Ermittlungen welche durch Anonymisierungssoftware behindert wurden

Anfrage an: Bundeskriminalamt

in wie vielen Ermittlungsverfahren die Nutzung von Anonymisierungssoftware, wie beispielsweise TOR, oder Verschlüsselung die Ermittlungen signifikant erschwert oder behindert wurden. Wie viele dieser Ermittlungsverfahren konnten aufgrund eingesetzter Verschlüsselung oder Anonymisierungssoftware nicht gänzlich oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden?

Ich bitte darum diese Daten, gemäß § 1 Abs. 2 IFG, in einem digitalen maschinenlesbaren Format - CSV - zu erhalten.

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  • Datum
    6. April 2019
  • Frist
    10. Mai 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in wie vielen Er…
An Bundeskriminalamt Details
Von
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Betreff
Ermittlungen welche durch Anonymisierungssoftware behindert wurden [#125180]
Datum
6. April 2019 14:55
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in wie vielen Ermittlungsverfahren die Nutzung von Anonymisierungssoftware, wie beispielsweise TOR, oder Verschlüsselung die Ermittlungen signifikant erschwert oder behindert wurden. Wie viele dieser Ermittlungsverfahren konnten aufgrund eingesetzter Verschlüsselung oder Anonymisierungssoftware nicht gänzlich oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden? Ich bitte darum diese Daten, gemäß § 1 Abs. 2 IFG, in einem digitalen maschinenlesbaren Format - CSV - zu erhalten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG]
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG]
Datum
18. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen