2016-08-04-9-gesetz-zur-nderung-des-sgb-ii.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn - ausschließlich per E-Mail - Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförde- rung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON nachrichtlich: Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3482 +49 (0)228 99 57-8-3482 Andreas Kletschke Andreas.Kletschke@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 04.08.2016 414- 42531- SGB II (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Inkrafttreten des 9. Gesetzes zur Änderung des SGB II zum 01.08.2016 BEZUG Meine E-Mail vom 13. Juli 2016 ANLAGE Das 9. Gesetz zur Änderung des SGB II sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzan- tragspflicht tritt zum 01.08.2016 in Kraft (vgl. Protokoll der OBLBAfö-Sitzung vom 25./26.11.2015, TOP 1). Nach diesem Änderungsgesetz haben künftig alle Schülerinnen und Schüler sowie die im Haushalt der Eltern lebenden Studierenden während ihrer schulischen Ausbildung bzw. ihrem Studium einen Anspruch auf aufstockenden ALG II-Bezug – ggf. unter Anrechnung der Ausbildungsförderung –, sofern sie BAföG tatsächlich erhalten oder nur wegen der Anrechnung von Einkommen oder Ver- mögen nicht erhalten. Dieser Anspruch soll an die Stelle des bisher gewährten Zuschlags zu den Kos- ten der Unterkunft nach § 27 Abs. 3 SGB II treten, der aufgehoben worden ist. § 7 Abs. 5 SGB II wur- de entsprechend geändert. Von der Neuregelung profitieren insbesondere auch Fachschülerinnen und Fachschüler, die über § 13 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG gefördert werden. Sie waren bis- lang von dem Wohnkostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen, können jetzt aber auch die aufstockenden ALG II-Leistungen erhalten. Künftig sind daher nur noch die auswärts wohnenden Studierenden allein auf das BAföG angewiesen. ALG II-Leistungen werden zudem künftig weitergezahlt, wenn bereits ein BAföG-Antrag gestellt worden ist. Dadurch werden insbesondere diejenigen Auszubildenden begünstigt, die bislang mit Auf- nahme einer Ausbildung aus dem ALG II-Bezug gefallen waren und daher oft eine längere Zeit ohne finanzielle Förderung auskommen mussten (ALG II-Leistungen wurden bislang mit Beginn der dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung eingestellt, sodass die Zeit bis zur Auszahlung des BAföG TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 überbrückt werden musste). Auch die ergänzenden Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II konn- ten bislang erst gezahlt werden, wenn der BAföG-Bescheid vorlag, da nach § 27 Abs. 3 SGB II der BAföG-Bezug Leistungsvoraussetzung ist. Die ALG II-Leistungen sind gegenüber den BAföG-Leistungen grundsätzlich nachrangig. Deshalb entsteht in den Fällen, in denen ALG II-Leistungen für den gleichen Zeitraum erbracht werden, für den die BAföG-Förderung gezahlt wird, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des ALG II-Trägers gegenüber dem BAföG-Amt (§ 40a SGB II i.V.m. § 104 SGB X). Das neue Recht wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie durch die Bunde- sagentur für Arbeit möglichst schnell gegenüber den Jobcentern kommentiert werden. Bezüglich die- ses neuen Erstattungsanspruchs erhalten die Jobcenter folgende Weisung: Bei einer positiven Entscheidung über den BAföG-Antrag besteht ein Erstattungsanspruch ge- gen die BAföG-Ämter nach § 40a SGB II in Höhe der anrechenbaren Ausbildungsförderung. Bei zu erwartendem Anspruch auf Ausbildungsförderung ist deshalb ein Erstattungsanspruch beim Amt für Ausbildungsförderung anzuzeigen. Dabei sind dem Amt für Ausbildungsförde- rung der Ansprechpartner/die Ansprechpartnerin einschließlich Kontaktdaten sowie der Leis- tungsbeginn SGB II mitzuteilen. Das Amt für Ausbildungsförderung teilt dem Jobcenter mit, ab wann und in welcher Höhe ein BAföG-Anspruch besteht, sowie ab wann die Zahlung aufge- nommen werden kann. Daraufhin beziffert das Jobcenter seinen Erstattungsanspruch bis zum Zeitpunkt der Zahlungsaufnahme durch das Amt für Ausbildungsförderung. Auf dieser Grund- lage erstellt dieses den Bewilligungsbescheid über Ausbildungsförderung und unterrichtet das Jobcenter. Das Jobcenter berücksichtigt die laufende Zahlung ab dem Monat, in dem die BA- föG-Zahlung aufgenommen wird. Dieses Verfahren entspricht dem Verfahren in bereits jetzt schon bestehenden Fällen eines Erstat- tungsanspruchs des Jobcenters gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung. Die zunächst favori- sierte Stichtagsregelung ließ sich nach begründeter Darstellung einzelner Länder nicht umsetzen. In diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass der Erstattungsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Kenntnis des BAföG-Amtes von der gleichzeitigen ALG II- Leistung, kraft Gesetzes entsteht. Eine Auszahlung der Ausbildungsförderung für die Zeit des gleich- zeitigen ALG II-Bezugs mit befreiender Wirkung an die oder den Auszubildenden ist deshalb in die- sen Fällen nicht möglich. Dies gilt auch solange das Jobcenter – auch nach entsprechender Aufforde- rung durch das BAföG-Amt – den Erstattungsanspruch noch nicht beziffert hat. Das BAföG-Amt trifft die Pflicht, das Jobcenter über den bestehenden oder nicht bestehenden BAföG-Anspruch in Kenntnis zu setzen und mit diesem die Höhe des im Einzelfall bestehenden Erstattungsanspruchs abzustimmen. Um Auszahlungen an den oder die Auszubildende/n nicht zu verzögern, ist deshalb eine zeitnahe Klä- rung der Aufnahme der Zahlungen des BAföG-Amtes und der ermittelten Höhe des Erstattungsan-
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SEITE 3 spruchs mit dem Jobcenter anzustreben. Gegebenenfalls ist die Auszahlung bis zu einer abschließen- den Klärung mit dem Jobcenter zurückzustellen. Ich bitte, die Ämter für Ausbildungsförderung über die Änderungen des SGB II und die beschriebene Verfahrensweise bei den Jobcentern zu unterrichten. Im Auftrag Kletschke
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