesetzlich Versicherte gültige pauschale Zuschlag zugrunde gelegt, im Fall einer Teilversicherung höchstens aber bis zur Höhe des nachgewiesenen tatsächlich geleisteten Betrages. Tz 13a1.2 Satz 7, 2. Halbsatz, Satz 8 und Tz 13a.1.2a Satz 2, 2 Halbsatz und Satz 3 BAföGVwV, die sich auf die bisherige Fassung des § 13 Absatz 3a Satz 3 BAföG beziehen, sind deshalb nicht mehr anzuwenden. 6. Zeitpunkt der Beendigung einer Ausbildung, § 15 b Absatz 3 Satz 1 BAföG (Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a des 25. BAföGÄndG) Es handelt sich um eine klarstellende Regelung, mit der die bisherige Praxis des sog. „Monatsprinzips“ formalgesetzlich bestätigt wird. Der Bundesrechnungshof hatte in einer Prüfungsmitteilung aus dem Jahre 2011 Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der langjährig geübten Praxis des Gesetzesvollzugs zur förderungsrechtlichen Berücksichtigung des Ausbildungsabschlusses geäußert, obwohl diese bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.10.1988 – Az. 5 C 35.85) bestätigt worden war. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofs fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage für die bisherige Praxis, ungeachtet der dem Wortlaut nach tagesgenauen Definition des Ausbildungsendes in § 15b Abs. 3 BAföG a. F., den Auszubildenden die Förderungsleistungen bis zum Ende des Monats zu belassen, in dem das maßgebliche, die Ausbildung beendende Ereignis eingetreten ist. Um hier denkbare Verunsicherungen endgültig auszuräumen, wird die bisherige Praxis durch die Neuregelung klarstellend bestätigt. Das jeweilige Ausbil- dungsende wird nunmehr ausdrücklich auf das Monatsende festgelegt, in dem die Abschlussprüfung bestanden wird bzw. der Ausbildungsabschnitt planmäßig endet. Zum Ausbildungsende bei Hochschulausbildungen s. § 15 b Absatz 3 Satz 2 BAföG.
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SEITE 7 7. Neubestimmung des Zeitpunkts der Beendigung einer Hochschulausbildung, § 15b Absatz 3 Satz 3 BAföG (Artikel 1 Nummer 10 Buchstaben b und c des 25. BAföGÄndG) Bei Hochschulstudiengängen endet nach bisheriger Regelung die Ausbildung und damit auch die Förderungsdauer unmittelbar mit dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde, auch wenn zu diesem Zeitpunkt weder das Semester selbst abgeschlossen noch das Prüfungsergebnis bekannt war. Für die Wartezeit bis zum Abschluss der Bewertung des letz- ten Prüfungsteils und Mitteilung des Gesamtergebnisses des erfolgreichen Studienabschlusses wurde bisher auch innerhalb der Förderungshöchstdauer keine Förderung mit BAföG geleis- tet. Mit der Neuregelung für Hochschulausbildungen soll den Studierenden künftig jedoch (bei noch nicht abgelaufener Förderungshöchstdauer) Förderung grundsätzlich so lange durch- gängig gewährt werden, bis sie Klarheit darüber haben, ob sie ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Hierzu wird bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Gesamt- ergebnisses weiter Förderung gewährt, und zwar ohne Rückforderungsvorbehalt auch im Falle des erfolgreichen Abschlusses. Studierende werden somit weitgehend den nach dem BAföG geförderten Schülern gleichgestellt, die bereits nach geltendem Recht bis zum Ende des Monats gefördert werden, auf den die Abschlusszeugnisse datiert sind. Um jedoch auch nach der Neuregelung für Studierende eine unangemessen lange Förde- rungsdauer während faktisch ausbildungsloser Zeiten zu vermeiden, wird die maximale Förderungsdauer im neuen Satz 3 auf den Zeitpunkt bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Monat begrenzt, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde. Die Hochschulen stehen hier deshalb weiterhin in der Verantwortung, die erforderlichen Korrekturarbeiten sowie die Ermittlung und Feststellung des Gesamtergebnisses so zügig durchzuführen, dass die Studierenden möglichst noch innerhalb der Förderungshöchstdauer Gewissheit über das Gesamtergebnis haben. Die Auszubildenden sind im Bescheid für den letzten Bewilligungszeitraum vor Erreichen der Förderungshöchstdauer darauf