Sehr geehrteAntragsteller/in
entsprechend Ihrem Antrag gem. §§ 1, 7 IZG LSA vom 12. April 2020 möchte ich Ihnen die erbetene Kalkulation zu den voraussichtlich entstehenden Kosten zukommen lassen. Hinsichtlich der Erlasse und Dienstanweisungen an die Behörden der Landespolizei zur Umsetzung und Kontrolle der ersten bis dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung muss ich Ihnen mitteilen, dass einzelne Dokumente, wie einige Einsatzkonzeptionen und Meldeverpflichtungen, der Verschlusssachenanweisung des Landes Sachsen-Anhalt unterliegen. Daher besteht für solche Verwaltungsvorschriften kein Informationszugang nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA und Ihr Antrag ist insoweit abzulehnen. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt wird. Daher bitte ich Sie um Mitteilung, ob sich Ihr Antrag auch auf Unterlagen bezieht, die der Verschlusssachenanweisung des Landes Sachsen-Anhalt unterliegen.
Die von Ihnen ebenfalls begehrte vorherige nähere Aufstellung und Begründung bezüglich der zu erwartenden Kosten (§ 10 Abs. 1 IZG LSA) entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung; Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kosten sind:
- das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA 2008, S. 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. LSA 2019, S. 124),
- die Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 2008 (GVBl. LSA 2008, S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA 2018, S. 159),
- das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA 1991, S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 340) und
- die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA 2012, S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2019 (GVBl. LSA S. 272).
Die Gebührenberechnung erfolgt gemäß Teil A der Anlage zu § 1 der IZG LSA KostVO nach Zeitaufwand. Der im Vorfeld einer Bearbeitung nur sehr grob kalkulierbare Zeitaufwand für die Bearbeiter - fünf zu beteiligende Referate -, Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt bzw. Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12, beträgt voraussichtlich jeweils 30 Minuten (insgesamt 2:30 Stunden). Gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 3 AllGO LSA sind für Beamten der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt bzw. Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12 als Stundensatz 57 Euro zugrunde zu legen.
Für den geschätzten Gesamtzeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages ergeben sich somit voraussichtlich Gebühren in Höhe von 142,50 Euro.
Zur Beantwortung Ihres Antrages gehe ich zudem davon aus, dass Ihnen die versendbaren Unterlagen in elektronischer Form und damit kostenfrei übermittelt werden können. Sollten Sie jedoch Papierabzüge wünschen, entstünden hierfür zusätzliche Kosten. Die Pauschbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestimmen sich nach Teil B zu § 1 der IZG LSA KostVO. Nach Nr. 1.1.1 des Teils B zu § 1 der IZG LSA KostVO sind bei Kopien ab 10 Seiten je Seite 0,31 Euro anzusetzen. Über das genaue Seitenvolumen der Ihnen zu übermittelnden Unterlagen und entsprechend der entstehenden Kosten kann zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch keine Aussage getroffen werden.
Somit betragen die für Sie zu erwartenden Gesamtkosten voraussichtlich mindestens 142,50 Euro.
Ich bitte um eine entsprechende Rückmeldung, ob Sie an Ihrem Antrag, mit Blick auf die oben genannten Punkte, auf Informationszugang festhalten. Sollte ich innerhalb von zwei Wochen nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie kein weiteres Interesse haben.
Mit freundlichen Grüßen