2017-06-28-o-5-abs-5-kombination-mehrerer-zu-kurzer-praktika-zu-einem-mindestens-12-wchigen-p.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT -Ausschließlich per E-Mail- An die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung TEL +49 (0)228 99 57-2297 FAX +49 (0)228 99 57-82297 Frau Lindemann Stefanie.Lindemann@bmbf.bund.de www.bmbf.de BEARBEITET VON E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Landesämter für Ausbildungsförderung BETREFF Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn Bonn, 28.06.2017 414-42508-§ 5 Abs. 5 (Bitte stets angeben) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: § 5 Abs. 5 BAföG; Mindestdauer von Wahl-/Pflichtpraktika BEZUG ANLAGE Aus aktuellem Anlass wird zur Frage, ob zwei jeweils achtwöchige Wahlpflichtpraktika, die vom Auszubildenden so miteinander kombiniert worden sind, dass ein insgesamt sechzehn- wöchiges Wahlpflichtpraktikum vorgelegen hat, nach § 5 Abs. 5 BAföG förderungsfähig sind, Folgendes mitgeteilt: Die Frage ist differenziert zu beantworten: Sind in der Studienordnung mehrere Wahlpflichtpraktika mit einer Dauer von jeweils weni- ger als zwölf Wochen zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Studium vorgeschrieben, schei- det eine Förderung dieser Wahlpflichtpraktika im Bereich der Auslandsförderung aus, auch wenn bei Addition der einzelnen Praktikumszeiten insgesamt eine Dauer von mindestens zwölf Wochen erreicht wird. In diesen Fällen ist jedes Praktikum für sich allein zu betrachten, da eine Verbindung der Praktika nach der Prüfungsordnung gerade nicht zulässig ist. Auf- grund der nach der Prüfungsordnung vorgeschriebenen zu kurzen Dauer des jeweiligen ein- zelnen Wahlpflichtpraktikums scheidet eine Förderung nach § 5 Abs. 5 BAföG aus. Ist nach der Studienordnung jedoch die zeitliche Kombination mehrerer Wahlpflichtprakti- ka mit einer Dauer von jeweils weniger als zwölf Wochen zu einer zusammengesetzten min- TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 destens zwölfwöchigen Gesamtdauer des Praktikumsaufenthalts im Ausland möglich oder können zum Teil sogar andere Wahlpflichtmodule durch zusätzliche Wahlpflichtpraktika ersetzt und mit einem anderen Wahlpflichtpraktikum entsprechend zeitlich kombiniert wer- den, kann ausnahmsweise eine Förderungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 5 BAföG gegeben sein, wenn sich die Wahlpflichtpraktika in ihrer Kombination als einheitliches Praktikum darstel- len und die Mindestdauer von zwölf Wochen auf diese Weise erreicht wird. Als einheitliches Praktikum stellt sich eine solche zulässige Kombination zweier oder mehrerer an sich zu kur- zer Wahlpflichtpraktika jedenfalls dann dar, wenn diese – in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum – in demselben Land und – in derselben Praktikumsstätte absolviert werden. Selbstverständlich müssen darüber hinaus die sonstigen Fördervoraussetzungen ebenfalls erfüllt sein. Die obigen Ausführungen gelten auch bezogen auf Pflichtpraktika. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Stefanie Lindemann
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