Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept für den Märkischer Kreis 2018
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ermittlung der Kosten der Unterkunft als schlüssiges Konzept muss einer sozialrechtlichen Prüfung standhalten. Das Konzept von Analyse & Konzepte, Hamburg aus dem Jahr 2013, sowie die Fortschreibung ist noch immer nicht abschließend geprüft und ist unter dem Aktenzeichen L 6 AS 120/17 beim Landessozialgericht NRW anhängig. Schwerwiegende Mängel wurden vorgetragen.
Um die Übersendung dieses neuen Konzepts ab 2018 im Volltext wird gebeten (möglichst als pdf-Datei)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Der Märkische Kreis ignorierte das Informationsfreiheitsgesetz hartnäckig und wäre wohl mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg zur Ordnung gerufen worden, wenn das Konzept nicht inzwischen hätte anderweitig besorgt werden können.
http://www.beispielklagen.de/IFG042/MK_…
Anfrage erfolgreich
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Datum3. Dezember 2017
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5. Januar 2018
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