Ermittlung der Nutzungsdauer von Hallen in Leichtbauweise laut amtlicher AfA-Tabelle und Berücksichtigung der Definitionen leichtbausweise und massive Bauweise

Ich möchte Sie bitten mir die Erkenntnisgrundlagen für die Ermittlung der Nutzungsdauer von Hallen in Leichtbauweise zur Verfügung zu stellen, welche in die allgemeine amtlichen AfA-Tabellen eingeflossen sind. Bitte stellen Sie ebenfalls konkret die Definitionen Leichtbauweise und massive Bauweise dar bzw. welche Erkenntnisgrundlagen zur Differenzierung herangezogen wurden. Zudem möchte ich Sie bitten darzulegen, ob ein Bauwerk nach Lesart der Dienstanweisung immer der einen oder anderen Bauweise zuzuordnen ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Dezember 2016
  • Frist
    31. Januar 2017
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Michael Hösterey
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte Sie b…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Michael Hösterey
Betreff
Ermittlung der Nutzungsdauer von Hallen in Leichtbauweise laut amtlicher AfA-Tabelle und Berücksichtigung der Definitionen leichtbausweise und massive Bauweise [#19682]
Datum
29. Dezember 2016 09:14
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte Sie bitten mir die Erkenntnisgrundlagen für die Ermittlung der Nutzungsdauer von Hallen in Leichtbauweise zur Verfügung zu stellen, welche in die allgemeine amtlichen AfA-Tabellen eingeflossen sind. Bitte stellen Sie ebenfalls konkret die Definitionen Leichtbauweise und massive Bauweise dar bzw. welche Erkenntnisgrundlagen zur Differenzierung herangezogen wurden. Zudem möchte ich Sie bitten darzulegen, ob ein Bauwerk nach Lesart der Dienstanweisung immer der einen oder anderen Bauweise zuzuordnen ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Michael Hösterey <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Hösterey << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Hösterey
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Hösterey, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29. Dezember 2016, in der Sie u. a. um Auskunft z…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Antrag nach dem IFG Ermittlung der Nutzungsdauer von Hallen in Leichtbauweise laut amtlicher AfA-Tabelle und Berücksichtigung der Definitionen leichtbausweise und massive Bauweise
Datum
4. Januar 2017 14:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hösterey, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29. Dezember 2016, in der Sie u. a. um Auskunft zur Ermittlung der Nutzungsdauer von Hallen in Leichtbauweise bitten. Gern verweise ich auf die - Ihnen sicherlich bekannten - Erläuterungen zu den AfA-Tabellen: http://www.bundesfinanzministerium.de/C… So genannte AfA-Tabellen sind lediglich ein Hilfsmittel zur Schätzung der Nutzungsdauer von allgemein verwendbaren bzw. branchentypischen Anlagegütern. Die in ihnen festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Normierung einer bestimmten Nutzungsdauer für ein bestimmtes Wirtschaftsgut. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen AfA. Sie orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs und kann je nach Einzelfall länger oder kürzer sein. Die angegebene Nutzungsdauer für Hallen in Leichtbauweise beruht auf einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Hallen in Leichtbauweise bzw. auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Hierzu können im Einzelnen die Landesfinanzverwaltungen Auskunft erteilen. Eine durch den Steuerpflichtigen glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer für Hallen in Leichtbauweise kann indes alternativ im Rahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Die Begriffe "Leichtbauweise" und "massiv" werden in den „Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen“ unter Punkt 4. der „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")“ wie folgt definiert: http://www.bundesfinanzministerium.de/C… Leichtbauweise: Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z.B. aus Holz, Blech, Faserzement o.ä., Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung) massiv: Gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer. Freundliche Grüße
