Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept für den Landkreis Altenburger Land

Die Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept muss einer sozialrechtlichen Prüfung standhalten.

1. Um die Übersendung dieses Konzepts von Analyse & Konzepte wird gebeten (möglichst als pdf-Datei)
2. Bitte teilen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen mit, falls bereits rechtskräftige Urteile zu dem "schlüssigen Konzept" für den Landkreis Altenburger Land vorliegen.

Ergebnis der Anfrage

Die Antwort erfolgte erfreulich schnell und unproblematisch. Damit ermöglichen die Verantwortlichen eine erste Einsicht in die Datenerhebung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Februar 2017
  • Frist
    21. März 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Ermi…
An Landkreis Altenburger Land Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept für den Landkreis Altenburger Land [#20377]
Datum
16. Februar 2017 16:03
An
Landkreis Altenburger Land
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept muss einer sozialrechtlichen Prüfung standhalten. 1. Um die Übersendung dieses Konzepts von Analyse & Konzepte wird gebeten (möglichst als pdf-Datei) 2. Bitte teilen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen mit, falls bereits rechtskräftige Urteile zu dem "schlüssigen Konzept" für den Landkreis Altenburger Land vorliegen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie schließlich um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Altenburger Land
Ihr Antrag vom 16.02.2017 nach ThürIFG Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihren Antrag vom 16.02.2017…
Von
Landkreis Altenburger Land
Betreff
Ihr Antrag vom 16.02.2017 nach ThürIFG
Datum
1. März 2017 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihren Antrag vom 16.02.2017 teile ich Ihnen Folgendes mit. 1. Das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft ist als Anlage beigefügt. 2. Rechtskräftige Urteile zu dem Konzept sind sind bekannt. 3. Nach § 10 Abs. 1 ThürIFG werden keine Gebühren und Auslagen berechnet. Mit freundlichen Grüßen

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Landkreis Altenburger Land
Antwort vom gestrigen Tage zur Anfrage nach ThürIFG - Korrektur Sehr geehrtAntragsteller/in bitte meine Antwort v…
Von
Landkreis Altenburger Land
Betreff
Antwort vom gestrigen Tage zur Anfrage nach ThürIFG - Korrektur
Datum
2. März 2017 10:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte meine Antwort vom gestrigen Tage zur Anfrage vom 16.02.2017 Nr. 2 korrigieren. 2. Rechtskräftige Urteile zu dem Konzept sind nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen