2017-03-07-rundschreiben-elternunabhongige-frderung.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT - POSTANSCHRIFT Ausschließlich per E-Mail! – TEL FAX Oberste Bundes- und Landesbehörden für Ausbildungsförderung Landesämter für Ausbildungsförderung BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3292 +49 (0)228 99 57-83292 Dr. Susanna Suelmann-Kinz Susanna.Suelmann-Kinz@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 07.03.2017 414-42531 (Bitte stets angeben) BETREFF BEZUG Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Rundschreiben des BMBF vom 11.10.2016 (Punkt 6), E-Mail des BMBF vom 14.08.2014 zur elternunabhängigen Förderung von syrischen Studierenden Ergänzend zum Bezugsrundschreiben erfolgt zu der im Bezug genannten E-Mail folgende Klarstellung: Die Textpassage „Ich hätte jedoch keine Bedenken, wenn auch die Fallgruppe der syrischen Studierenden mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2a BAföG elternunabhängig gefördert wird, wenn die Auszubildenden schriftlich erklären, dass sich die Eltern in Syrien oder beispielsweise in einem der Flüchtlingslager in den Nachbarländern aufhalten (oder ihnen sogar der Aufenthaltsort gänzlich unbekannt ist) und diese deshalb tatsächlich daran gehindert sind, ihnen Unterhalt leisten zu können (Tzn. 11.2a.2 und 11.2a.3 BAföGVwV).“ gilt entsprechend für alle förderungsberechtigten Antragsteller mit Flüchtlings- hintergrund, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Aufenthaltserlaubnis. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Passage lediglich eine Konkretisierung des § 11 Abs. 2a BAföG sowie der Verwaltungsvorschriften darstellt, auf die sie auch verweist (Tz 11.2a.2 und 11.2a.3 BAföGVwV). Beim bekannten Aufenthalt der Eltern muss daher nachgewiesen werden, dass diese rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, dem Antragsteller Unterhalt zu leisten. Wann ein Hinderungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 a BAföG vorliegt, ergibt sich aus der nicht abschließenden Tz 11.2a.3 BAföGVwV. Alleine aus dem Aufent- haltsort der Eltern beispielsweise in Syrien kann folglich nicht zwangsweise geschlossen werden, dass eine solche Hinderung vorliegt, da auch in Syrien nicht jede Region gleichermaßen von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen ist. Hingegen dürfte bei einem Aufenthalt in einem ausländischen Flüchtlingslager anzunehmen sein, dass die Eltern tatsächlich gehindert sind, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Die oben genannte Textpassage ist daher wie folgt zu verstehen: TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 „Flüchtlinge können gemäß § 11 Abs. 2a BAföG elternunabhängig gefördert werden, wenn die Auszubildenden schriftlich versichern, dass ihnen der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder diese rechtlich oder tatsächlich daran gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Sofern der Aufenthaltsort der Eltern im Ausland bekannt ist, müssen diese folglich rechtlich oder tatsächlich daran gehindert sein, dem Auszubildenden Unterhalt leisten zu können (Tz 11.2a.3 BAföGVwV). Hiervon ist bei einem Aufenthalt der Eltern in einem ausländischen Flüchtlingslager in der Regel auszugehen. In solchen Fällen kann von dem Ausfüllen des Formblattes 3 durch die Eltern abgesehen werden.“ Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Suelmann-Kinz
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