2017-01-24-oo-13a-21-waisenrenten.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2243 +49 (0)228 99 57-82243 Herrn Cremerius Werner.Cremerius@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 24.01.2017 414-42531-1 §§ 13a, 21 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Waisenrenten BEZUG Die Versicherungspflicht von Waisenrentnern wurde zum 01.01.2017 neu geregelt: Durch Art. 1a des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl. Teil I, 2015, 2408) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2017 für Waisenrentenempfänger mit § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V ein eigener Versicherungspflichttatbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden. Längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (entspricht der Altersgrenze für die Familienversicherung gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V) besteht bei Vorliegen des neuen Versicherungspflichttatbestandes für den Waisenrentenempfänger Beitragsfreiheit für die Waisenrente. Dadurch sind aus der Waisenrente grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich des Zusatzbeitrags sowie zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Die Versicherungspflicht als Waisenrentner ist bis zum vollendeten 25. Lebensjahr vorrangig vor der Versicherungspflicht als Studierender oder Praktikant, so dass – wie bei den familienversicherten Studierenden oder Praktikanten – auch keine studentischen Beiträge zu entrichten sind. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres ist die Versicherungspflicht für Studierende oder Praktikanten vorrangig vor der Versicherungspflicht als Waisenrentner. Die Studierenden und Praktikanten entrichten den studentischen Beitrag zur Krankenversicherung. Damit ist– auch hinsichtlich der zu entrichtenden Beiträge – eine Gleichbehandlung der in der GKV versicherten Studierenden während des Studiums gewährleistet. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Infolge des Vorrangs der Versicherungspflicht für Studierende oder Praktikanten und der damit einhergehenden Beitragsbemessung gemäß § 236 SGB V ist die (Waisen-)Rente nach § 48 SGB VI zwar grundsätzlich neben dem Studentenbeitrag beitragspflichtig, dem Mitglied wird jedoch auf Antrag sein Eigenanteil an den Beiträgen aus der Rente von der Krankenkasse erstattet, soweit dieser (zusammen mit eventuell aus Versorgungsbezügen und Arbeitsein- kommen zu bemessenden Beiträgen) den Studentenbeitrag nicht übersteigt. Dies dürfte bei den Studierenden und Praktikanten in der Regel der Fall sein. Förderungsrechtlich folgt für das BAföG hieraus: Für Waisenrentner vor Vollendung des 25. Lebensjahres entfallen mit der Neuregelung die bisher direkt von der Waisenrente abgezogenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Damit erhöht sich die nach § 21 Absatz 3 Satz1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 und 2 BAföG anzurechnende Nettowaisenrente. Klarstellender Hinweis: Die Gewährung eines Zuschlags nach § 13a BAföG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, da auch keine studentischen Beiträge zur Krankenkasse vom Studierenden/Praktikanten zu entrichten sind. Durch die zum 1. Januar 2017 wirksam werdende Änderung kommt es zu einer Änderung des im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens. Der Bescheid ist nach § 53 Satz 4 BAföG zu ändern und die aufgrund der Anrechnung des rückwirkend anzurechnenden höheren Ein- kommens ggf. erfolgte Überzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG zurückzufordern (Tz. 53.0.6 Abs. 2 BAföGVwV). Da – wie oben erläutert – nach Vollendung des 25. Lebensjahres die Versicherungspflicht für Studierende oder Praktikanten vorrangig vor der Versicherungspflicht als Waisenrentner ist, sind bedarfserhöhende Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BAföG vorliegen. Der Änderungsbescheid erfolgt nach § 53 Satz 1 BAföG (vgl. auch Tz. 13a1.1 BAföGVwV). Von den Auszubildenden anzuzeigende etwaige Beitragsrückerstattungen der Krankenkassen, sind bei der Einkommensanrechnung der Waisenrente zu berücksichtigen. Um Beachtung im Vollzug wird gebeten. Im Auftrag Cremerius
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