Ermessenseinbürgerung für Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger
Mein Vater wurde vor Kurzem eingebürgert. Ich wohne seit 2 Jahren in Deutschland als freizügigberechtigte Bürger und gemäß 4.3.1.3 VAH-StAG bin ich als Besitzer eines unbefristeten Aufenthaltsrechts gesehen. Dabei habe ich die folgende Fragen:
1. Kann ich mich schon gemäß 8.1.3.3. VAH-StAG einbürgern lassen, weil zurzeit ich Abkömmlinge eines deutschen Staatsbürgers bin? VAH-StAG legt keine zeitliche Einschränkungen in diesen Fall fest, also die Aufenthaltsdauer ist für jeden Einzelfall festgelegt. Gibt es eine Mindestaufenthaltsdauer die von der Einbürgerungsbehörde der Stadt Bochum oder durch anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt ist, oder kann es auch der Fall sein indem jemand sofort nach dem Beginn des Aufenthalts gemäß 8.1.3.3 VAH-StAG einbürgern lassen kann?
2. Kann ich mich einbürgern lassen wenn ich nicht arbeite aber meine Existenzmittel sind von den Eltern sichergestellt, also bin ich unterhaltet, weil ich 17 und Schüler bin? Weder ich, noch meine Eltern kriegen Sozialleistungen und die einzige Leistung die ich vom Staat bekomme ist das Kindergeld, aber gemäß 8.1.1.4 VAH-StAG es kein Hindernis für Einbürgerung ist. Wie funktioniert die Pflicht um renteversichert zu werden, wenn ich nicht arbeite?
Information nicht vorhanden
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Datum15. Oktober 2019
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19. November 2019
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