Ermessenseinbürgerung für Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger

Anfrage an: Stadt Bochum

Mein Vater wurde vor Kurzem eingebürgert. Ich wohne seit 2 Jahren in Deutschland als freizügigberechtigte Bürger und gemäß 4.3.1.3 VAH-StAG bin ich als Besitzer eines unbefristeten Aufenthaltsrechts gesehen. Dabei habe ich die folgende Fragen:

1. Kann ich mich schon gemäß 8.1.3.3. VAH-StAG einbürgern lassen, weil zurzeit ich Abkömmlinge eines deutschen Staatsbürgers bin? VAH-StAG legt keine zeitliche Einschränkungen in diesen Fall fest, also die Aufenthaltsdauer ist für jeden Einzelfall festgelegt. Gibt es eine Mindestaufenthaltsdauer die von der Einbürgerungsbehörde der Stadt Bochum oder durch anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt ist, oder kann es auch der Fall sein indem jemand sofort nach dem Beginn des Aufenthalts gemäß 8.1.3.3 VAH-StAG einbürgern lassen kann?
2. Kann ich mich einbürgern lassen wenn ich nicht arbeite aber meine Existenzmittel sind von den Eltern sichergestellt, also bin ich unterhaltet, weil ich 17 und Schüler bin? Weder ich, noch meine Eltern kriegen Sozialleistungen und die einzige Leistung die ich vom Staat bekomme ist das Kindergeld, aber gemäß 8.1.1.4 VAH-StAG es kein Hindernis für Einbürgerung ist. Wie funktioniert die Pflicht um renteversichert zu werden, wenn ich nicht arbeite?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. Oktober 2019
  • Frist
    19. November 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes…
An Stadt Bochum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ermessenseinbürgerung für Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger [#168657]
Datum
15. Oktober 2019 22:35
An
Stadt Bochum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: [geschwärzt] und gemäß 4.3.1.3 VAH-StAG bin ich als Besitzer eines unbefristeten Aufenthaltsrechts gesehen. Dabei habe ich die folgende Fragen: 1. Kann ich mich schon gemäß [geschwärzt] VAH-StAG einbürgern lassen, weil zurzeit ich [geschwärzt] bin? VAH-StAG legt keine zeitliche Einschränkungen in diesen Fall fest, also die Aufenthaltsdauer ist für jeden Einzelfall festgelegt. Gibt es eine Mindestaufenthaltsdauer die von der Einbürgerungsbehörde der Stadt Bochum oder durch anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt ist, oder kann es auch der Fall sein indem jemand sofort nach dem Beginn des Aufenthalts gemäß [geschwärzt] VAH-StAG einbürgern lassen kann? 2. Kann ich mich einbürgern lassen wenn ich nicht arbeite aber meine Existenzmittel sind von den Eltern sichergestellt, [geschwärzt], weil ich [geschwärzt]? Weder ich, noch [geschwärzt], [geschwärzt] Wie funktioniert die Pflicht um renteversichert zu werden, wenn [geschwärzt]? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt]

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Stadt Bochum
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage fällt nicht unter das IFG NRW. Gemäß § 1 IFG NRW ist Zweck des Gesetzes…
Von
Stadt Bochum
Betreff
Antw: Ermessenseinbürgerung für Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger [#168657]
Datum
21. Oktober 2019 15:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage fällt nicht unter das IFG NRW. Gemäß § 1 IFG NRW ist Zweck des Gesetzes, "den freien Zugang zu bei den den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten (...)". Ihre Fragen zielen vielmehr darauf ab, ob bzw. wie die Ihnen bekannten gesetzlichen Grundlagen zur Einbürgerung auf Ihren konkreten Fall zur Anwendung kommen würden. Ihre Fragen lauten dementsprechend: "Kann ich mich (...) einbürgern lassen (...)". Diese Auskünfte können Sie von der für Sie örtlich zuständigen Ausländerbehörde bei Vorsprache bzw. im Zuge der Antragstellung auf Einbürgerung erhalten." Mit freundlichen Grüßen