2017-06-02-o-45a-zustondigkeitswechsel-auslegungsfragen.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissen- schaft und Digitale Gesellschaft Postfach 90 02 25 99105 Erfurt POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3482 +49 (0)228 99 57-8-3482 Andreas Kletschke Andreas.Kletschke@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 02.06.2017 414-42531- 1 §45a (Bitte stets angeben) Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) BEZUG hier: Auslegungsfragen im Zusammenhang mit BAföGVwV Tz 45a1.8 Ihr Schreiben vom 24.05.2017 – 5561/53-27-3 BMBF-Schreiben 314-42530 Th vom 29.04.2004 ANLAGE Mit Ihrem Schreiben vom 24. Mai 2017 haben Sie Fragen zur Auslegung von BAföGVwV Tz 45a.1.8 gestellt. Die Fragen sind in dem als Anlage beigefügten Schreiben dargestellt. Sie erachten diese Fra- gen für allgemein klärungsbedürftig. Zu Ihren Fragen gebe ich folgende Hinweise: In meinem Rundschreiben vom 29.04.2004 – 314-42530 Th habe ich darauf hingewiesen, dass die Ämter für Ausbildungsförderung bei der Ausübung oder Nichtausübung der in § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG genannten Option nicht frei sind, sondern in den von BAföGVwV Tz 45a.1.8 erfassten Kons- tellationen gehalten sind, von der Möglichkeit der Fortführung auch Gebrauch zu machen. BAföGVwV Tz. 45a.1.8 ist allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass damit in allen anderen Konstellationen die Möglichkeit, dass das bisherige Amt das Verwaltungsverfahren fortführt, ausge- schlossen ist. BAföGVwV Tz 45a.1.8 stellt einen Sachverhalt dar, in dem und wie – abweichend von § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG - das bisher zuständige Amt für Ausbildungsförderung Entscheidungen treffen darf und soll. Diese Regelung zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens findet ihre rechtliche Legitimation über § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG in § 2 Abs. 2 SGB X. Die BAföGVwV engt jedoch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB X nicht in der Weise ein, dass bei Vorliegen anderer Sachverhalte nicht ebenfalls das Handeln des bisher zuständigen Amtes sinnvoll und rechtmäßig sein kann. Maßstab bleibt aber neben der Wahrung der Interessen aller Beteiligten und der Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 1 in jedem Fall, dass sich ein die Zuständigkeit begründender Umstand geändert haben muss . Allein das einfachere Verwaltungshandeln reicht als Begründung nicht aus! Ich weise darauf hin, dass BAföGVwV Tz 45a.1.8 Satz 1 auch im Falle einer ablehnenden Sachent- scheidung des neu zuständigen Amtes anzuwenden ist (BAföGVwV Tz 45a.1.8 Satz 2). Im Auftrag Kletschke 1 § 2 Abs. 2 SGB X lautet: (2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begrün- denden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
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