Ermittelungsergebnisse des Staatsschutzes nach Einbruch in einem Schweinemastbetrieb

Anfrage an: Bundeskriminalamt

im Januar 2019 sind auf dem Hof der Familie Röring in Vreden, zu der auch der damalige MdB Johannes Röring gehört, 900 Schweine verendet. Die Eigentümerfamilie geht von einem Einbruch und bewusster Manipulation vor. Seinerzeit hat der Staatsschutz des BKA Ermittelungen aufgenommen, s. z.B.
https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/900-schweine-nach-einbruch-qualvoll-erstickt-15989974.html

Die Ermittlungsergebnisse sind bisher nicht öffentlich bekannt. Ich bitte um Veröffentlichung der Ergebnisse, da diese von öffentlichem Interesse sind.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im Januar 2019 si…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ermittelungsergebnisse des Staatsschutzes nach Einbruch in einem Schweinemastbetrieb [#243191]
Datum
14. März 2022 08:08
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im Januar 2019 sind auf dem Hof der Familie Röring in Vreden, zu der auch der damalige MdB Johannes Röring gehört, 900 Schweine verendet. Die Eigentümerfamilie geht von einem Einbruch und bewusster Manipulation vor. Seinerzeit hat der Staatsschutz des BKA Ermittelungen aufgenommen, s. z.B. https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/900-schweine-nach-einbruch-qualvoll-erstickt-15989974.html Die Ermittlungsergebnisse sind bisher nicht öffentlich bekannt. Ich bitte um Veröffentlichung der Ergebnisse, da diese von öffentlichem Interesse sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243191 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243191/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskriminalamt
Sehr Antragsteller/in der Bescheid in Erledigung Ihres Auskunftsersuchens liegt zum Versand bereit. Leider lieg…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
AW: Ermittelungsergebnisse des Staatsschutzes nach Einbruch in einem Schweinemastbetrieb [#243191] - 2022-0004306453
Datum
22. März 2022 12:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in der Bescheid in Erledigung Ihres Auskunftsersuchens liegt zum Versand bereit. Leider liegt dem BKA jedoch keine vollständige zustellfähige Adresse vor. Ihre Angaben enthält leider weder die Postleitzahl noch die Stadt. Ich bitte Sie daher, mir diese unter Angabe des obigen Aktenzeichens mitzuteilen und – sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen – mir eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Sie können die Angaben zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort zurückstellen muss. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte schicken Sie die Antwort an <<E-Mail-Adresse>>. Vielen Dank! Mi…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ermittelungsergebnisse des Staatsschutzes nach Einbruch in einem Schweinemastbetrieb [#243191] - 2022-0004306453 [#243191]
Datum
22. März 2022 14:10
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte schicken Sie die Antwort an <<E-Mail-Adresse>>. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243191 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243191/

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Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Es sind Informationen aus laufenden oder abgeschlossenen Erm…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
30. März 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
447,8 KB
Es sind Informationen aus laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren betroffen. Es besteht demnach kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG. Entscheidung über Veröffentlichung tragen der Generalbundesanwalt oder der Vorsitzende des mit der Sache beschäftigten Gerichts.