Ermittlungen zum Moorbrand bei Meppen/Emsland in der WTD 91 im Jahre 2018

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte teilen Sie mir den Ausgang des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück aus dem Jahre 2018 wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung auf dem Gelände der WTD 91 mit, falls ein Bescheid / Schreiben der StA vorliegt, bitte ich um Übersendung desselben (personenbezogene Daten dürfen natürlich geschwärzt werden).

Im Abschlussbericht des BMVg aus dem Januar 2019 ist zu lesen, dass das Verfahren noch lief. Mehr als 1 Jahr nach dem Brand sollte eine entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft bezüglich Einstellung oder Anklage ergangen sein.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Juni 2020
  • Frist
    7. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte teilen Sie mir den Ausgang des Ermittlungsverfahr…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ermittlungen zum Moorbrand bei Meppen/Emsland in der WTD 91 im Jahre 2018 [#188003]
Datum
4. Juni 2020 16:17
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte teilen Sie mir den Ausgang des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück aus dem Jahre 2018 wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung auf dem Gelände der WTD 91 mit, falls ein Bescheid / Schreiben der StA vorliegt, bitte ich um Übersendung desselben (personenbezogene Daten dürfen natürlich geschwärzt werden). Im Abschlussbericht des BMVg aus dem Januar 2019 ist zu lesen, dass das Verfahren noch lief. Mehr als 1 Jahr nach dem Brand sollte eine entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft bezüglich Einstellung oder Anklage ergangen sein. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188003 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Verteidigung
R I 1 Az 39-22-17/-1358 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 4. Juni 2020 (s.…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Ermittlungen zum Moorbrand bei Meppen/Emsland in der WTD 91 im Jahre 2018 [#188003]
Datum
8. Juni 2020 17:33
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

R I 1 Az 39-22-17/-1358 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 4. Juni 2020 (s.u.) Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags vom 4. Juni 2020 (Bezug). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1358 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
R I 1 Az 39-22-17/-1358 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 4. Juni 2020 …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Ermittlungen zum Moorbrand bei Meppen/Emsland in der WTD 91 im Jahre 2018 [#188003]
Datum
10. Juni 2020 16:58
Status
Anfrage abgeschlossen
R I 1 Az 39-22-17/-1358 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 4. Juni 2020 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1358 vom 08.06.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem auf das IFG gestützten Antrag vom 4. Juni 2020 (Bezug 1.) kann ich Ihnen mitteilen, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Antragsgegenständliche amtliche Informationen liegen daher nicht vor. Mit freundlichen Grüßen