2017-08-07-auslegungserlass-ausschpfen-von-o-7-abs1-durch-tz-ausbildung-endg.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG“
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 11055 Berlin HAUSANSCHRIFT An das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Nachrichtlich: E-MAIL HOMEPAGE Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung DATUM GZ Kapelle-Ufer 1, 10117 Berlin 11055 Berlin +49 (0)30 18 57-5131 +49 (0)30 18 57-8-5131 Elke Albrecht Elke.albrecht@bmbf.bund.de www.bmbf.de Berlin, 7.8.2017 415-42531 (Bitte stets angeben) Landesämter für Ausbildungsförderung -per E-Mail- BETREFF BEZUG Ausschöpfen des Förderanspruchs aus § 7 Abs.1 BAföG durch einen im Teilzeitstudium erworbenen Hochschulabschluss Ihre Anfrage per Email vom 9.6.2017 ANLAGE Sie haben gefragt, ob nach einem in einem Teilzeitstudium erworbenen Bachelor-Abschluss ein weiteres Bachelorstudium gem. § 7 Abs. 1 BAföG gefördert werden kann, wenn die sonsti- gen Fördervoraussetzungen vorliegen. Dazu teile ich folgendes mit: Nach der Einfügung des letzten Halbsatzes in § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG durch das 25. BAföG- ÄndG ist klargestellt, dass eine Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht mehr möglich ist, wenn der Auszubildende bereits einen Hochschulabschluss erworben hat. Dies gilt auch für Hochschulabschlüsse, die in einer Teilzeitausbildung erworben wurden. § 7 Abs. 1 BAföG differenziert insoweit nicht. Zwar sind Teilzeitausbildungen grundsätzlich nicht förderfähig, § 2 Abs. 5 BAföG. Dennoch ist nach der jetzt eindeutigen Gesetzesformulierung ein in einer solchen Ausbildung erworbener Hochschulabschluss zu beachten. Das muss dann konsequenterweise auch für einen in einem (berufsbegleitenden) Teilzeit- studium erworbenen Masterabschluss im Hinblick auf § 7 Abs. 1a Nr. 2 BAföG gelten. Nach Erreichen des Master-Abschlusses im Teilzeitstudiengang ist dann eben nicht „nur ausschließ- lich ein Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang“ abgeschlossen. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
SEITE 2 Teilzeitausbildungen, die nicht mit einem Hochschulabschluss beendet werden, werden im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG nicht berücksichtigt. Fachrichtungswechsel ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund in einem Studium in Teilzeit, das aber ohne Abschluss geblieben ist, haben deshalb keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit einer Ausbildung i. S. von § 7 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 BAföG. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass ein in Teilzeit begonnener, aber nicht abgeschlossener Masterstudiengang einer Förderung eines später in Vollzeit aufgenommenen Masterstudiums nicht entgegensteht. Ich bitte um Beachtung im Vollzug. Im Auftrag Albrecht