Michael Hösterey
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Wie Sie bereits dargelegt haben, sind mir die Erläut…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Michael Hösterey
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem IFG Ermittlung der Nutzungsdauer von Hallen in Leichtbauweise laut amtlicher AfA-Tabelle und Berücksichtigung der Definitionen leichtbausweise und massive Bauweise [#19682]
Datum
4. Januar 2017 14:41
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Wie Sie bereits dargelegt haben, sind mir die Erläuterungen und auch Ausführungen in den Amtlichen AfA-Tabellen bekannt. In meiner Fragestellung ging es vielmehr darum, die Daten und Statistiken zu bekommen, die zur Bestimmung der Nutzungsdauer geführt haben. Leider kann ich daher Ihren Hinweis auf die Landesbehörden nicht verstehen. Bitte teilen Sie mir mit, an wen - wenn nicht an den Richtliniengeber- ich mich hierfür wenden muss. Darüber hinaus wurde meine Frage bzgl. der Zuordnung massiv oder Leichtbau leider nicht beantwortet. Mit freundlichen Grüßen Michael Hösterey Anfragenr: 19682 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Hösterey << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Hösterey, zu den von Ihnen gewünschten Definitionen und Angaben zur ‚Zuordnung‘ nehme ich Bezu…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Antrag nach dem IFG Ermittlung der Nutzungsdauer von Hallen in Leichtbauweise laut amtlicher AfA-Tabelle und Berücksichtigung der Definitionen leichtbausweise und massive Bauweise Dok 2017/0108994
Datum
3. Februar 2017 10:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hösterey, zu den von Ihnen gewünschten Definitionen und Angaben zur ‚Zuordnung‘ nehme ich Bezug auf meine Antwort vom 4. Januar 2017. Eine „Dienstanweisung“ zur Frage, ob ein Bauwerk „immer der einen oder anderen Bauweise zuzuordnen ist“, liegt im BMF nicht vor. Im Zusammenhang mit der Bewertung von Gebäuden erfolgt im steuerlichen Einzelfall eine Zuordnung des Gebäudes für die einzelnen Bereiche der Veranlagung unter Hinzuziehung eines Bausachverständigen und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse desselben. Eine Beratung durch fachliche Erläuterungen zur Interpretation der Tabellen ist mir leider nicht möglich. Wenn Sie nähere Angaben zur den Tabellen wünschen, können Sie sich z.B. an die Steuerliche Betriebsprüfung bei den Landesfinanzverwaltungen wenden. Die Nutzungsdauer von allgemein verwendbaren bzw. branchentypischen Anlagegütern ist – wie bereits erläutert - unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. Sogenannte AfA-Tabellen sind lediglich ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Die in ihnen festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen. Die AfA-Tabellen stellen keine bindende Rechtsnorm, keine Richtlinien dar. Dennoch werden die in den AfA-Tabellen festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt, da sie umfangreiches in der Praxis gewonnenes Fachwissen, u. a. der Steuerlichen Betriebsprüfung, widerspiegeln. Daten und Statistiken, wie von Ihnen erbeten, liegen dem BMF hierzu jedoch nicht vor. Es gab in der Vergangenheit schon verschiedene Überlegungen zur Reformierung der AfA-Tabellen. Diese reichten von der Aktualisierung mit Ergänzung der AfA-Tabellen über mögliche Abschreibungsmodelle z. B. in Form von Sammelposten oder Jahrespools bis hin zur kompletten Abschaffung der AfA-Tabellen ohne Ersatz durch andere Abschreibungsmodelle. Diese wurden aus verschiedensten Gründen wieder verworfen. Die Auffassung der Steuerpflichtigen und Berater zu den AfA-Tabellen ist sehr vielfältig. Während einige für deren Abschaffung bzw. wesentliche Vereinfachung plädieren, möchten andere die Aufnahme weiterer Wirtschaftsgüter und Branchen. Viele Steuerpflichtige und Berater sehen die AfA-Tabellen jedoch weiterhin als Hilfsmittel zur Schätzung der Nutzungsdauer bei beweglichen Wirtschaftsgütern an. Gestatten Sie mir abschließend folgenden Hinweis: Sie haben Ihren Antrag als Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ich ohne förmlichen Bescheid beantworten konnte. Anderenfalls bitte ich um Nachricht. Freundliche Grüße