Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept für den Landkreis Gießen
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept muss einer sozialrechtlichen Prüfung standhalten.
1. Bitte teilen Sie mir mit, wer das aktuelle Konzept für den Landkreis Gießen erstellt hat.
2. Um die Übersendung der letzten 2 Konzepte und ggfs. Fortschreibung wird gebeten (möglichst als pdf-Datei)
3. Bitte teilen Sie mir die jeweiligen Aktenzeichen mit, falls bereits rechtskräftige Urteile zu dem "schlüssigen Konzept" für den Landkreis Gießen vorliegen.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) .
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Der Landkreis Gießen hat die Übersendung des Konzeptes verweigert. Als Jobcenter untersteht Ihr Haus dem IFG des Bundes. Somit sehe ich der vollständigen Übersendung des Konzeptes erwartungsvoll entgegen.
https://fragdenstaat.de/anfrage/ermittlung-der-kosten-der-unterkunft-als-schlussiges-konzept-fur-den-landkreis-gieen/#nachricht-88050
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Der Landkreis Gießen berief sich auf ein veraltetes "Aussageverweigerungsrecht", das hessische Informationsfreiheitsgesetz und entzog sich so der Antwort.
Nach den vernichtenden Urteilen des BSG vom Januar 2019 wurde die gleiche Anfrage erneut an das Jobcenter Gießen gestellt. Auch dieses Mal wurde versucht die Anfrage abzuweisen. Aber Jobcenter unterstehen dem IFG des Bundes. Nach Einschaltung des Bundesdatenschutzbeauftragten wurden 2 Konzepte, 2 Fortschreibungen und 4 Korrekturberichte übersandt.
https://fragdenstaat.de/anfrage/ermittl…
Damit wurde die abweisende Antwort des Landkreises widerlegt.
Anfrage erfolgreich
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Datum29. Mai 2018
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30. Juni 2018
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