Erlaubnis zum Erwerb eines Sterbemittels: Umsetzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2017 (BVerwG 3 C 19.15)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) teilte mir heute auf Anfrage mit, dass am 11. Juli 2017 40 Personen eine Erlaubnis zum Erwerb von Natriumpentobarbital oder eines anderen zur Herbeiführung eines Selbsttötungsmittels beantragt haben, aber die Entscheidungen über die Anträge ruhen bis nach der Auswertung eines externen Rechtsgutachtens.
Ich bitte um Auskunft zu den folgenden Fragen:
1. Aus welchen Gründen holen Sie für die Bundesregierung ein juristisches Sachverständigengutachten ein? Und warum ein externes Rechtsgutachten, und nicht ein internes?
2. Wie lauten die Fragen bzw. der Auftrag für den oder die Gutachterin, und um wen handelt es sich?
3. Bis wann ist das Gutachten vorzulegen, und wann wird das BfArM die Entscheidungsreife der anhängigen Anträge feststellen können und also entscheiden?
4. Ist die Annahme zutreffend, dass die Anträge gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich umgehend zustimmend zu bescheiden sind, sofern die die gerichtlich festgelegten Voraussetzungen bei der antragstellenden Person erfüllt sind?
Falls dies zutrifft: Aus welchen Gründen kann die Einholung des externen juristischen Sachverständigengutachtens eine aufschiebende Wirkung für das Verwaltungshandeln entfalten?
Schließlich ist das Weiterleben für die Antragstellenden unzumutbar, und sie brauchen nicht irgendwann, sondern unverzüglich die Erlaubnis der Behörde zum Erwerb des Sterbemittels!
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre schriftliche Einholung des Sachverständigengutachtens, sowie nach dessen Eintreffen (bitte ohne gesondertes Ersuchen)
das Sachverständigengutachten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage eingeschlafen
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Datum13. Juli 2017
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15. August 2017
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