Erlaubnis zum Erwerb eines Sterbemittels: Umsetzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2017 (BVerwG 3 C 19.15)

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) teilte mir heute auf Anfrage mit, dass am 11. Juli 2017 40 Personen eine Erlaubnis zum Erwerb von Natriumpentobarbital oder eines anderen zur Herbeiführung eines Selbsttötungsmittels beantragt haben, aber die Entscheidungen über die Anträge ruhen bis nach der Auswertung eines externen Rechtsgutachtens.
Ich bitte um Auskunft zu den folgenden Fragen:

1. Aus welchen Gründen holen Sie für die Bundesregierung ein juristisches Sachverständigengutachten ein? Und warum ein externes Rechtsgutachten, und nicht ein internes?

2. Wie lauten die Fragen bzw. der Auftrag für den oder die Gutachterin, und um wen handelt es sich?

3. Bis wann ist das Gutachten vorzulegen, und wann wird das BfArM die Entscheidungsreife der anhängigen Anträge feststellen können und also entscheiden?

4. Ist die Annahme zutreffend, dass die Anträge gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich umgehend zustimmend zu bescheiden sind, sofern die die gerichtlich festgelegten Voraussetzungen bei der antragstellenden Person erfüllt sind?
Falls dies zutrifft: Aus welchen Gründen kann die Einholung des externen juristischen Sachverständigengutachtens eine aufschiebende Wirkung für das Verwaltungshandeln entfalten?
Schließlich ist das Weiterleben für die Antragstellenden unzumutbar, und sie brauchen nicht irgendwann, sondern unverzüglich die Erlaubnis der Behörde zum Erwerb des Sterbemittels!

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Ihre schriftliche Einholung des Sachverständigengutachtens, sowie nach dessen Eintreffen (bitte ohne gesondertes Ersuchen)

das Sachverständigengutachten.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. Juli 2017
  • Frist
    15. August 2017
  • 0 Follower:innen
Heribert Wasserberg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodu…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Heribert Wasserberg
Betreff
Erlaubnis zum Erwerb eines Sterbemittels: Umsetzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2017 (BVerwG 3 C 19.15) [#23906]
Datum
13. Juli 2017 18:51
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) teilte mir heute auf Anfrage mit, dass am 11. Juli 2017 40 Personen eine Erlaubnis zum Erwerb von Natriumpentobarbital oder eines anderen zur Herbeiführung eines Selbsttötungsmittels beantragt haben, aber die Entscheidungen über die Anträge ruhen bis nach der Auswertung eines externen Rechtsgutachtens. Ich bitte um Auskunft zu den folgenden Fragen: 1. Aus welchen Gründen holen Sie für die Bundesregierung ein juristisches Sachverständigengutachten ein? Und warum ein externes Rechtsgutachten, und nicht ein internes? 2. Wie lauten die Fragen bzw. der Auftrag für den oder die Gutachterin, und um wen handelt es sich? 3. Bis wann ist das Gutachten vorzulegen, und wann wird das BfArM die Entscheidungsreife der anhängigen Anträge feststellen können und also entscheiden? 4. Ist die Annahme zutreffend, dass die Anträge gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich umgehend zustimmend zu bescheiden sind, sofern die die gerichtlich festgelegten Voraussetzungen bei der antragstellenden Person erfüllt sind? Falls dies zutrifft: Aus welchen Gründen kann die Einholung des externen juristischen Sachverständigengutachtens eine aufschiebende Wirkung für das Verwaltungshandeln entfalten? Schließlich ist das Weiterleben für die Antragstellenden unzumutbar, und sie brauchen nicht irgendwann, sondern unverzüglich die Erlaubnis der Behörde zum Erwerb des Sterbemittels! Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre schriftliche Einholung des Sachverständigengutachtens, sowie nach dessen Eintreffen (bitte ohne gesondertes Ersuchen) das Sachverständigengutachten. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Heribert Süttmann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Heribert Süttmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Anfrage: Erlaubnis zum Erwerb eines Sterbemittels und Umsetzung der Entscheidung des BVerwG 3C19.15 Sehr geeh…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Anfrage: Erlaubnis zum Erwerb eines Sterbemittels und Umsetzung der Entscheidung des BVerwG 3C19.15
Datum
3. August 2017 16:10
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
750,6 KB
Sehr geehrter Herr Süttmann, bitte beachten Sie die angefügte Datei. Mit freundlichen Grüßen
Heribert Wasserberg
AW: Ihre Anfrage: Erlaubnis zum Erwerb eines Sterbemittels und Umsetzung der Entscheidung des BVerwG 3C19.15 [#239…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Heribert Wasserberg
Betreff
AW: Ihre Anfrage: Erlaubnis zum Erwerb eines Sterbemittels und Umsetzung der Entscheidung des BVerwG 3C19.15 [#23906]
Datum
4. August 2017 16:12
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihre Gebührenforderung zur Kenntnis genommen, benötige aber am Ende nur die Auskunft, wann die rechtswidrige Nichtaufnahme der Umsetzung des Gerichtsentscheidung vom 2. März 2017 beendet wird und mit der Erteilung von Erwerbserlaubnissen von Sterbemitteln begonnen wird. Ich denke, dieses Auskunftsbegehren, welches schon im Mittelpunkt einer anderen IFG-Anfrage stand, und schon damals unbeantwortet blieb, ist eine gebührenfreie einfache Anfrage und ohne großen Verwaltungsaufwand zu erledigen. Deshalb bitte ich freundlich darum, diese Auskunft nunmehr zu erteilen. Nachdem nun aber bekannt gegeben wurde, dass ein Gutachten eingeholt wird, bitte ich freundlich auch darum, mir die pdf oder docx-Fassung des Einholungsschreibens per Mail zukommen zulassen. Formlose Zusendung an meine Adresse <<E-Mail-Adresse>> genügt, sofern dies noch aufwandsärmer wäre. Mit freundlichen Grüßen Heribert Süttmann Anfragenr: 23906 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Heribert Süttmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegen…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
25. August 2017 13:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument. Mit freundlichen Grüßen

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Heribert Wasserberg
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#23906] Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Da…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Heribert Wasserberg
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#23906]
Datum
10. September 2017 16:43
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Zwischenbescheid vom 17. August 2017. Ich bin weiter an der Antwort auf die Frage interessiert, ab wann die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2017 umgesetzt wird. Ihre Auskunft, dass zunächst die Ergebnisse eines externen SV-Gutachtens ausgewertet werde, habe ich zur Kenntnis genommen. Ich bitte nochmals darum, das Gutachten mir per eMail an meine Ihnen bekannte eMail-Adresse zuzusenden. Sie können auch gerne diese eMail-Adresse verwenden: <<E-Mail-Adresse>> Ferner bitte ich um weiterhin um Ihre Beantwortung meiner Frage. Mit freundlichen Grüßen Heribert Süttmann Anfragenr: 23906 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Heribert Süttmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>