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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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Freistaat

Thüringen

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und
Digitale Gesellschaft

Postfach 90 02 25 : 99105 Erfurt
Bundesministerium

für Bildung und Forschung
Referat 414
Heinemannstraße 2

53175 Bonn

Nur per E-Mail

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
8 45a Abs. 1 BAföG, Tz 45.1.3 BAföGVwV

hier: Auslegungsfragen

Ihr Schreiben vom 29.04.2004 (Az. 314-42530 Th)

Sehr geehrter Herr Schröder,
seitens der Ämter für Ausbildungsförderung in Thüringen, insbesondere des

Amtes für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Thüringen, sind
wiederholt Probleme mit der Aktenabgabe im Rahmen eines Zuständigkeits-

wechsels nach 8 45a Abs. 1 BAföG, Tz 45.1.8 BAföGVwV vorgetragen bzw.

bekannt worden. Ihr o. g. Schreiben wird unterschiedlich ausgelegt.

Um ein Hin- und Hersenden von Förderungsakten zu vermeiden, erachte ich
einige Auslegungsfragen für allgemein klärungsbedürftig. Im Einzelnen:

1. Auslegung von Tz 45.1.8 Satz 1 BAföGVwV „,... nicht mehr ge-
fördert ...“:

a) Werden nur Fälle erfasst, in denen der Auszubildende bei dem nach
8 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG neu zuständigen Amt für Ausbildungs-

 

Ministerium
für Wirtschaft, Wissenschaft
und Digitale Gesellschaft

Ihr/e Ansprechpartnerlin:
Martina Jacoby

Durchwahl:
Telefon +49 361 573711-451
Telefax +49 361 571711-409

Martina.Jacoby@
tmwwdg.thueringen.de

Ihr Zeichen:

ihre Nachricht vom:

Unser Zeichen:
(bitte bei Antwort angeben)
5561/53-27-3

Erfurt
24.05.2017

Ministerium
für Wirtschaft, Wissenschaft
und Digitale Gesellschaft
Max-Reger-Str. 4-8

908 Erfut

förderung keinen Förderungsantrag mehr stellt oder sind auch Fälle

erfasst, in denen ein gestellter Förderungsantrag vom neu zuständi-
gen Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird
(z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze, aufgrund eines Fach-
richtungswechsels ohne wichtigen Grund)?

b) Sofern auch Fälle erfasst werden, in denen ein Förderungsantrag
vom neu zuständigen Amt für Ausbildungsförderung abgelehnt wird,
gilt dies auch für eine Ablehnung mangels Mitwirkung, die ggf. nach-
geholt werden könnte?

Telefon +49 361 573711-970
Telefax +49 361 571711-990

mailbox@
tmwwdg.thueringen.de

www.tmwwdg.de

Bitte achten Sie darauf, dass
Ihren Schreiben beigefügte
Unterlagen nicht geklammert
oder geklebt sind!

Die genannte E-Mail-Adresse
dient nicht dem Empfang von
Mitteilungen mit einer
qualifizierten elektronischen
Signatur.

Verkehrsverbindungen:
Straßenbahn Linie 3 und 4
{Agentur für Arbeit)
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2. Auslegung von Tz 454.1.8 Satz 1 BAföGVwV „... zuletzt mit einer
Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befasst war ...“:

Steht damit jede Sachentscheidung, die das neu zuständige Amt für
Ausbildungsförderung getroffen hat, einer Anwendung von Tz 45.1.8
BAföGVwV entgegen?

Eine restriktive Auslegung, dass jede Sachentscheidung einer Anwendung
von Tz 45.1.8 BAföGVwV entgegensteht, wird m. E. dem Regelungszweck
nicht gerecht, aus Gründen der Verfahrensökonomie die Zuständigkeit bei
dem zuvor zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu belassen. Durch
eine ablehnende Sachentscheidung des neu zuständigen Amtes für Aus-
bildungsförderung wird die Sachnähe des zuvor zuständigen Amtes für Aus-
bildungsförderung, z. B. für die Weiterverfolgung einer Rückforderung, nicht
beseitigt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Martina Jacoby,

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