Erläuterung zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 3. April 2020

Antrag nach dem IFG M-V - (vorab per E-Mail, parallel per Fax)

Sehr << Antragsteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren,

laut § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 3. April 2020 (Stand 9. April) ist der Betrieb der von der Ausnahmeregelung betroffenen Einrichtungen nur zulässig, wenn in den Räumen und im umfriedeten Bereich mit Publikumsverkehr folgende Auflagen umgesetzt werden:
"Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die insbesondere bei großen Supermärkten sicherstellen, dass sich je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur je ein Kunde mit einem Einkaufswagen im Geschäft aufhält,"

In Bezug auf diese Nummer vernehme ich einen großen Diskussionsbedarf in der Bevölkerung, ob sich aus diesem Text eine generelle Benutzungspflicht für Einkaufswagen ergibt, da man man den Text auch so auffassen kann, dass ein einzelner Kunde lediglich einen Einkaufswagen nutzen darf.

Sollte sich aus dem Text eine Benutzungspflicht ergeben, so stellt sich die Frage,
wie Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkauf, Tabak- und Genusswaren, Tierbedarfsmärkte und Blumenläden,
welche allesamt von der Ausnahmeregelung betroffene Einrichtungen sind, diese Auflage umsetzen sollen, da diese Ladengeschäfte meist gar nicht über Einkaufswagen verfügen. Des Weiteren würde die Passage "insbesondere bei großen Supermärkten" nach meiner Meinung die vorgenannten, anderen Ladengeschäfte nicht explizit von der Umsetzungspflicht in diesem Punkt ausschließen.

Aufgrund der schwammigen, missverständlichen Formulierungen bitte ich Sie um Erläuterung und bedanke mich im Voraus für Ihre Mühen.

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Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz M-V.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) sowie um eine Empfangsbestätigung.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. April 2020
  • Frist
    16. Mai 2020
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Antrag nach dem IFG M-V - (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrte Damen un…
An Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erläuterung zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 3. April 2020 [#184565]
Datum
14. April 2020 15:37
An
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V - (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrte Damen und Herren, laut § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 3. April 2020 (Stand 9. April) ist der Betrieb der von der Ausnahmeregelung betroffenen Einrichtungen nur zulässig, wenn in den Räumen und im umfriedeten Bereich mit Publikumsverkehr folgende Auflagen umgesetzt werden: "Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die insbesondere bei großen Supermärkten sicherstellen, dass sich je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur je ein Kunde mit einem Einkaufswagen im Geschäft aufhält," In Bezug auf diese Nummer vernehme ich einen großen Diskussionsbedarf in der Bevölkerung, ob sich aus diesem Text eine generelle Benutzungspflicht für Einkaufswagen ergibt, da man man den Text auch so auffassen kann, dass ein einzelner Kunde lediglich einen Einkaufswagen nutzen darf. Sollte sich aus dem Text eine Benutzungspflicht ergeben, so stellt sich die Frage, wie Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkauf, Tabak- und Genusswaren, Tierbedarfsmärkte und Blumenläden, welche allesamt von der Ausnahmeregelung betroffene Einrichtungen sind, diese Auflage umsetzen sollen, da diese Ladengeschäfte meist gar nicht über Einkaufswagen verfügen. Des Weiteren würde die Passage "insbesondere bei großen Supermärkten" nach meiner Meinung die vorgenannten, anderen Ladengeschäfte nicht explizit von der Umsetzungspflicht in diesem Punkt ausschließen. Aufgrund der schwammigen, missverständlichen Formulierungen bitte ich Sie um Erläuterung und bedanke mich im Voraus für Ihre Mühen. ------------------------------------------------------- Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz M-V. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) sowie um eine Empfangsbestätigung. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184565 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184565 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>>

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Betreff
Erläuterung zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 3. April 2020 [#184565]
Datum
14. April 2020 15:37
An
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Status
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