Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II im Landkreis Neustadt a.d.Aisch

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen Kriterien vorgegeben, wie die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln seien.

1. Bitte teilen Sie mir mit wer das aktuell gültige und das vorherige Konzept für den Landkreis Neustadt a.d.Aisch erstellt hat.

2. Bitte teilen Sie mir mit wie hoch die jeweiligen Kosten waren.

3. Bitte teilen Sie mir mit ob bereits sozialgerichtliche Urteile zur Beurteilung Ihrer Konzepte vorliegen und falls ja, benennen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen.

4. Bitte übersenden Sie mir die beiden schlüssigen Konzepte als pdf-Dateien.

Ergebnis der Anfrage

Es gibt kein Konzept - keine Klagen seit der Sicherheitszuschlag gezahlt wird

"Im hiesigen Sozialamt gab es noch keinen Rechtsstreit bezüglich der angemessen Unterkunftskosten.
Lt. Jobcenter Neustadt/A. - Bad Windsheim gab es seit der Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages von 10 Prozent ebenfalls keinen Rechtsstreit bezüglich der angemessenen Unterkunftskosten im Sozialamt..

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Juli 2016
  • Frist
    19. August 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Bundessozial…
An Jobcenter Landkreis Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II im Landkreis Neustadt a.d.Aisch [#17328]
Datum
17. Juli 2016 10:33
An
Jobcenter Landkreis Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen Kriterien vorgegeben, wie die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln seien. 1. Bitte teilen Sie mir mit wer das aktuell gültige und das vorherige Konzept für den Landkreis Neustadt a.d.Aisch erstellt hat. 2. Bitte teilen Sie mir mit wie hoch die jeweiligen Kosten waren. 3. Bitte teilen Sie mir mit ob bereits sozialgerichtliche Urteile zur Beurteilung Ihrer Konzepte vorliegen und falls ja, benennen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen. 4. Bitte übersenden Sie mir die beiden schlüssigen Konzepte als pdf-Dateien.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Landkreis Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage habe ich an den zuständigen kommunalen Träger weitergeleitet. Mit freu…
Von
Jobcenter Landkreis Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim
Betreff
WG: Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II im Landkreis Neustadt a.d.Aisch [#17328]
Datum
29. Juli 2016 08:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage habe ich an den zuständigen kommunalen Träger weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter Landkreis Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim
Sehr geehrtAntragsteller/in im hiesigen Landkreis wurde bisher kein Konzept von einen Dritten bezüglich der Angem…
Von
Jobcenter Landkreis Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim
Betreff
AW: Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II im Landkreis Neustadt a.d.Aisch [#17328]
Datum
2. August 2016 09:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in im hiesigen Landkreis wurde bisher kein Konzept von einen Dritten bezüglich der Angemessenheit der Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II bzw. SGB XII erstellt. Auch gibt es für den hiesigen Landkreis aufgrund mangelnder Beteiligung keinen qualifizierten Mietspiegel. Deshalb wurde und wird im hiesigen Landkreis gemäß BSG-Rechtsprechung auf die Wohngeldobergrenzen plus 10 Prozent Sicherheitszuschlag bei den angemessenen Unterkunftskosten zurück gegriffen. Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Jobcenter Landkreis Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim
Sehr geehrtAntragsteller/in noch ein Nachtrag zu Ihrer Anfrage: Im hiesigen Sozialamt gab es noch keinen Rechtst…
Von
Jobcenter Landkreis Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim
Betreff
AW: Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II im Landkreis Neustadt a.d.Aisch [#17328]
Datum
2. August 2016 11:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in noch ein Nachtrag zu Ihrer Anfrage: Im hiesigen Sozialamt gab es noch keinen Rechtstreit bezüglich der angemessen Unterkunftskosten. Lt. Jobcenter Neustadt/A. - Bad Windsheim gab es seit der Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages von 10 Prozent ebenfalls keinen Rechtsstreit bezüglich der angemessenen Unterkunftskosten. Mit freundlichen Grüßen