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Ermittlungsverfahren gegen den Richter Christian Dettmar

Am 26.4.2021 wurde beim Weimarer Richter Christian Dettmar eine Haus- und Bürodurchsuchung durchgeführt. Der Presse zu Folge besteht gegen den Richter der Anfangsverdacht der Rechtsbeugung. Die Staatsanwaltschaft ist eine weisungsgebundene Behörde und untersteht den jeweiligen Justizministerien. Meine Frage lautet:

Geschieht die Ermittlung und Durchsuchung von Christian Dettmer mit dem Wissen, der Billigung und/oder auf Anweisung des Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz und konkret von Justizminister Dirk Adams?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. April 2021
  • Frist
    29. Mai 2021
  • 12 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 26.4.2021 wurde …
An Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ermittlungsverfahren gegen den Richter Christian Dettmar [#219289]
Datum
26. April 2021 22:11
An
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 26.4.2021 wurde beim Weimarer Richter Christian Dettmar eine Haus- und Bürodurchsuchung durchgeführt. Der Presse zu Folge besteht gegen den Richter der Anfangsverdacht der Rechtsbeugung. Die Staatsanwaltschaft ist eine weisungsgebundene Behörde und untersteht den jeweiligen Justizministerien. Meine Frage lautet: Geschieht die Ermittlung und Durchsuchung von Christian Dettmer mit dem Wissen, der Billigung und/oder auf Anweisung des Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz und konkret von Justizminister Dirk Adams?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219289 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219289/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Ihre E-Mail vom 26. April 2021 Nr. 219289 Sehr Antragsteller/in Ihre an das Thüringer Ministerium für Migration, …
Von
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre E-Mail vom 26. April 2021 Nr. 219289
Datum
29. April 2021 14:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre an das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz gerichtete E-Mail ist mir zur Bearbeitung übergeben worden. Sie ersuchen um Auskunft nach § 9 Abs. 1 ThürTG über die Internet-Plattform „fragdenstaat.de“. Diese Plattform generiert für einen Antragsteller eine nicht personalisierte E-Mail-Adresse, unter der dieser seinen Antrag an die anfragende Behörde senden kann. Da die weitere Korrespondenz nur über diese E-Mail-Adresse erfolgen kann, darf ich unter Verweis auf die Entscheidungen des VG Köln vom 13. April 2021, Az.: 13 K 1190/20 und 13 K 1189/20, zur Vermeidung einer anonymen Antragstellung um die Angabe Ihrer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse ersuchen. Diese können Sie zu folgendem Geschäftszeichen mitteilen: 1451/E-1109/2021. Ihr Antrag kann erst bei Vorliegen der benannten persönlichen Adressdaten bearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 26. April 2021 Nr. 219289 [#219289] Sehr << Anrede >> meine persönliche Mail-Adre…
An Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 26. April 2021 Nr. 219289 [#219289]
Datum
30. April 2021 14:29
An
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine persönliche Mail-Adresse ist <<E-Mail-Adresse>>. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219289 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219289/

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Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
TMMJV-Az.: 1451/E-1109/2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Anders als von Ihnen wohl …
Von
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Ihre E-Mail vom 30. April 2021 - Ermittlungsverfahren gegen den Richter Christian Dettmar
Datum
6. Mai 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
969,1 KB
TMMJV-Az.: 1451/E-1109/2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Anders als von Ihnen wohl angenommen hat weder Herr Minister Adams noch das von ihm geführte Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Einfluss auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Erfurt genommen. Die Ermittlungen wegen des Verdachts einer Rechtsbeugung wurden, wie auch Veröffentlichungen in den Medien zu entnehmen war, durch mehrere Strafanzeigen von Bürgerinnen und Bürger bei der Staatsanwaltschaft initiiert. Und die Durchsuchungsmaßnahme wurde von dem zuständigen Ermittlungsrichter angeordnet. Unabhängig vom konkreten Fall weise ich darauf hin, dass in einem Rechtsstaat niemand von der Strafverfolgung ausgenommen ist, wenn sich gegen ihn der Verdacht einer Straftat ergibt. Dies zu prüfen, obliegt den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere also Polizei und Staatsanwaltschaft, die dabei ihrerseits von den Gerichten kontrolliert werden. So stehen zahlreiche Strafverfolgungsmaßnahmen, wie etwa die Durchsuchung, unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Anordnung. Und diese gerichtliche Anordnung kann ihrerseits durch ein übergeordnetes Gericht überprüft werden, weil der Rechtsstaat dem Betroffenen insoweit Rechtsmittelmöglichkeiten an die Hand gibt. Im Übrigen bitte ich um Verständnis, dass sich das TMMJV zu dem konkreten Verfahren nicht in bewertender Weise äußert. Insoweit gilt es gerade, schon jeden möglichen Anschein eines daraus ggf. abzuleitenden Versuches einer Einflussnahme auf laufende Verfahren zu vermeiden und so insbesondere auch die vom Grundgesetz garantierte richterliche Unabhängigkeit strikt zu respektieren. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.