hinzuweisen, dass sie nicht nur den Termin ihrer letzten Prüfungsleistung, sondern auch das Datum der ersten durch die Hochschule oder das Prüfungsamt erteilten verbindlichen Benachrichtigung (Bekanntgabe des Gesamtergebnisses des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts) dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich mitzuteilen haben. Die Aushändigung/Zustellung des förmlichen Abschluss- zeugnisses ist dabei nur der letzte mögliche Zeitpunkt der Bekanntgabe. In Studiengängen findet diese Bekanntgabe jedoch ganz überwiegend bereits zu einem ggfs. deutlich früheren Zeitpunkt statt, z.B. durch Aushang an der Fakultät, Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch Brief oder Eröffnung der Möglichkeit zur Noteneinsicht über Online -Verwaltungsserver der Hochschulen unter Bekanntgabe des Termins, ab dem die Ergebnisse nunmehr auf dem Server eingesehen werden können. Dabei reicht es als Bekanntgabe des Gesamtergebnisses aus, wenn dem Auszubildenden mitgeteilt wird, dass er (die Ausbildung) bestanden hat. Noch ausstehende Bewertungen von Prüfungsleistungen, die nur die Note des Studienabschlusses beeinflussen, bleiben in diesem Zusammenhang unberücksichtigt.
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SEITE 8 Für die Mitteilungspflicht des Auszubildenden gilt grundsätzlich das Erklärungsprinzip. Die Mitteilung muss selbstverständlich glaubhaft und widerspruchsfrei sein. Erkenntnisse, die beim Amt für Ausbildungsförderung über die Praxis der Bekanntgabe der Gesamtergebnisse, z.B. in Massenstudiengängen, vorliegen, sind heranzuziehen. Eine grundsätzliche Nachfor- schungspflicht des Amtes besteht jedoch nicht. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung gilt: Legt ein Auszubildender seinen letzten Prüfungsteil innerhalb des für ihn geltenden Bewilligungszeitraums bis spätestens Mai 2016 ab, so endet die Ausbildung und damit die Förderung mit Ablauf des Prüfungsmonats. Legt der Auszubildende seinen letzten Prüfungsteil im Juni oder Juli 2016 ab, so erhält er innerhalb der Förderungshöchstdauer und des für ihn geltenden Bewilligungszeitraums durchgehend Ausbildungsförderung bis zur Bekanntgabe des Gesamtergebnisses des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts, längstens für zwei Monate nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung. 8. Änderungen der Darlehensbedingungen, § 18 Absatz 2 und Absatz 3 BAföG (Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a und b des 25. BAföGÄndG) Zu Buchstabe a (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG): Ist der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung seines Darlehens in Verzug, so wird künftig bei der Berechnung der Verzugszinsen nicht mehr in jedem Fall auf den gesamten noch nicht getilgten (Rest-)Betrag der ursprünglich ausgezahlten Darlehenssumme abgestellt. Für die Verzinsung von Darlehen, die für nach dem 28. Februar 2001 begonnene Ausbildungs- abschnitte gewährt wurden, ist nur noch der Restbetrag bis maximal zu der für dieses Darlehen geltenden Rückzahlungsobergrenze nach § 17 Abs. 2 Satz 1 maßgeblich. Zu Buchstabe b (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG): Die Neuregelung stellt zum einen klar, dass in den Fällen, in denen beim Erststudium ein oder mehrere Fachrichtungswechsel erfolgt sind, für die Bestimmung des Rückzahlungsbeginns das Ende der zuletzt gültigen Förderungshöchstdauer im ersten Ausbildungsabschnitt maß- geblich ist, der Fachrichtungswechsel also keine nachteiligen Auswirkungen auf den Beginn der Rückzahlung des Darlehens hat. Es wird weiterhin klargestellt, dass es für die Bestimmung des Rückzahlungsbeginns bei dem ersten überhaupt mit hälftigem Darlehensanteil geförderten Ausbildungsabschnitt als maß- geblichem Bezugszeitpunkt bleibt (§ 18 Abs. Satz 3, 2. Halbsatz BAföG), da insbesondere bei den zweistufigen Bachelor- und Masterstudiengängen vom Bundesverwaltungsamt nicht zu- verlässig nachgehalten werden kann, ob nach einem Bachelorabschluss später noch ein zwei- ter Ausbildungsabschnitt begonnen wird.
