2018-03-09-wohnen-bei-den-eltern-o-13-abs-2-bafg.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse des BMBF zum BAföG

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT - ausschließlich per E-Mail - POSTANSCHRIFT Oberste Landesbehörden für Ausbildungsförde- rung TEL FAX BEARBEITET VON nachrichtlich: Landesämter für Ausbildungsförderung E-MAIL HOMEPAGE DATUM GZ Heinemannstraße 2, 53175 Bonn 53170 Bonn +49 (0)228 99 57-3482 +49 (0)228 99 57-8-3482 Andreas Kletschke Andreas.Kletschke@bmbf.bund.de www.bmbf.de Bonn, 09.03.2018 415- 42531- § 13 Abs. 2 42523 BVerwG (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Wohnen bei den Eltern i. S. des § 13 Abs. 2 BAföG BEZUG ANLAGE Urteil des BVerwG 5 C 11.16 vom 8.11.2017 Anbei übersende ich Ihnen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.11.2017 - BVerwG 5 C 11.16. Hierin bestätigt das Gericht im Grundsatz die frühere Rechtsprechung zur Frage des Wohnens bei den Eltern i. S. des § 13 Abs. 2 BAföG. Neu ist, dass das Gericht im Fall der Klägerin eine Aus- nahme von dem Grundsatz „Ein Wohnen ‚bei den Eltern‘ im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ist zwar wegen der typisierenden Ausgestaltung dieses Merkmals grundsätzlich an das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einer Wohnung geknüpft“ macht. Eine Ausnahme liege nämlich dann vor, wenn 1. Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und 2. sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt. In dieser Fallkonstellation stehe dem Auszubildenden der erhöhte Wohnzuschlag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu. Von einer Unterstützung eines Elternteils sei insbesondere auszugehen, wenn der Elternteil von Sozialleistungen abhängig ist, die grundsätzlich nur das Existenzminimum absichern (wie Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch). Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass diese Typisierungsausnahme für den Auszubildenden mit der Obliegenheit verbunden ist, der Ausbildungsverwaltung die für ihn günstigen Umstände mitzutei- len. Die Förderungsämter sind nicht gehalten, jeden Sachverhalt eines Zusammenwohnens von Aus- zubildenden und Elternteil bereits von Amts wegen dahin aufzuklären, ob die für die Ausnahmekons- tellation tragenden Umstände vorliegen. TELEFONZENTRALE FAX-ZENTRALE E-MAIL-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 bmbf@bmbf.bund.de
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SEITE 2 Ich bitte, diese Rechtslage künftig zu beachten. Im Auftrag Kletschke
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