2017-04-06-gesetz-zum-abbau-verzichtbarer-anordnungen-der-schriftform.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-2211 +49 (0)228 99 57-82211 Herrn Schweidler Manfred.Schweidler@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 06.04.2017 414-42531-1 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes BEZUG Das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 ist am 04.04.2017 verkündet worden (BGBl. I, S. 626 – s. Anlage) und zum 05.04.2017 in Kraft getreten. Hierbei weise ich insbesondere auf die besondere Relevanz der folgenden Bestimmungen für den Bereich des BAföG hin: Artikel 71 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) Mit der Änderung in § 48 Absatz 6 BAföG wird bewirkt, dass in Fällen, in denen das zustän- dige Amt für Ausbildungsförderung aus wichtigem Grund von einer zuvor eingeholten gutachtlichen Stellungnahme der Ausbildungsstätte abweicht, die erforderliche Mitteilung an betroffene Auszubildende künftig alternativ zur Schriftform auch elektronisch übermittelt werden kann. Mit der Änderung in § 50 Absatz 1 Satz 1 BAföG wird bewirkt, dass die Bescheidung künftig alternativ auch elektronisch erfolgen kann. Dies dient der Erleichterung der Kommunika- tion zwischen den Ämtern für Ausbildungsförderung und den antragstellenden Auszubil- denden im beiderseitigen Interesse. Artikel 72 (Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen) Darlehensnehmer und Darlehensnehmerinnen können zukünftig ihrer gegenüber dem Prüfungsamt bestehenden Mitteilungsobliegenheit zur Vorbereitung der Entscheidung über einen Leistungsteilerlass nicht nur schriftlich, sondern alternativ auch durch elektro- nische Übermittlung nachkommen. Dies steigert die Bürgerfreundlichkeit. Die bloße mündliche oder fernmündliche Form der Mitteilung bleibt aus Beweissicherungsgründen dagegen weiterhin ausgeschlossen. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Ich bitte um Beachtung im Vollzug. Im Auftrag Schweidler
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