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SEITE 9 9. Wegfall der Berücksichtigung von Steuerbegünstigungen nach den §§ 10e und 10i EStG (§ 21 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 BAföG - Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a und b des 25. BAföGÄndG) Inkrafttreten (vgl. unten Nr. 13): 1. für alle neu beginnenden BWZ ab 01.08.2016 2. für alle anderen BWZ ab 01.10.2016 Die Änderung dient der Rechtsbereinigung. Für die in den bisherigen Sätzen 3 und 4 in Bezug genommenen Regelungen zum Sonderausgabenabzug in § 10e EStG und zum Vorkos- tenabzug in § 10i EStG für selbstgenutztes Wohneigentum gibt es wegen Zeitablaufs keine praktischen Anwendungsfälle mehr. Die entsprechenden Bezugnahmen im BAföG werden deshalb – wie auch bereits in den BAföGVwV 2013 erfolgt - aufgehoben. So wird auch nicht länger der für den unbefangenen Leser missverständliche Eindruck erweckt, dass es aktuell für Hauseigentümer noch Sonder- abzugsmöglichkeiten in § 21 gäbe. 10. Anpassung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 bis 3, § 13a, § 14b, § 18a, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5, § 25 und § 29 Absatz 1 BAföG (Artikel 1 Nummer 6 bis 9, 13, 16, 17 und 19 des 25. BAföGÄndG) Inkrafttreten (vgl. unten Nr. 13): 1. für alle neu beginnenden BWZ ab 01.08.2016 2. für alle anderen BWZ ab 01.10.2016 3. bzgl. § 18a BAföG ab 01.08.2016 Die Bedarfssätze und Freibeträge werden wie folgt angepasst: a) Bedarfssätze im BAföG Geltendes Recht in EUR Nach 25. ÄndG in EUR gerundet § 12 (1) Nr. 1 216 231 § 12 (1) Nr. 2 391 418 § 12 (2) Nr. 1 465 504 Maßgeblicher gesetzliche Wohnort Grundlage 1. 2. 3. Art der Ausbildungsstätte Berufsfachschulen und Fachschulklassen (ohne Zu Hause abgeschlossene Berufsausbildung) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Zu Hause Fachoberschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) Weiterführende allgemeinbildende Notwendige Schulen, Berufsfachschulen, Fach- auswärtige und Fachoberschulklassen (ohne Unter- abgeschlossene Berufsausbildung) bringung
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SEITE 10 4. 5. 6. 7. 8. 9. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Auswärtige Abendrealschulen, Unter- Fachoberschulklassen (mit bringung abgeschlossener Berufsausbildung) Fachschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) Zu Hause Abendgymnasien, Kollegs Grundbedarf Wohn- pauschale Auswärtige Unter- bringung Grundbedarf Wohn- pauschale Höhere Fachschulen, Akademien, Zu Hause Hochschulen Grundbedarf Wohn- pauschale Auswärtige Unter- bringung Grundbedarf Wohn- pauschale Krankenversicherungszuschlag Pflegeversicherungszuschlag Kinderbetreuungszuschlag 1. § 12 (2) Nr. 2 543 587 § 13 (1) Nr. 1 348 372 § 13 (2) Nr. 1 49 52 § 13 (1) Nr. 1 348 372 § 13 (2) Nr. 2 224 250 § 13 (1) Nr. 2 373 399 § 13 (2) Nr. 1 49 52 § 13 (1) Nr. 2 373 399 § 13 (2) Nr. 2 224 250 § 13a § 13a § 14b 62 11 113/85 71 15 130 b) Freibeträge vom Einkommen und Vermögen bei der Leistungsgewährung im BAföG Nach 25. Geltendes gesetzliche ÄndG Recht Grundlage in EUR in EUR gerundet Einkommen der Eltern und Ehegatten Grundfreibetrag vom Elterneinkommen (wenn verheiratet und nicht dauernd § 25 (1) Nr. 1 1.605 1.715 getrennt lebend)
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