Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes gemäß § 34a GewO der Firma TRiAS Sicherheit

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- eine Abschrift der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes gemäß § 34a GewO, welche durch das Ordnungsamt Bielefeld der Firma TRiAS Sicherheit GmbH, Karolinenstr. 25, 33609 Bielefeld erteilt wurde.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. April 2019
  • Frist
    17. Mai 2019
  • Kosten dieser Information:
    15,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Ordnungsamt der Stadt Bielefeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes gemäß § 34a GewO der Firma TRiAS Sicherheit [#130903]
Datum
13. April 2019 15:42
An
Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Abschrift der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes gemäß § 34a GewO, welche durch das Ordnungsamt Bielefeld der Firma TRiAS Sicherheit GmbH, Karolinenstr. 25, 33609 Bielefeld erteilt wurde. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Sehr geehrteAntragsteller/in soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, di…
Von
Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Betreff
AW: Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes gemäß § 34a GewO der Firma TRiAS Sicherheit [#130903]
Datum
14. Mai 2019 13:29
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vor (§ 4 Abs. 2 IFG NRW). Im Bereich des Gewerberechts bestimmt § 14 Absatz 5 der Gewerbeordnung (GewO), dass der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden allgemein zugänglich gemacht werden dürfen. Darüber hinaus gehende Informationen dürfen nur dann übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt (§ 14 Absatz 7 GewO). Die Übermittlung eines Erlaubnisbescheides ist in der GewO grundsätzlich nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um Mitteilung Ihres rechtlichen Interesses an der Übermittlung der von Ihnen begehrten Information. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass bei einer Auskunft aus dem Gewerberegister eine Gebühr von 15,- EUR fällig wird. Mit freundlichen Grüßen