Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Dortmund

Anfrage an: Jobcenter Dortmund

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen Kriterien vorgegeben, wie die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln seien.

1. Bitte teilen Sie mir mit wer das aktuell gültige und das vorherige Konzept für Dortmund erstellt hat.

2. Bitte teilen Sie mir mit wie hoch die jeweiligen Kosten waren.

3. Bitte teilen Sie mir mit ob bereits sozialgerichtliche Urteile zur Beurteilung Ihrer Konzepte vorliegen und falls ja, benennen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen.

4. Bitte übersenden Sie mir die beiden schlüssigen Konzepte als pdf-Dateien.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. März 2016
  • Frist
    8. April 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Bundessozial…
An Jobcenter Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Dortmund [#15939]
Datum
7. März 2016 21:56
An
Jobcenter Dortmund
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen Kriterien vorgegeben, wie die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln seien. 1. Bitte teilen Sie mir mit wer das aktuell gültige und das vorherige Konzept für Dortmund erstellt hat. 2. Bitte teilen Sie mir mit wie hoch die jeweiligen Kosten waren. 3. Bitte teilen Sie mir mit ob bereits sozialgerichtliche Urteile zur Beurteilung Ihrer Konzepte vorliegen und falls ja, benennen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen. 4. Bitte übersenden Sie mir die beiden schlüssigen Konzepte als pdf-Dateien.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Ermittlung der angemessenen Kosten der Un…
An Jobcenter Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Dortmund [#15939]
Datum
15. Mai 2016 08:44
An
Jobcenter Dortmund
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Dortmund" vom 07.03.2016 (#15939) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 38 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 15939 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Jobcenter Dortmund
Sehr geehrtAntragsteller/in die untenstehende Anfrage und die Erinnerung daran vom 17.05.2016 wurden an mich weit…
Von
Jobcenter Dortmund
Betreff
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Dortmund [#15939]
Datum
2. Juni 2016 13:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die untenstehende Anfrage und die Erinnerung daran vom 17.05.2016 wurden an mich weitergeleitet. Für die Bearbeitung und Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Jobcenter Dortmund können Sie sich künftig direkt an mich wenden. Da seitens des Jobcenters zu den Punkten 1 - 3 keine Aussage getroffen werden kann, habe ich mich diesbezüglich mit der Stadt Dortmund in Verbindung gesetzt. Die Stadt Dortmund teilte mir mit, dass dort eine gleichgelagerte Anfrage von Ihnen vorliegt. Da doppelte Arbeit zweier Behörden für eine identische Information keinen Sinn machen, schlage ich vor, zur Vermeidung von Kosten sich auf die Antwort einer Behörde zu beschränken. Vorliegend können die Punkte 1 bis 3 - wie bereits geschildert - von hier nicht beantwortet werden, weil die entsprechenden amtlichen Informationen tatsächlich nicht vorliegen. Deshalb würde ich vorschlagen, dass Sie den Antrag auf Erteilung der gewünschten Information gegenüber der Stadt Dortmund aufrecht erhalten und den Antrag gegenüber dem Jobcenter Dortmund für erledigt erklären. Ihre Antwort erbitte ich an die in der Signatur enthaltene Mailadresse. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Ermittlung der angemessenen Kosten der Un…
An Jobcenter Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Dortmund [#15939]
Datum
17. Juli 2016 08:18
An
Jobcenter Dortmund
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Dortmund“ vom 07.03.2016 (#15939) wurde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 101 Tage überschritten. Auch die Kommunalverwaltung ist meiner Anfrage nicht nachgekommen. Entgegen Ihrem Antwortschreiben gehe ich nach wie vor davon aus, dass das Konzept (und damit auch der Verfasser desselben) zumindest der Geschäftsführung bekannt ist. Die Widerspruchstelle wird darüber Auskunft geben können, ob Klagen zur Angemessenheit des Konzepts entschieden wurden oder noch anhängig sind. Aus diesem Grund wiederhole uich meine Anfrage an Sie und bitte um kurzfristige Beantwortung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 15939 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Jobcenter Dortmund
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer Anfrage vom 07.03.2016 bitten Sie um Beantwortung von Fragen und Übersendung…
Von
Jobcenter Dortmund
Betreff
AW: Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Dortmund [#15939]
Datum
27. Juli 2016 14:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer Anfrage vom 07.03.2016 bitten Sie um Beantwortung von Fragen und Übersendung von Unterlagen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II in Dortmund. Folgende Punkte wurden von Ihnen aufgeführt: 1. Bitte teilen sie mit, wer das aktuell gültige und das vorige Konzept für Dortmund erstellt hat. 2. Bitte teilen Sie mit, wie hoch die jeweiligen Kosten waren. 3. Bitte teilen Sie mit, ob bereits sozialgerichtliche Urteile zur Beurteilung der Konzepte vorliegen und falls ja, benennen Sie die jeweiligen Aktenzeichen. 4. Bitte übersenden Sie die beiden schlüssigen Konzepte als PDF-Dateien. Zu Punkt 1 wird mitgeteilt, dass die Konzepte durch die Stadt Dortmund als Träger des Jobcenters Dortmund erstellt wurden. Zu Punkt 2 liegen dem Jobcenter Dortmund keine amtlichen Informationen vor, sodass dazu auf den ebenfalls von Ihnen bei der Stadt Dortmund mit gleicher Fragestellung gestellten Antrag nach dem IFG verwiesen werden muss. Sozialgerichtliche Urteile zu den schlüssigen Konzepten zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II existieren nicht (Punkt 3 der Anfrage). Zur Erfüllung von Punkt 4 Ihres Antrages sind die schlüssigen Konzepte als PDF-Dateien beigefügt. Wolfgang Müller Datenschutzbeauftragter Jobcenter Dortmund Tel.: 0231/842-2908 Fax: 0231/842-2226 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Jobcenter Dortmund Ruhrallee 9 (Ellipson) 44137 Dortmund